Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2001
LGBL_SA_20010920_81Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.2001
Fundstelle
LGBl Nr 81/2001 28. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2001, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird (Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2001)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 wird geändert wie folgt:
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zielsetzung
§ 3 Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 4 Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Verweisungen
Betrieb von Netzen
Übertragungsnetze
§ 7 Anzeigepflicht und Feststellung
§ 8 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 8a Einteilung der Regelzonen
§ 8b Aufgaben und Pflichten des Regelzonenführers
§ 9 Einweisung
§ 10 Recht zur Versorgung über Direktleitungen
Verteilernetze
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
§ 11 Konzessionspflicht
§ 12 Voraussetzungen
§ 13 Konzessionsverfahren
§ 14 Konzessionsbescheid
§ 15 Ausübung der Konzession
§ 16 Ende der Konzession
§ 17 Anwendung der Gewerbeordnung 1994
Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 18 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 19 Abnahmepflicht
§ 20 Recht zum Netzanschluss
§ 21 Allgemeine Anschlussbedingungen
§ 22 Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 18
Abs 1 Z 3
§ 23 Anschlusspreis
§ 24 Unterbrechung oder Einstellung der Versorgung
§ 25 Rechtsstreitigkeiten
§ 26 Recht zur Versorgung über Direktleitungen
Netzzugang
§ 27 Recht auf Netzzugang
§ 28 Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang
§ 29 Verweigerung des Netzzugangs
Erzeuger
§ 30 Pflichten der Erzeuger
§ 30a Recht zur Versorgung über Direktleitungen
§ 31 Ökostromanlagen
§ 32 Kleinwasserkraftanlagen; Kleinwasserkraftzertifikate
§ 33 Registrierungssystem
Stromlieferanten und Netzzugang
§ 34 Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang
§ 35 Mindestabnahme von Strom aus Kleinwasserkraftanlagen
§ 36 Pflichten der Netzbenutzer
§ 37 Pflichten der Stromhändler und Lieferanten
§ 38 Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler
Bilanzgruppen
§ 39 Bildung von Bilanzgruppen
§ 40 Voraussetzungen für die Tätigkeit als
Bilanzgruppenverantwortlicher
§ 40a Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 40b Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung sowie Untersagung
der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher
Ausgleichsabgabe und Ökoenergiefonds
§ 41 Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe
§ 42 Höhe der Ausgleichsabgabe
§ 42a Ausgleichsabgabenerklärung der Verteilernetzbetreiber,
Fälligkeit
§ 43 Vorschreibung der von Stromhändlern und Endverbrauchern zu
entrichtenden Ausgleichsabgabe
§ 44 Ökoenergiefonds
Elektrizitätsrechtliches Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
§ 45 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 46 Bewilligungsansuchen
§ 47 Bewilligungsverfahren
§ 48 Erteilung der Bewilligung
§ 49 Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 50 Erlöschen der Bewilligung
§ 51 Enteignung
Bestimmungen über Leitungsanlagen
§ 52 Bewilligung von Leitungsanlagen
§ 53 Bewilligungsansuchen
§ 54 Bau- und Betriebsbewilligung
§ 55 Betriebsbeginn und Betriebsende
§ 56 Erlöschen der Bewilligung
§ 57 Leitungsrechte
§ 58 Inhalt der Leitungsrechte
§ 59 Ausästung und Durchschläge
§ 60 Ausübung der Leitungsrechte
§ 61 Auswirkung der Leitungsrechte
§ 62 Einräumung von Leitungsrechten
§ 63 Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten
§ 64 Enteignung
Hauptstück
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für elektrische Anlagen
§ 65 Vorprüfungsverfahren
§ 66 Vorarbeiten
§ 67 Gegenstand der Enteignung
§ 68 Durchführung von Enteignungen
Weitere gemeinsame Bestimmungen
§ 69 Beurkundung von Übereinkommen
§ 70 Elektrizitätsbeirat
§ 71 Auskunftspflicht
§ 72 Automationsunterstützter Datenverkehr
Schlussbestimmungen
§ 73 Strafbestimmungen
§ 74 Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 75 Verwaltungsabgaben
§ 76 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999
§ 77 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 78 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweise"
"Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
§ 4
Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der im Allgemeininteresse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (zB gemäß den §§ 8 Abs 1 Z 1 und 2, 18 Abs 1 Z 1 bis 4) mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere die kostengünstige, umweltverträgliche und effiziente Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller erzeugungs- und anwendungsorientierten Möglichkeiten sowie die Koordinierung und Kooperation zum Zweck der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluss langfristiger vertraglicher Vereinbarungen unter den Elektrizitätsunternehmen sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.
Begriffsbestimmungen
§ 5
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als
"Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 8
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
Einteilung der Regelzonen
§ 8a
(1) Der im Land Salzburg liegende Teil des Übertragungsnetzes der Austrian Power Grid GmbH ist Bestandteil der von dieser Gesellschaft gebildeten Regelzone. Dieses Übertragungsnetz ist von einem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu betreiben. Dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gilt als Regelzonenführer.
(2) Der Regelzonenführer muss nachweislich den zur unabhängigen Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten notwendigen Anforderungen insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
Aufgaben und Pflichten des Regelzonenführers
§ 8b
(1) Der Regelzonenführer hat folgende Aufgaben und Pflichten:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Aufgaben und Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Die Aufnahme der Tätigkeit als Regelzonenführer ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise für die Unabhängigkeit des Regelzonenführers und der sonst gemäß § 8a Abs 2 bestehenden Anforderungen anzuschließen.
(4) Erfüllt der Regelzonenführer nicht die gemäß § 8a Abs 2 bestehenden Anforderungen oder kommt der Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten gemäß Abs 1 nicht nach, hat die Landesregierung seine Tätigkeit zu untersagen."
"Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 18
Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Bei Nichterfüllung der auferlegten Pflichten durch die Betreiber von Verteilernetzen findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Verfahren nach Abs 2 allen Betreibern von Verteilernetzen im Land Salzburg Parteistellung zukommt.
Abnahmepflicht
§ 19
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihr Verteilernetz angeschlossenen und anerkannten Ökostromanlagen zu den gemäß § 34 Abs 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen in folgendem Ausmaß je Jahr, bezogen auf die Menge elektrischer Energie, die an dem Verteilernetz angeschlossene Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr abgegeben worden ist, abzunehmen:
(2) Wird das im Abs 1 erster Satz festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die anderen Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die derart erworbene Ökoenergie auf ihre Verpflichtung gemäß Abs 1 anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers, des Käufers, jeweils mit Namen und Anschrift, und des Datums des Verkaufs mittels automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben.
(3) Bei Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil gilt die erzeugte elektrische Energie nur in dem Ausmaß als Ökoenergie, das dem Anteil der eingesetzten Biomasse am Gesamtenergieeinsatz, bezogen auf den spezifischen Heizwert, entspricht.
(4) Auf die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auch jene Ökoenergie anzurechnen, die von einem Verteilernetzbetreiber außerhalb des Landes Salzburg, aber in Österreich erworben wird.
(5) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs 1 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
(6) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs 1 besteht.
(7) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Absätze 5 und 6 sind anzuwenden.
Recht zum Netzanschluss
§ 20
Die Betreiber von Verteilernetzen haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb des von ihren Verteilernetzen jeweils abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen. Davon sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
Allgemeine Anschlussbedingungen
§ 21
(1) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sind so zu gestalten, dass unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Pflichten gewährleistet ist und die Interessen der Endverbraucher und der Erzeuger ausreichend berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck haben die Allgemeinen Anschlussbedingungen
(2) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen des Abs 1 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Anschlussbedingungen sind in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen und vom Elektrizitätsunternehmen den Endverbrauchern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(3) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen in den Allgemeinen Anschlussbedingungen vorzunehmen.
(4) Von den Allgemeinen Anschlussbedingungen abweichende Verträge (Sonderverträge) sind zulässig. Wenn ein Elektrizitätsunternehmen einem Endverbraucher, der nicht zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen angeschlossen wird, auf Grund seiner Abnahmeverhältnisse besondere Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall bei gleicher Abnahmecharakteristik den Anschluss zu diesen Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen. In den Sonderverträgen darf bei sonstiger Nichtigkeit solcher Bestimmungen weder die Aufnahme oder Erhöhung der Versorgung aus Eigenanlagen des Abnehmers ausgeschlossen werden noch für den Fall einer dadurch bedingten Nicht- bzw Minderabnahme elektrischer Energie eine Leistung an das Elektrizitätsunternehmen ohne Gegenleistung desselben vorgesehen sein. Der Abnehmer hat dem Elektrizitätsunternehmen vor Ausführung eines solchen Vorhabens darüber Mitteilung zu machen.
Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 3
§ 22
Die Allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 3 besteht nicht:
"Recht zur Versorgung über Direktleitungen
§ 26
Das Recht zur Versorgung über Direktleitungen gemäß § 10 gilt auch für die konzessionierten Betreiber von Verteilernetzen."
"(1) Netzzugangsberechtigte haben Anspruch darauf, dass die Netzbetreiber ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang (§ 28) und zu den gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich einem allfälligen Zuschlag gemäß einer auf Grund des § 34 Abs 3 bzw 4 ElWOG erlassenen Verordnung die Benutzung ihrer Netzsysteme gestatten und ermöglichen (geregelter Netzzugang). Dieser Anspruch schließt den Zugang auf einer höheren Spannungsebene als jener, die auch anderen Netzzugangsberechtigten mit gleicher Abnahmecharakteristik in der Umgebung zur Verfügung steht, nicht ein."
"Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang
§ 28
(1) Die Netzbetreiber haben für den Zugang zu ihren Systemen allgemeine Bedingungen festzulegen. Diese haben die notwendigen Grundlagen für die Einspeisung von elektrischer Energie und die Benutzung der Systeme durch die Netzzugangsberechtigten zu enthalten, insbesondere
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs 5 Z 6 oder 7 ElWOG angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist. Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(5) Die gemäß Abs 2 Z 4 und 5 in den Allgemeinen Netzbedingungen getroffenen Regelungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften mitzuteilen.
(6) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen der Abs 1 bis 4 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen in den Allgemeinen Netzbedingungen vorzunehmen.
Verweigerung des Netzzugangs
§ 29
(1) Der Netzzugang kann von einem Netzbetreiber aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:
(2) Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang, soweit bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen bestehen, unter Einhaltung folgender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
(3) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(4) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet, wenn nicht das Kartellgericht zuständig ist (§ 43 Kartellgesetz), die Elektrizitäts-Control Kommission. Die Entscheidung ist binnen einem Monat ab Antragstellung zu treffen. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechte und Pflichten, insbesondere auf Grund der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und der Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte.
(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden die Bestimmungen jenes Bundeslandes Anwendung, in dem derjenige seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der einen Antrag gemäß § 20 Abs 2 ElWOG stellt. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Bestimmungen jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der den Netzzugang verweigert hat."
"3. Hauptstück
Erzeuger
Pflichten der Erzeuger
§ 30
(1) Die Erzeuger elektrischer Energie sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
Recht zur Versorgung über Direktleitungen
§ 30a
Die Erzeuger haben das Recht, ihre eigenen Betriebsstätten über Direktleitungen zu versorgen.
Ökostromanlagen
§ 31
(1) Erzeugungsanlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, sind über Antrag des Betreibers von der Landesregierung als Ökostromanlagen anzuerkennen. Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil und Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil sind nur so weit als Ökostromanlagen anzuerkennen, als der Anteil von Ökostrom an der gesamten Stromerzeugung dem Anteil des biogenen Brennstoffeinsatzes am gesamten Brennstoffeinsatz auf der Basis des unteren Heizwertes entspricht. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Abfällen oder Klärschlamm oder zur Verwertung von Ablaugen betrieben werden, können nicht als Ökostromanlagen anerkannt werden.
(2) Die Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen, die aus Abfällen mit hohem biogenen Anteil oder aus Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil elektrische Energie erzeugen und diese elektrische Energie an Netzbetreiber abgeben (§ 32 ElWOG), haben bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres für den vorausgegangenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September dem Verteilernetzbetreiber nachzuweisen, dass die abgenommene elektrische Energie dem Äquivalent der eingesetzten Biomasse entspricht. Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökostromanlage nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er die Landesregierung davon zu informieren.
(3) Die Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind, soweit gemäß § 19 ElWOG eine Abnahmepflicht besteht, berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten
elektrischen Energie von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist.
(4) Die Betreiber anerkannter Ökostromanlagen haben über die aus ihren Anlagen an Verteilernetzbetreiber abgegebene Ökoenergie eine Bescheinigung auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, mittels automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. Die Bescheinigung hat die Namen und die Anschriften des Erzeugers und des Käufers der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung als Ökostromanlage, die Anerkennungsbehörde und die Identifikationsnummer, die von der Elektrizitäts-Control GmbH vergeben worden ist, zu enthalten. Erfolgt die Abnahme dieser Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers erforderlich.
(5) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Ökostromanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Die Mehrerlöse sind dem Ökoenergiefonds (§ 44) zuzuführen.
(6) Die Anerkennung als Ökostromanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag des Betreibers der Anlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.
Kleinwasserkraftanlagen; Kleinwasserkraftzertifikate
§ 32
(1) Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW betrieben werden, sind über Antrag des Betreibers von der Landesregierung als Kleinwasserkraftanlagen anzuerkennen. Die Landesregierung hat die Anerkennung der Elektrizitäts-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung gemäß Abs 1 ist eine Bescheinigung darüber anzuschließen, dass die Wasserkraftanlage eine Engpassleistung von höchstens 10 MW aufweist. Die Bescheinigung hat von einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer akkreditierten Stelle im Rahmen der Akkreditierung, einer staatlich autorisierten Anstalt oder einem Ziviltechniker jeweils im Rahmen der erteilten Befugnis ausgestellt zu sein. Die Ausstellung hat auf Grund einer Erhebung an Ort und Stelle zu erfolgen.
(3) Die Betreiber von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen sind berechtigt, Kleinwasserkraftzertifikate auszugeben. Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen und den Namen und die Anschrift des Erzeugers der abgegebenen elektrischen Energie, die Menge der abgegebenen elektrischen Energie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung, die Anerkennungsbehörde und die Identifikationsnummer, die von der Elektrizitäts-Control GmbH vergeben worden ist, zu enthalten. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage über das öffentliche Netz abgegebenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erstellen. Der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage hat den Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten auf seinem Zertifikatskonto einzubuchen.
(4) Die Kleinwasserkraftzertifikate sind entweder auf Basis von Zählerwerten oder auf
Basis von gerechneten Werten von dem Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz die abgegebene Menge eingespeist wird, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung monatlich unter Angabe des Datums auf dem jeweiligen Zertifikatskonto des Anlagenbetreibers zu beglaubigen. Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf Basis von gerechneten Werten beglaubigt, hat der Verteilernetzbetreiber nach Vorliegen der aus der Anlage tatsächlich abgegebenen und gemessenen Menge allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen.
(5) Die Betreiber von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen sind verpflichtet, mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über den notwendigen Datenaustausch abzuschließen.
(6) Änderungen einer anerkannten Kleinwasserkraftanlage, die Einfluss auf die Engpassleistung haben, sind vom Betreiber der Anlage der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(7) Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass eine anerkannte Kleinwasserkraftanlage, die in sein Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Abs 1 entspricht, hat er die Landesregierung davon zu informieren.
(8) Bei missbräuchlicher Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Landesregierung die Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage zu widerrufen und die Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zu untersagen. Außerdem hat die Landesregierung den Betreiber zur Herausgabe der Mehrerlöse, die durch die missbräuchliche Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind, zu verpflichten. Die Mehrerlöse sind dem Ökoenergiefonds (§ 44) zuzuführen.
(9) Die Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag des Betreibers der Anlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.
Registrierungssystem
§ 33
(1) Zur Abwicklung des Kleinwasserkraftzertifikatssystems mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist von der Elektrizitäts-Control GmbH ein Registrierungssystem einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Betreiber des Registrierungssystems hat den Betreibern von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz elektrische Energie aus anerkannten Kleinwasserkraftanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern (§ 35 Abs 1) eine User-ID zuzuweisen und für jeden Marktteilnehmer, ausgenommen für Verteilernetzbetreiber, ein Zertifikatskonto anzulegen. Auf dem Zertifikatskonto sind die dem Kontoinhaber gehörenden Kleinwasserkraftzertifikate mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verbuchen.
(3) Nach Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate (§ 32 Abs 4) hat der Betreiber des Registrierungssystems dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage auf seinem Zertifikatskonto die Zertifikatsnummern mitzuteilen. Nach dem Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten sind vom Betreiber des Registrierungssystems die neuen Eigentümer auf dem entsprechenden Zertifikatskonto einzutragen.
(4) Auf Grund der vierteljährlichen Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen hat der Betreiber des Registrierungssystems die Menge der im Land Salzburg abgegebenen und der bezogenen elektrischen Energie für jeden Stromhändler und für jene Endverbraucher, die ihre elektrische Energie von Stromhändlern beziehen, die keinen Nachweis erbringen, zu ermitteln und eine 8 %-Quote davon zu berechnen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende jedes Halbjahres (Oktober bis März und April bis September) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bekannt zu geben.
(5) Der Betreiber des Registrierungssystems hat die Erfüllung der 8 %-Quote gemäß den §§ 35 Abs 1 und 37 Abs 2 laufend zu kontrollieren. Werden die Nachweise gemäß den §§ 35 und 37 Abs 2 nicht oder nicht ausreichend erbracht, hat der Betreiber des Registrierungssystems den nachweispflichtigen Endverbraucher oder den nachweispflichtigen Stromhändler mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder die entsprechenden Nachweise für das jeweilige Halbjahr (Abs 4 zweiter Satz) nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe (§§ 41 ff) entrichtet worden ist.
Stromlieferanten und Netzzugang
Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang
§ 34
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu verlangen.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
Mindestabnahme von Strom aus Kleinwasserkraftanlagen
§ 35
(1) Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis erbringen, dass 8 % ihrer an Endverbraucher im Land Salzburg abgegebenen elektrischen Energie aus anerkannten oder sonst besonders benannten inländischen Kleinwasserkraftanlagen stammen, und Endverbraucher, die elektrische Energie aus eigener Erzeugung über das öffentliche Netz beziehen, haben dem Betreiber des Registrierungssystems halbjährlich (§ 33 Abs 4 zweiter Satz) nachzuweisen, dass 8 % ihres Bezuges an elektrischer Energie im Land Salzburg aus anerkannten oder sonst besonders benannten inländischen Kleinwasserkraftanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate von Betreibern solcher Anlagen zu erbringen, die nicht älter als zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind. Nach Ende jedes Quartals sind die auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate vom Betreiber des Registrierungssystems zu entwerten.
(2) Die nachweispflichtigen Endverbraucher haben sich beim Betreiber des Registrierungssystems registrieren zu lassen.
(3) Der Nachweis gemäß Abs 1 kann auch von den Stromhändlern für ihre Endverbraucher erbracht werden. Diese können auch die Registrierung gemäß Abs 2 veranlassen. Auf Verlangen eines Endverbrauchers hat der Stromhändler diese Pflichten für den Endverbraucher wahrzunehmen.
(4) Kleinwasserkraftzertifikate für Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder sonst im Europäischen Wirtschaftsraum sind als Nachweis nur anzuerkennen, wenn im jeweiligen Staat ein dem Abs 1 vergleichbares System eingeführt ist und Kleinwasserkraftzertifikate für Kleinwasserkraftanlagen in Österreich als solche anerkannt werden (Reziprozität). Über Antrag eines Endverbrauchers hat die Landesregierung festzustellen, ob solche Kleinwasserkraftzertifikate anzuerkennen sind.
Pflichten der Netzbenutzer
§ 36
(1) Die Netzbenutzer sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
Pflichten der Stromhändler und Lieferanten
§ 37
(1) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern wollen, haben der Landesregierung die Aufnahme ihrer Tätigkeit in Salzburg unter Angabe des Sitzes (Hauptwohnsitzes) vorausgehend anzuzeigen. Stromhändler mit Sitz (Hauptwohnsitz) im Ausland sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten der Landesregierung namhaft zu machen. Änderungen des Sitzes (Hauptwohnsitzes) und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Stromhändler mit Sitz (Hauptwohnsitz) im Inland, die Endverbraucher beliefern, haben dem Betreiber des Registrierungssystems halbjährlich nachzuweisen, dass 8 % ihrer an Endverbraucher im Land Salzburg abgegebenen elektrischen Energie aus anerkannten
oder sonst besonders benannten inländischen Kleinwasserkraftanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserzertifikate von Betreibern solcher Anlagen zu erbringen, die nicht älter als zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind. Nach Ende
jedes Halbjahres (§ 33 Abs 4 zweiter Satz) sind die auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate vom Betreiber des Registrierungssystems zu entwerten.
(3) Die nachweispflichtigen Stromhändler haben sich beim Betreiber des Registrierungssystems registrieren zu lassen.
(4) Kleinwasserkraftzertifikate für Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder sonst im Europäischen Wirtschaftsraum sind als Nachweis nur anzuerkennen, wenn im jeweiligen Staat ein dem Abs 2 vergleichbares System eingeführt ist. Über Antrag eines Stromhändlers mit Sitz (Hauptwohnsitz) im Inland, der Endverbraucher im Land Salzburg beliefert, hat die Landesregierung festzustellen, ob solche Kleinwasserkraftzertifikate anzuerkennen sind.
(5) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung für einen Endverbraucher den Anteil der verschiedenen Primärenergieträger auszuweisen, auf deren Basis die von ihm gelieferte elektrische Energie im vorangegangenen Geschäftsjahr oder, wenn es ein solches noch nicht gegeben hat, im jeweiligen Lieferzeitraum erzeugt worden ist.
(6) Stromhändler, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie dem Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(7) Die Abs 1 bis 6 gelten auch für Lieferanten.
Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler
§ 38
Die Landesregierung hat einem Stromhändler, der Endverbraucher beliefert, die Ausübung dieser Tätigkeit zu untersagen, wenn
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
§ 39
Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher
§ 40
(1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Dies gilt nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden, oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.
(2) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher dürfen nur natürliche oder juristische Personen, die Vollkaufmann sind, oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Hauptwohnsitz bzw Sitz im Inland ausüben. Die Erteilung der Genehmigung setzt weiter voraus, dass
(3) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind ein aktueller Firmenbuchauszug und die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im Abs 2 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen anzuschließen.
(4) Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 2 vorliegen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat über den Genehmigungsantrag binnen zwei Monaten ab vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen zu entscheiden; andernfalls ist der Antragsteller zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher auch ohne Genehmigung berechtigt. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von der Erteilung der Genehmigung oder Nichtentscheidung binnen zwei Monaten ab Antragstellung zu verständigen.
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 40a
Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:
Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung sowie Untersagung der Tätigkeit
als Bilanzgruppenverantwortlicher
§ 40b
(1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die einem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufheben, wenn
nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt; oder
(3) Die Genehmigung erlischt in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen.
(4) Auf Bilanzgruppenverantwortliche, die ihre Tätigkeit auf Grund des § 40 Abs 4 vorletzter Satz ausüben, finden die Abs 1 und 2 zur Untersagung der Tätigkeit sinngemäß Anwendung. In den von Abs 3 erfassten Fällen hat der Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit unverzüglich zu beenden.
(5) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von der Aufhebung der Genehmigung bzw Untersagung der Tätigkeit gemäß den Abs 1, 2 oder 4 zu verständigen.
Ausgleichsabgabe und Ökoenergiefonds
Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe
§ 41
(1) Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die den in den §§ 19, 35 Abs 1 und 37 Abs 2 vorgesehenen Anteil an Ökoenergie bzw elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen nicht nachweisen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Wurde eine Ausgleichsabgabe zu Unrecht entrichtet, ist sie auf Antrag zurück zu erstatten.
Höhe der Ausgleichsabgabe
§ 42
(1) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich
(2) Die Minderbezüge ergeben sich aus der im Zeitraum jeweils vom 1. Oktober bis 30. September abgegebenen Menge an Ökoenergie bzw elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen in Bezug zu den sich aus den §§ 19 Abs 1 erster Satz, 35 Abs 1 und 37 Abs 2 ergebenden Mindestmengen. Die abgegebenen Mengen und die Mindestmengen sind jeweils auf volle Kilowattstunden aufzurunden.
(3) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs 1 Z 1 sind die auf Grund des § 34 Abs 1
bzw § 66a Abs 7 ElWOG bestimmten Mindestpreise je Energieträger, gewichtet nach der im Bezugszeitraum durch alle im Land Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis für den jeweiligen Zeitraum heranzuziehen. Der Differenzbetrag ist auf volle Zehntel-Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs 1 Z 2 sind die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen unter Berücksichtigung der Lebensdauer, der Investitionskosten, der Betriebskosten, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der Volllaststunden und der erhaltenen Förderungen und der Marktpreis für den Bezugszeitraum heranzuziehen. Der Differenzbetrag ist auf volle Zehntel-Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Der Marktpreis ergibt sich aus dem Mittelwert der Futures des Blockes Grundlast (Base) der European Energy Exchange (EEX) für den folgenden Bezugszeitraum 1. Oktober bis 30. September. Der Mittelwert ist aus den Notierungen am 30. September zu ermitteln.
Ausgleichsabgabenerklärung der Verteilernetzbetreiber, Fälligkeit
§ 42a
(1) Die abgabepflichtigen Betreiber von Verteilernetzen haben bis spätestens 31. Dezember, der auf den im § 42 Abs 2 bestimmten Zeitraum folgt, eine Ausgleichsabgabenerklärung bei der Landesregierung einzureichen (Selbstbemessung) und die Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Aus der Abgabenerklärung hat hervorzugehen:
(3) Über die Abnahme von Ökoenergie haben die Ausgleichsabgabepflichtigen gesonderte Aufzeichnungen zu führen.
Vorschreibung der von Stromhändlern und Endverbrauchern zu entrichtenden Ausgleichsabgabe
§ 43
(1) Nach Verständigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH, dass ein ausgleichsabgabepflichtiger Stromhändler oder Endverbraucher den jeweiligen Mindestanteil für den unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen hat, hat die Landesregierung den Ausgleichsabgabepflichtigen aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder den entsprechenden Nachweis nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass die Ausgleichsabgabe entrichtet worden ist. In der Aufforderung ist die Höhe der Ausgleichsabgabe betragsmäßig bekannt zu geben.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die Landesregierung dem Ausgleichsabgabepflichtigen die Ausgleichsabgabe mit einem Säumniszuschlag von 4 % vorzuschreiben. Der Endbetrag der Ausgleichsabgabe ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
Ökoenergiefonds
§ 44
(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen im Land Salzburg wird ein Ökoenergiefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(2) Die Mittel des Ökoenergiefonds werden aufgebracht:
(3) Die Geldmittel des Ökoenergiefonds sind gesondert und zinsbringend anzulegen. Die mit der Verwaltung des Fonds verbundenen Personal- und Sachkosten sind vom Fonds zu tragen.
(4) Die Leistungen des Ökoenergiefonds dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(5) Die Förderungen bestehen in einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder rückzahlbaren, nicht oder nur gering verzinslichen Darlehen.
(6) Förderungen werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Förderrichtlinien gewährt. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu regeln:
"Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 45
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 200 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung, bei Wasserkraftanlagen bis zu einer Leistung von 500 kW die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die geplante Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW und höchstens 200 kW ist der Landesregierung, bei Wasserkraftanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 46) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Die Zurückweisung ist auszusprechen, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens gemäß § 48 nicht mit Sicherheit feststellbar ist, dass die zu einer Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Die Bewilligungs- und Anzeigepflichten gelten nicht für Anlagen, die Teil einer nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz oder dem Mineralrohstoffgesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Betriebsanlage sind.
(4) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind weiters nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen.
(5) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen von Erzeugungsanlagen.
(6) Soweit Bestimmungen dieses Abschnitts auf die Landesregierung Bezug nehmen, tritt für solche Wasserkraftanlagen an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde."
17.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen."
17.2. Im Abs 2 lautet die Z 3:
19.1. Im Abs 1 erster Satz
19.1.1. entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnungen "2." bzw "3.";
19.1.2. werden die Z 5 bis 7 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
19.1.3. erhalten die Z 8 bis 16 die Bezeichnungen "10." bis "18.".
19.2. Im Abs 1 lautet der zweite Satz:
"Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1, 2, 4 bis 8, 10, 11 und 14 sind mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen gemäß Z 3, 9, 12, 13 und 15 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden."
19.3. Abs 2 lautet:
"(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes."
"§ 77
(1) Die §§ 4 bis 6, 8, 8a, 8b, 10, 18 bis 22, 24, 25, 26, 27 Abs 1, 28 bis 44, 45 bis 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) § 19 Abs 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten (§ 32 Abs 3) kann mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Jänner 2002 erfolgen. Die Nachweise gemäß § 35 Abs 1 oder § 37 Abs 2 sind erstmals für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2002 zu erbringen.
(4) Anträge auf Genehmigung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen können bereits nach Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 81/2001 bei der Elektrizitäts-Control GmbH eingebracht werden. Sind sie vor der Kundmachung eingebracht worden, gelten sie als Anträge im Sinn dieses Gesetzes. Über solche Anträge kann bereits vor dem 1. Oktober 2001 entschieden werden; erteilte Genehmigungen werden jedoch erst mit diesem Zeitpunkt wirksam. Bilanzgruppenverantwortliche, die Anträge vor dem 1. Oktober 2001 einbringen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher berechtigt. Auf die Untersagung und Beendigung der Tätigkeit ist § 40b Abs 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.
(5) Die Ausgleichsabgabe (§§ 41 ff) ist erstmals für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2002 zu entrichten. Dieser Zeitraum gilt auch für die Feststellung der Minderbezüge gemäß § 42 Abs 2.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweise
§ 78
(1) Dieses Gesetz setzt die Elektrizitätstransitrichtlinie und die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt um, soweit dies in die Landeskompetenz fällt.
(2) Die Kundmachung der Elektrizitätsgesetz-Novelle 1999, LGBl Nr 9, und der Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2001, LGBl Nr 81/2001, erfolgte bzw erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummern 98/454/A bzw 2001/165/A)."
Schreiner
Schausberger
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