Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" verbindlich erklärt wird
LGBL_SA_20010906_79Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" verbindlich erklärt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.09.2001
Fundstelle
LGBl Nr 79/2001 26. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2001, mit der das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" verbindlich erklärt wird
Auf Grund des § 6 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Das vom Regionalverband Unteres Saalachtal gemäß § 9 ROG 1998 ausgearbeitete und am 21. Dezember 2000 beschlossene Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" gilt für die Gemeinden Lofer, St Martin bei Lofer, Unken und Weissbach bei Lofer.
(3) Das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Landesplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 2
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:
Vorbemerkungen
Aufgaben des Regionalprogramms
Grundsätzliche Ziele und Leitprinzipien für die Region "Unteres
Saalachtal"
Sicherung der Lebensbedingungen in der Region
Sicherung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung
Sicherung der natürlichen Umwelt
Struktur- und Funktionsmodell "Unteres Saalachtal"
Regionsbezogene Ziele und Maßnahmen
Oberziele
Unterziele/Verbindliche Maßnahmen und Empfehlungen zu den Themen "Siedlungsentwicklung", "Umwelt und Naturraum", "Regionale Wirtschaft", "Tourismus", "Verkehr" sowie "Infrastruktur"
Planliche Darstellung:
Planungskarte: M 1 : 30.000
§ 3
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 10 ROG 1998). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1973, LGBl Nr 137, mit der der Entwicklungsplan "Pinzgau" verbindlich erklärt wird, für die im § 1 Abs 2 genannten Gemeinden außer Kraft.
(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind unbeschadet der Bestimmung des § 45 Abs 14 ROG 1998 bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 bis längstens 1. Juli 2004 anzupassen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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