Änderung - Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sowie Baupolizeigesetz 1997
LGBL_SA_20010629_64Änderung - Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sowie Baupolizeigesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2001
Fundstelle
LGBl Nr 64/2001 23. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sowie das Baupolizeigesetz 1997 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 wird geändert wie folgt:
"Verordnungen
§ 2
Zur Erreichung der im § 1 Abs 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen:
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 2 Z 2 Vorschriften erlassen worden sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften, insbesondere der darin festgelegten Grenzwerte, jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 30. Juni sowie in den aus besonderen Gründen (zB bei erstmaliger Inbetriebnahme, Änderungen der Feuerungsanlage, Anzeichen für Störungen der Feuerungsanlage) notwendigen Fällen, die durch Verordnung bestimmt werden, durch eine gemäß Abs 2 berechtigte Person überprüfen zu lassen. Die Landesregierung kann bestimmte Feuerungsanlagen von dieser Überprüfungsverpflichtung durch Verordnung ausnehmen, wenn die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde."
2.2. Abs 2 lautet:
"(2) Zur Vornahme der Überprüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt:
2.3. Abs 3 entfällt. Die Abs 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen "(3)" bis "(7)".
2.4. Abs 3 (neu) lautet:
"(3) Die zur Überprüfung berechtigten Personen haben die für die Überprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und die Geräte regelmäßig überprüfen zu lassen. Die Überprüfungen sind sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen. Betriebsangehörige berechtigter Personen dürfen die Überprüfungen nur vornehmen, wenn ihre Eignung auf Grund unbedenklicher Ausbildungsnachweise feststeht."
2.5. In den Abs 4, 6 und 7 (neu) wird jeweils das Wort "Messungen" durch das Wort
"Überprüfungen" ersetzt.
2.6. Abs 5 (neu) lautet:
"(5) Die Ergebnisse der gemäß Abs 1 vorgenommenen Überprüfungen und sonstigen von einem nach Abs 2 oder 3 letzter Satz Berechtigten vorgenommenen Kontrollen sind in ein von der Landesregierung aufgelegtes Kontrollheft des Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage, versehen mit der Angabe des Berechtigten, Datum und Unterschrift des Überprüfenden bzw Kontrollierenden, einzutragen und der Gemeinde sowie der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen. Mit der Mitteilung der Überprüfungsergebnisse sind erstmalig auch Angaben über die technische Ausstattung der Feuerungsanlage und den verwendeten Brennstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen bekannt zu geben."
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Bei Feuerungsanlagen bis 1.000 kW sind die Überprüfungen von einem Rauchfangkehrer vorzunehmen, der für das auf Grund des § 106 der Gewerbeordnung 1994 festgelegte Kehrgebiet beauftragt ist. Von der Durchführung ist der über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte rechtzeitig zu verständigen. Eine Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ist nicht vorzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte dem Rauchfangkehrer spätestens bis 31. Oktober schriftlich mitteilt, dass eine andere berechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird, und zwar
3.2. Die Abs 2 bis 4 entfallen. Die Abs 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen "(2)" bzw "(3)".
3.3. Abs 2 (neu) lautet:
"(2) Bei Feuerungsanlagen, die nicht vom Rauchfangkehrer zu überprüfen sind, hat dieser durch Einsicht in das Kontrollheft festzustellen, ob die Überprüfungen durch einen Berechtigten vorgenommen worden sind. Sind keine Überprüfungen vorgenommen worden, hat der Rauchfangkehrer dies der Gemeinde mitzuteilen, die die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat."
"Datenverwaltung
§ 5a
Personen, die nach § 3 Abs 2 zur Überprüfung von Feuerungsanlagen berechtigt sind, dürfen die zum Zweck der Überprüfungstätigkeit erforderlichen Daten auch automationsunterstützt erfassen und verarbeiten. Die Daten dürfen ausschließlich an die jeweilige Gemeinde und die Landesregierung übermittelt werden. Die Gemeinden und die Landesregierung dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erfassen und verarbeiten. Ebenso ist die Übermittlung von Daten zwischen den Gemeinden, der Landesregierung und den Überprüfungsberechtigten nur zu diesem Zweck zulässig. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten Daten an andere als Überprüfungsbefugte, die Gemeinde oder die Landesregierung ist unzulässig. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung solcher Daten erlassen."
"Strafbestimmungen
§ 8
Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer
"Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 8a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
(2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs 2, 5a, 8 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft, bis zu diesem Zeitpunkt ist auf Verstöße gegen die §§ 3 und 4 des Gesetzes LGBl Nr 71/1994 § 8 lit c und d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1994 anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund des § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2001 können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 erster Satz bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden."
Artikel II
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "den zuständigen Rauchfangkehrer" durch die Wortfolge "einen für das auf Grund des § 106 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2000, festgelegte Kehrgebiet beauftragten Rauchfangkehrer" ersetzt.
1.2. Im Abs 4 wird als erster Satz eingefügt: "Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen."
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Reinigung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
A. bei Gasfeuerstätten:
bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW;
2.2. Im Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Kehrung gemäß Abs 1 vorzunehmen."
2.3. Im Abs 3 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen; eine solche Verminderung der Zahl der Kehrtermine kommt zB bei Feuerstätten für Holzbrennstoffe in Betracht, die auf Grund einer sonstigen Wärmeversorgung nur in untergeordnetem Ausmaß betrieben werden."
"Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers
nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
§ 7a
Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überprüfungen zu verbinden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Feuerungsanlagen gemäß den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen."
"(3) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind in allen Gemeinden wenigstens alle fünf Jahre einer Feuerbeschau zu unterziehen:
(3a) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind auch in Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen, wenigstens alle zehn Jahre einer Feuerbeschau zu unterziehen:
(4) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:
"(7) Die §§ 6 Abs 2 und 4, 7 Abs 1, 2 und 3, 7a, 10 Abs 3, 3a und 4 sowie 16 Abs 2 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft."
Artikel III
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2001, wird geändert wie folgt:
"(8) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft."
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