Gesetz vom 4. Juli 2001 zum Schutz der Böden vor schädlichen Einflüssen (Bodenschutzgesetz)
LGBL_SA_20010906_80Gesetz vom 4. Juli 2001 zum Schutz der Böden vor schädlichen Einflüssen (Bodenschutzgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.09.2001
Fundstelle
LGBl Nr 80/2001 27. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2001 zum Schutz der Böden vor schädlichen Einflüssen (Bodenschutzgesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Allgemeine und besondere Maßnahmen zum Schutz der Böden
§ 4 Allgemeine Verpflichtung zum Bodenschutz
§ 5 Bodenschutzplanung
§ 6 Grundsätze der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der
sonstigen Bodenbehandlung
§ 7 Maßnahmen zur Bodenverbesserung
§ 8 Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
§ 9 Bodenschutzförderung
Materialverwendung
§ 10 Allgemeine Verpflichtung und Verordnungen
§ 11 Nachweise und Aufzeichnungen
§ 12 Untersuchungsstellen
§ 13 Verwendung von Senkgrubeninhalten
Überwachung, Bodenschutzerhebungen, Evidenzen und Berichte
§ 14 Überwachung
§ 15 Erhebungen zum Schutz der Böden
§ 16 Bodendatenbank
§ 17 Bodenprobenbank
§ 18 Materialregister
§ 19 Bodenschutzbericht
Schlussbestimmungen
§ 20 Strafbestimmungen
§ 21 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Umsetzungsklausel
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1
Zur Vermeidung schädlicher Einflüsse für Mensch, Tier und Vegetation sind die Ziele dieses Gesetzes:
Anwendungsbereich
§ 2
(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf landwirtschaftliche Böden.
(2) Darüber hinaus erstrecken sich die Ziele des § 1 sowie die Abschnitte 2 bis 4, ausgenommen § 18, auf alle nicht versiegelten Böden, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere auf
(3) Auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 finden nur die §§ 15, 16, 17 und 19 und, nur soweit Materialverwendungsvorschriften den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bezwecken, auch die §§ 10 bis 14 und 18 Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
wenn sie vom Materialhersteller wirtschaftlich unabhängig und nicht weisungsgebunden sind und über die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie über Erfahrung im Bereich der Analytik der Materialuntersuchungen verfügen, nur validierte Methoden anwenden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben, ein Qualitätssicherungshandbuch zur Nachvollziehbarkeit der Analysen führen und regelmäßig an Ringversuchen in diesem Bereich teilnehmen.
Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten für die Durchführung seuchenhygienischer Untersuchungen sind nur solche Personen oder Anstalten, denen es nach § 7 der Verordnung betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen, BGBl Nr 63/1948, idF BGBl Nr 216/1948 und 469/1982 oder nach dem Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909, idF BGBl Nr 66/1998, erlaubt ist, mit Krankheitserregern von Mensch und Tier zu arbeiten.
Gleiches gilt für Personen und Einrichtungen eines Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, welche den genannten Stellen gleichwertig sind, staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen;
Allgemeine und besondere Maßnahmen zum Schutz der Böden
Allgemeine Verpflichtung zum Bodenschutz
§ 4
Jede Person ist verpflichtet, die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Insbesondere sind Bodenbelastungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Weiters soll bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche der Grundsatz eines sparsamen und schonenden Umgangs mit dem Boden beachtet werden.
Bodenschutzplanung
§ 5
(1) Zur Erfassung vor allem von Flächen mit besonders gefährdeten oder besonders belasteten Böden und von Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung Bodenschutzpläne erstellen. In diese Pläne können insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse der Grundstücke sowie Ergebnisse und sonstige Daten, die für die Beurteilung des Bodenzustandes und seiner Veränderungen von Bedeutung sind, und kartografische Darstellungen aufgenommen werden.
(2) Die Bodenschutzpläne sind in den Raumordnungskataster (§ 5 Abs 2 ROG 1998) aufzunehmen und in den Entwicklungsprogrammen und räumlichen Entwicklungskonzepten nach den §§ 6 ff bzw 13 ROG 1998 zu berücksichtigen.
Grundsätze der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der sonstigen Bodenbehandlung
§ 6
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden haben die Bodenfruchtbarkeit und die Leistungsfähigkeit der Böden als natürliche Ressource durch standortgerechte Bewirtschaftungsmaßnahmen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis nachhaltig zu sichern.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Richtlinien für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und sonstige Behandlung von Böden erlassen werden, um unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft und des Standes der Technik die Bodenfunktionen sicherzustellen.
Maßnahmen zur Bodenverbesserung
§ 7
(1) Werden bei Bodenuntersuchungen gegebenenfalls zusammen mit Schad- oder Nährstoffgehalten, die die gemäß § 15 Abs 3 festgesetzten Prüfwerte überschreiten, bezogen auf Standort und Bodentyp nachhaltig gestörte Bodenfunktionen festgestellt, hat die Landesregierung dem Eigentümer der betroffenen Grundfläche bodenverbessernde Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine entscheidende Verbesserung der Bodenfunktionen zu erwarten und dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Dies gilt sinngemäß auch für eine flächenhafte Bodenerosion und Bodenverdichtung.
(2) Als geeignete bodenverbessernde Maßnahmen können insbesondere angeordnet werden:
(3) Maßnahmen zur Bodenverbesserung dürfen nur dann und in dem Umfang vorgeschrieben werden, soweit die gegebene Bodenbelastung nicht durch Vorschreibungen auf Grund anderer landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften wesentlich vermindert werden kann.
Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
§ 8
Besteht auf Grund der Ergebnisse von Bodenuntersuchungen Gefahr im Verzug, hat die Landesregierung, wenn nicht auf Grund anderer landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften entsprechende Maßnahmen zu setzen sind, einen vorläufigen Flächenschutz für die betroffenen belasteten Flächen durch Beschränkungen der Flächennutzung oder ein Betretungsverbot zu verfügen.
Bodenschutzförderung
§ 9
Folgende Maßnahmen können vom Land gefördert werden:
Materialverwendung
Allgemeine Verpflichtung und Verordnungen
§ 10
(1) Materialien dürfen nur unter Beachtung der §§ 4 und 6 Abs 1 auf Böden verwendet werden.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft und des Standes der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Materialien auf Böden erlassen. Dabei kann die Verwendung bestimmter Materialien allgemein oder für bestimmte Gebiete, Flächen oder örtliche Bereiche verboten oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Solche Voraussetzungen können insbesondere betreffen:
(3) Über die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft ist eine Verordnung gemäß Abs 2 zu erlassen.
(4) Die Kosten der Untersuchungen des Materials und der Böden hat, soweit nicht anderes vereinbart wird, der Hersteller des Materials zu tragen.
Nachweise und Aufzeichnungen
§ 11
Soweit gemäß § 10 Abs 2 Vorschriften über die Verwendung von Materialien erlassen werden, sind durch Verordnung der Landesregierung auch nähere Bestimmungen über die Verpflichtung des Materialherstellers zur Führung von Nachweisen und Aufzeichnungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere festzulegen:
Untersuchungsstellen
§ 12
Mit den Material- und Bodenuntersuchungen einschließlich den Eignungsfeststellungen dürfen nur befugte Fachpersonen und - anstalten beauftragt werden.
Verwendung von Senkgrubeninhalten
§ 13
Die Verwendung von Senkgrubeninhalten aus häuslichen Abwässern auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für mit landwirtschaftlichen Abwässern vermischte und durch mindestens dreimonatige Lagerung hygienisierte Abwässer aus dem eigenen Betrieb, wenn die Voraussetzungen gemäß der Anlage zu § 34 Abs 3a des Bautechnikgesetzes eingehalten werden.
Überwachung, Bodenschutzerhebungen, Evidenzen und Berichte
Überwachung
§ 14
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und nach den dazu ergangenen Verordnungen obliegt der Landesregierung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung betrauten Organen der Landesregierung und den dazu herangezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln, die Vornahme von Messungen und die Entnahme von Material- und Bodenproben sowie die Vornahme von Untersuchungen zuzulassen und erforderlichenfalls zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Eine Entschädigung gebührt in keinem Fall.
Erhebungen zum Schutz der Böden
§ 15
(1) Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen, wird vom Land ein Netz von Beobachtungsflächen eingerichtet und betreut. Die Beobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Die Untersuchungen können sich auch auf den Pflanzenaufwuchs erstrecken. Mit Bezug auf die jeweilige Beobachtungsfläche sind neben der Lage, Größe und den Eigentumsverhältnissen Angaben zur Bodenbeschaffenheit und Nutzung sowie allenfalls zum Pflanzenaufwuchs fest zu halten. Bei zu erwartenden Bodenbelastungen kann die Landesregierung auch beweissichernde Erhebungen durchführen.
(2) Die Organe der Landesregierung und die dazu herangezogenen Personen sind befugt, für die Erhebungen zum Schutz der Böden Grundstücke zu betreten, Messungen durchzuführen, Boden- und Pflanzenproben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchungen erforderlich ist. Von den Erhebungen und Untersuchungsergebnissen ist der Nutzungsberechtigte oder der Grundeigentümer in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden bei Bodenuntersuchungen Schadstoffgehalte ermittelt, die eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen befürchten lassen, oder wird dabei festgestellt, dass der Nährstoffhaushalt eines Bodens beeinträchtigt oder das Bodenleben gestört ist, kann die Landesregierung das Ausmaß der Beeinträchtigungen insgesamt feststellen. Zur Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu befürchten ist, hat die Landesregierung Prüfwerte für anorganische und organische Schadstoff- und Nährstoffgehalte durch Verordnung näher festzulegen.
(4) Wenn es auf Grund der Ergebnisse von den Bodenbeobachtungsflächen erforderlich erscheint, kann die Landesregierung auch unter Berücksichtigung des Bodenschutzberichtes eine Bodenzustandsinventur für einzelne Gemeindeteile, für eine oder mehrere Gemeinden oder für das gesamte Landesgebiet vornehmen.
Bodendatenbank
§ 16
Das Land hat eine Bodendatenbank einzurichten und zu führen. In der Bodendatenbank sind die Ergebnisse der Erhebungen zum Schutz der Böden nach § 15 zu erfassen.
Bodenprobenbank
§ 17
Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens kann Material von ausgewählten Bodenproben unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank des Landes eingelagert werden.
Materialregister
§ 18
(1) Das Land hat ein Klärschlammregister zu führen, in dem folgende Daten zu führen sind:
(2) In die im Register geführten Klärschlammdaten kann von öffentlichen Stellen Einsicht genommen werden. Diesen Stellen sind über Anfrage auch die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse bekannt zu geben. Darüber hinausgehende Informationspflichten bleiben unberührt.
(3) Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer kleineren Ausbaugröße als 300 kg biologischer Sauerstoffbedarf (BSB) je Tag, die im Wesentlichen zur Behandlung von Schmutzwasser aus Haushalten bestimmt sind, können von der Registerführung über Daten nach Abs 1 lit b, c und d ausgeklammert bleiben.
(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Abs 1 und 2 sind vom Land weiters Register für Materialien zu führen, deren Verwendung durch eine Verordnung gemäß § 10 Abs 2 näher geregelt ist.
Bodenschutzbericht
§ 19
(1) Die Landesregierung hat unter Verwendung aller vorhandenen Daten alle zehn Jahre einen Bodenschutzbericht zu erstellen und dem Landtag zur Verfügung zu stellen.
(2) Über die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft, die ausgebrachten Klärschlammmengen, die Einhaltung der aufgestellten Erfordernisse und die aufgetretenen Schwierigkeiten ist von der Landesregierung unter Zugrundelegung der Daten, die im Klärschlammregister geführt werden, alle drei Jahre ein Bericht an die Kommission der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 20
Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu bestrafen, wer
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 21
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) § 18 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 10 Abs 3 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) Die auf Grund des § 10 Abs 3 zu erlassende Verordnung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(4) Der erste Klärschlammbericht gemäß § 19 Abs 2 ist im Jahr 2004 zu erstellen.
(5) Die Berücksichtigung von Bodenschutzplänen in Entwicklungsprogrammen und räumlichen Entwicklungskonzepten (§ 5 Abs 2) hat bei bestehenden Programmen bzw Konzepten erstmals bei Änderung derselben aus anderem Grund zu erfolgen.
Umsetzungsklausel
§ 22
Mit diesem Gesetz werden, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, die Bestimmungen der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser umgesetzt.
Schreiner
Schausberger
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