Gesetz vom 25. April 2001, mit dem das Salzburger Landes- Polizeistrafgesetz geändert wird
LGBL_SA_20010906_74Gesetz vom 25. April 2001, mit dem das Salzburger Landes- Polizeistrafgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.09.2001
Fundstelle
LGBl Nr 74/2001 26. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. April 2001, mit dem das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/1981 und die Kundmachung LGBl Nr 14/1987, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 entfällt die Absatzbezeichnung "(1)" und werden der Ausdruck "3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen" durch den Ausdruck "500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche" und der Ausdruck "30.000 S bzw Arrest bis zu sechs Wochen" durch den Ausdruck "5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen" ersetzt.
2.2. Abs 2 entfällt.
4.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck "3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen" durch den Ausdruck "500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche" ersetzt.
4.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt und" durch die Worte "kann auch" ersetzt.
5.1. Abs 1 lautet:
"(1) Wer
5.2. Abs 3 lautet:
"(3) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen Dritter erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter vorsehen, die mit ihren Hunden bestimmte, von der Gemeinde festzulegende Ausbildungen absolviert haben. Das Leinen- bzw Maulkorbgebot gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden)."
5.3. Im Abs 5 lautet der Klammerausdruck "(Art II Abs 6 Z 5 EGVG)".
5.4. Im Abs 6 wird im ersten Satz die Verweisung "einem gemäß § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl. Nr. 87, anerkannten Verwahrer" durch die Verweisung "einem gemäß § 12 Abs 2 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999 bewilligten Tierheim" ersetzt. Im zweiten Satz entfällt der Klammerausdruck und wird die Verweisung "§ 6 Abs 5 und 6 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974" durch die Verweisung "§ 17 Abs 5 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999" ersetzt.
5.5. Im Abs 7 wird das Zitat "im Sinne des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 32," durch das Zitat "im Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997" ersetzt.
"Hundehalteverbot
§ 3d
(1) Die Gemeinde kann Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie als Halter von Hunden nicht willens oder nicht in der Lage sein werden, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Dritten zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen. Als Tatsachen, die eine solche Annahme begründen können, gelten insbesondere:
(2) Die Gemeinde kann an Stelle eines Verbotes gemäß Abs 1 die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, die eine ausreichende Sachkunde zur Hundehaltung gewährleistet, anordnen, wenn dies ausreichend erscheint, um die Eignung der betroffenen Person zur Hundehaltung zu gewährleisten. Wird der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erbracht, ist gemäß Abs 1 vorzugehen.
(3) Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung Dritter festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wieder erlangt.
(4) Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Hundehalteverbot erlassen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Personen, gegen die ein Hundehalteverbot erlassen wurde, haben von ihnen im Zeitpunkt der Verbotserlassung gehaltene, darunter fallende Hunde längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Verbotes außerhalb ihres Einflussbereiches zu verbringen.
(6) Wer entgegen der Verpflichtung gemäß Abs 5 oder sonst gegen ein Hundehalteverbot handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe bis 10.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Das Tier, das den Gegenstand einer solchen Verwaltungsübertretung darstellt, ist für verfallen zu erklären. Die Behörde hat die Beschlagnahme solcher Hunde außer zur Sicherung des Verfalls auch anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Dritten zu verhindern. Zur Durchführung der Beschlagnahme sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und von diesen im Einzelfall mit der Durchführung der Beschlagnahme beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und Hunde unter Anwendung von Zwangsmitteln zu beschlagnahmen. Beschlagnahmte Hunde sind bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung einem gemäß § 12 Abs 2 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999 bewilligten Tierheim zur Verwahrung zu übergeben und gehen mit Ausspruch des Verfalls in das Eigentum des Verwahrers über.
(7) Kosten, die mit der Beschlagnahme und Verwahrung zum Schutz Dritter verbunden sind (Haltungs- und Betreuungskosten), sind von der wegen Verstoßes gegen ein Hundehalteverbot bestraften Person zu tragen. Der Verwahrer ist befugt, die Ausfolgung nur nach vorausgegangener Bezahlung der Kosten vorzunehmen."
7.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck "3000 S, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen" durch den Ausdruck "500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche" ersetzt.
7.2. Im Abs 2 wird das Zitat "des Verwaltungsstrafgesetzes 1950" durch das Zitat "des Verwaltungsstrafgesetzes 1991" ersetzt.
"Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 7
(1) Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 19/1967, mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß Abs 1 besteht nicht:
(3) Abs 2 zweiter Satz gilt auch für die der Bundespolizeidirektion Salzburg beigegebene Bundessicherheitswache."
Artikel II
Die im Art I erhöhten Strafrahmen sind nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.
Schreiner
Schausberger
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