Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-Eisen
LGBL_SA_20010315_30Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-EisenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.2001
Fundstelle
LGBl Nr 30/2001 14. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 2001 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg - Höller-Eisen)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der GP Nr 124/1 und 125/11 KG 56531 Maxglan für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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