Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2001
LGBL_SA_20010315_29Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.2001
Fundstelle
LGBl Nr 29/2001 14. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Februar 2001 über die Gewährung von Nachlässen bei vorzeitiger gänzlicher Rückzahlung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen (Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2001)
Auf Grund der §§ 13 Abs 4 und 17 Abs 2 in Verbindung mit § 62 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Begünstigte Rückzahlung
§ 1
Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 sowie von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, die jeweils für Wohnungen im Eigentum oder in Miete im Sinn von § 2 Z 1 zweiter Satz gewährt worden sind, wird ein Nachlass gewährt.
Nachlassvoraussetzungen
§ 2
Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses sind:
Restlaufzeit
§ 3
Die Restlaufzeit ist ausgehend vom Fälligkeitstermin gemäß § 5 Abs 1 wie folgt zu berechnen:
Höhe des Nachlasses
§ 4
Der Nachlass beträgt in Prozenten des aushaftenden
Förderungsdarlehens und der aushaftenden Annuitätenzuschüsse bei
einer Restlaufzeit gemäß § 3
von mindestens 28 Jahren ................50 %
von 15 bis unter 28 Jahren ............. 40 %
von 5 bis unter 15 Jahren............... 30 %.
Fälligkeit der vorzeitigen Rückzahlung
§ 5
(1) Die vorzeitige Rückzahlung hat in einem Betrag zu erfolgen, und zwar
(2) Nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 entfällt eine Aus- bzw Rückzahlung der zum Fälligkeitstermin berechneten Annuitätenzuschüsse.
(3) Nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 entfällt eine Aus- bzw Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen mit dem auf die Bewilligung der Gewährung eines Nachlasses folgenden Monat.
Rückzahlung von Eigenmittelersatzdarlehen
§ 6
Bei der vorzeitigen Rückzahlung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 sind die zum Fälligkeitstermin gemäß § 5 Abs 1 noch aushaftenden Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 11 Abs 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zur Gänze zurückzuzahlen. Gleiches gilt bei der vorzeitigen Rückzahlung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 für die gemäß § 30 dieses Gesetzes noch aushaftenden Eigenmittelersatzdarlehen. Diese Verpflichtung ist in das Ansuchen aufzunehmen.
Verfahrensbestimmungen
§ 7
(1) Ansuchen um Gewährung eines Nachlasses sind beim Amt der Salzburger Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen ist ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen.
(2) Im Fall der Gewährung eines Nachlasses erhält der Darlehensschuldner eine schriftliche Mitteilung über den Fälligkeitstermin gemäß § 5 Abs 1, die Höhe der noch zurückzuzahlenden Restschuld des Förderungsdarlehens und die Höhe der noch zurückzuzahlenden Restschuld der aufsummierten Annuitätenzuschüsse und des zurückzuzahlenden Eigenmittelersatzdarlehens.
(3) Der Nachlass geht verloren, wenn der Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. In diesem Fall sind die tatsächlich geleisteten Beträge als Sondertilgung in Anrechnung zu bringen. Die Höhe der schuldscheinmäßigen Annuität bei Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 wird dadurch nicht verändert. Dies gilt auch für Eigenmittelersatzdarlehen.
Inkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 1997, LGBl Nr 81, außer Kraft.
(2) Nachlässe können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis zum 31. Dezember 2004 beim Amt der Landesregierung einlangen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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