Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, Salzburger Ortstaxengesetz 1992 und Salzburger Kurtaxengesetz 1993 - Änderung
LGBL_SA_20010522_47Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, Salzburger Ortstaxengesetz 1992 und Salzburger Kurtaxengesetz 1993 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.2001
Fundstelle
LGBl Nr 47/2001 17. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Februar 2001, mit dem das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, das Salzburger Ortstaxengesetz 1992 und das Salzburger Kurtaxengesetz 1993 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 106/1998, wird geändert wie folgt:
"(6a) Zur Erleichterung der Stimmabgabe kann die Landesregierung durch Verordnung auch die briefliche Stimmabgabe zulassen und die dafür notwendigen näheren Bestimmungen treffen. In diesem Fall ist die Abstimmungsliste erst nach dem Zeitpunkt abzuschließen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist."
"Aufgaben des Vorstandes und Geschäftsbesorgung
§ 18
(1) Dem Vorstand obliegen die in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie, wenn kein Geschäftsführer bestellt ist, die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Fremdenverkehrsverbandes zugewiesen sind.
Inbesondere obliegen dem Vorstand:
(2) Auf die Geschäftsbesorgung des Vorstandes findet § 16 Abs 2 und 3 sinngemäß Anwendung."
5.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Wenn kein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Vorsitzende auch Vorgesetzter aller Bediensteter des Fremdenverkehrsverbandes."
5.2. Abs 2 lautet:
"(2) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) vertritt - unbeschadet der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers gemäß § 23 Abs 3 - den Fremdenverkehrsverband nach außen. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder im Fall von dessen Verhinderung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen jedoch folgende Rechtsgeschäfte:
"Geschäftsführer
§ 23
(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Fremdenverkehrsverbandes zugewiesen sind. Der Geschäftsführer hat den Fremdenverkehrsverband im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu repräsentieren. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes sowie an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Ausschusses unvereinbar.
(3) Der Geschäftsführer ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Fremdenverkehrsverband zeichnungsbefugt.
(4) Als Leiter der Geschäftsstelle des Fremdenverkehrsverbandes (Verkehrsbüro) und seiner sonstigen Einrichtungen ist der Geschäftsführer Vorgesetzter aller Bediensteten des Fremdenverkehrsverbandes.
(5) In fachlicher Hinsicht hat der Geschäftsführer Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Fremdenverkehrsverbandes zu entwickeln, dem Ausschuss vorzulegen und nach Beschlussfassung darüber für ihre Verwirklichung Sorge zu tragen.
(6) Der Geschäftsführer hat dem Vorsitzenden über alle fachlichen und personellen Angelegenheiten des Fremdenverkehrsverbandes laufend zu berichten; der Abschluss und die Auflösung eines Dienstvertrages durch den Dienstgeber hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht, im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erfolgen. Der Geschäftsführer hat dem Ausschuss und dem Vorstand in diesen Angelegenheiten auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Fremdenverkehrsverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen."
"§ 64
(1) Die §§ 4 Abs 6a, 7 Abs 2, 16 Abs 1, 18, 19, 20 Abs 1, 22 Abs 2, 23, 25 Abs 1 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft. § 27 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Auf Grund der Neufassung der §§ 16 Abs 1, 18, 19 und 23 erforderliche Anpassungen der Geschäftsordnungen der Fremdenverkehrsverbände sind innerhalb längstens eines Jahres vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung durch Verordnung anzupassende Mustergeschäftsordnung Geltung erhält."
Artikel II
Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(6) Die §§ 8 Abs 1, 11 und 12 Abs 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."
Artikel III
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(1) Von den Erträgen aus der allgemeinen Kurtaxe ist ein Betrag von 4 Cent je Nächtigung, für die die allgemeine Kurtaxe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Fremdenverkehrsinteressen aller Gemeinden und Fremdenverkehrseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge sind halbjährlich zum 1. Mai und 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist. Die verbleibenden Erträge sind dem Kurfonds oder, wenn ein Fremdenverkehrsverband nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz besteht, diesem nach Abzug der Vergütung nach Abs 5 und eines allfälligen Betrages für die Aufgabenbesorgung gemäß § 25 Abs 7 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Kurtaxe folgenden Monats zu überweisen."
"(4) Die §§ 7 Abs 1, 9 und 10 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."
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