Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV
LGBL_SA_20010920_87Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2001
Fundstelle
LGBl Nr 87/2001 29. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2001 über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten sowie der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV)
Auf Grund des § 29 Abs 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.
Biologische Arbeitsstoffe und andere Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Mikroorganismen sind alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind. Zellkulturen sind in-vitro Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen. Entsprechend den von biologischen Arbeitsstoffen ausgehenden Infektionsrisiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
(2) Als gefährliche biologische Arbeitsstoffe gelten solche, bei welchen die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 3 ergeben hat, dass es sich nicht um biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 handelt.
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe führen kann.
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 3
Jeder Dienstgeber muss in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlungen sind zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen
§ 4
(1) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienststellenleiter nach Befassung
(4) Die erstmalige Verwendung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe ist bei Dienststellen des Landes der Kommission oder bei Dienststellen der Gemeinden dem zuständigen Kontrollorgan mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(5) Auf Verlangen der Kommission bzw des Kontrollorgans hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein gefährlicher biologischer Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinn der Abs 1 oder 2 nicht möglich ist.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 5
(1) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe hat der Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
(2) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(3) Stehen gefährliche biologische Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 6
(1) Soweit die Art des biologischen Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche biologische Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass gefährliche biologische Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung, die das Symbol für Biogefährdung zu enthalten hat, ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
(4) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen gefährliche biologische Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden
Verzeichnis der Bediensteten
§ 7
(1) Stehen gefährliche biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Der Dienstgeber muss unbeschadet der §§ 10 und 11 BSG jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
Anwendung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 8
Die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, sind im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Anwendungsbereich
§ 9
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Dienstnehmern einschließlich den familieneigenen Dienstnehmern bei der Ausübung ihres Berufs in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.
Schutz der Dienstnehmer
§ 10
Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 11
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 12
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl Nr L 262 vom 17. Oktober 2000). (Kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG)
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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