Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995 geändert wird
LGBL_SA_20010315_31Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.2001
Fundstelle
LGBl Nr 31/2001 14. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Februar 2001, mit der die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995 geändert wird
Auf Grund der §§ 2 und 6 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes, LGBl Nr 90/1994, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995, LGBl Nr 103, wird geändert wie folgt:
"Gebührenhöhe
§ 1
(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden wie folgt festgelegt:
Tarifpost Gebührenhöhe
in Schilling in Euro
je Tier
1.1. bei Rindern und Einhufern über 6 Monate 80,50 5,85
1.2. bei Rindern und Einhufern bis zu
6 Monaten (= Kälber, Fohlen) sowie bei
Rotwild bis zu 30 kg (= Rotwildkälber) 44,80 3,26
1.3. bei Schweinen und Wildschweinen
über 25 kg 44,80 3,26
1.4. bei Schweinen und Wildschweinen bis
25 kg (=Ferkel, Frischlinge) 13,30 0,97
1.5. bei Schafen und Ziegen über 3 Monate
sowie Reh-, Gams- und Muffelwild
über 9 kg 24,90 1,81
1.6. bei Schafen und Ziegen bis zu
3 Monaten (= Schaflämmer und Ziegenkitze)
sowie Reh-, Gams- und Muffelwild bis zu
9 kg (= Reh-, Gams-Muffellämmer) 15,00 1,09
1.7. bei Rotwild über 30 kg und Zuchtwild
(ausgenommen Wildschweine) 56,40 4,10
1.8. bei Hühnern 0,50 0,03
1.9. bei Puten 1,00 0,07
1.10. bei Kleinwild und Kaninchen 4,40 0,32
1.11. Trichinenuntersuchungen
1.11.1. bei Kompressionsmethode 24,90 1,81
1.11.2. bei Verdauungsmethode 11,60 0,84
1.12. bei Straußen 80,50 5,85
1.13. Fische je Partie 230,00 16,71
Fleischuntersuchungsgesetzes: je Tier jeweils das
Doppelte des Betrages gemäß TP 1
Fleischuntersuchungsgesetzes
je angefangene Viertelstunde 217,50 15,81
höchstens jedoch je Tag 1.740,00 126,45
§ 43 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
je angefangene Viertelstunde 217,50 15,81
höchstens jedoch je Tag 1.740,00 126,45
des Fleischuntersuchungsgesetzes
je angefangene Viertelstunde 217,50 15,81
höchstens jedoch je Tag 1.740,00 126,45
(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenunter-suchungen und Überprüfungen gemäß § 28 Abs 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 230 S / 16,71 €.
€
(3) Die Mindestgebühr für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes beträgt 217,50 S / 15,81 €.
(4) Die Mindestgebühr für Auslandsfleischuntersuchungen gemäß § 42 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes beträgt 217,50 S / 15,81 €.
(5) Die Mindestgebühr für die mit der laufenden Überwachung gemäß § 44 Abs 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes verbundene Kontrolle beträgt 217,50 S / 15,81 €."
"(3) In Schlachthäusern, in denen mehr als 25 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen pro Stunde gemäß den Tarifposten des § 1 Abs 1 Z 1.1 und 1.2 durchgeführt werden, vermindert sich die Grundgebühr um 20,5 %. Abs 1 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4) In Schlachthäusern, in denen mehr als 40 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Trichinenuntersuchungen an Schweinen pro Stunde (Tarifpost 1.3, 1.4 und 1.11 des § 1 Abs 1) durchgeführt werden, vermindert sich die Grundgebühr um 27 %. Abs 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden."
4.1. Im Abs 2 wird der Betrag "7,80 S" durch den Betrag "6 S / 0,44 €" ersetzt.
4.2. Im Abs 3 wird der Betrag "188 S" durch den Betrag "188 S / 13,66 €" ersetzt.
"(3) Die §§ 1, 2 Abs 3 und 4 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2001 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 3 Abs 3 und 4 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Die neuen Bestimmungen sind auf Leistungen anzuwenden, die nach den jeweiligen Inkrafttretenszeitpunkten erbracht werden."
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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