Gesetz vom 30. Mai 2001, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wird
LGBL_SA_20010906_75Gesetz vom 30. Mai 2001, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.09.2001
Fundstelle
LGBl Nr 75/2001 26. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Mai 2001, mit dem das Berufsjägergesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 151/1993 wird geändert wie folgt:
"Anerkennung der Gleichwertigkeit
§ 7
(1) Die Landesregierung hat in anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Prüfungen der Berufsjägerprüfung in Art, Umfang und Zulassungsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Bescheid. Vor Erlassung dieses Bescheides sind die Salzburger Jägerschaft und die Landarbeiterkammer für Salzburg zu hören.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
(3) Gibt der Antragsteller bekannt, dass die Unterlagen gemäß § 3 Abs 3 lit j und k nicht vorgelegt werden können, ist die Anerkennung befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides auszusprechen und dem Antragsteller im Bescheid aufzutragen, die dort vorgesehenen Nachweise innerhalb dieser Frist nachzureichen. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist die Anerkennung unbefristet zu erteilen. Werden die Nachweise nicht vorgelegt, kann die Frist um ein Jahr auf höchstens insgesamt drei Jahre erstreckt werden.
(4) In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR erworbene Nachweise über die im § 2 Abs 1 lit e bis g, j und k sowie § 4 Abs 1 lit b bis g angeführten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind soweit anzuerkennen, als deren Gleichwertigkeit mit den nach diesem Gesetz geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten festgestellt wird. Als Nachweise gelten alle Dokumente im Sinn von Art 1 lit c der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, die nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw Vertragsstaates des EWR von den dort zuständigen Stellen ausgestellt wurden und die in diesem Staat eine wesentliche Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung dieses Berufes bilden. Die Abs 1 und 3 gelten sinngemäß."
"(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft."
Schreiner
Schausberger
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