Pensionsverordnung 2001
LGBL_SA_20010522_55Pensionsverordnung 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.2001
Fundstelle
LGBl Nr 55/2001 18. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2001, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge erhöht und sonstige pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2001)
Gemäß den §§ 20, 33, 37, 48 und 60 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG), LGBl Nr 17/2001, und gemäß den §§ 2 Abs 3 und 11 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 1
Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz und nach dem Salzburger Bezügegesetz 1992 einschließlich der Nebengebührenzulagen, aber ausschließlich der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, werden gemäß § 37 LB-PG bzw § 11 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit 1. Jänner 2001 um 0,8 % (Anpassungsfaktor 1,008) erhöht.
Wertausgleich
§ 2
(1) Personen, die im Februar 2001 Anspruch auf einen gemäß § 1 erhöhten Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, gebührt ein Wertausgleich, wenn
(2) Der Wertausgleich (§ 48 LB-PG) beträgt im Jahr 2001 1 % des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1.600 S.
(3) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs 2 gilt das Vierzehnfache der Summe aller nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz oder dem Salzburger Bezügegesetz 1992 bezogenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse zuzüglich allfälliger Nebengebührenzulagen, auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.
(4) Der Wertausgleich ist zum 1. März 2001 zu entrichten.
Grenzwert für die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 3
Der Betrag gemäß § 20 Abs 1 LB-PG wird festgesetzt:
Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage
§ 4
Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5 LB-PG werden in folgender Höhe festgelegt:
Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen 12.037 S 3. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem Beamten
eine Kinderzulage gebührt 898 S 4. Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten 8.437 S 5. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Kinderzulage gebührt 898 S 6. Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 3.151 S 7. Mindestsatz für eine Halbwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres 5.599 S 8. Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 4.731 S 9. Mindestsatz für eine Vollwaise ab der Vollendung des 24. Lebensjahres 8.437 S 10. Mindestsatz für einen früheren Ehegatten 8.437 S
Erhöhung der Beträge nach dem Teilpensionsgesetz
§ 5
An Stelle der im § 2 Abs 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes angeführten Beträge gelten im Jahr 2001 folgende Beträge:
In- und Außerkrafttreten
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die §§ 5 und 6 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 2000, LGBl Nr 20, mit der die Bezüge und die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbediensteten erhöht werden, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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