Gesetz vom 14. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Bezügegesetz 1992 und das Gemeindeorgane-Bezügegesetz geändert werden
LGBL_SA_20010315_25Gesetz vom 14. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Bezügegesetz 1992 und das Gemeindeorgane-Bezügegesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.2001
Fundstelle
LGBl Nr 25/2001 13. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Bezügegesetz 1992 und das Gemeindeorgane-Bezügegesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 68/1998 und 98/2000 wird geändert wie folgt:
„(3) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
Artikel II
Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2001, wird geändert wie folgt:
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 15,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen."
3.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „des § 8 des Pensionsgesetzes 1965" durch die Verweisung „des § 13 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes – LB-PG" ersetzt.
3.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.
3.3. Im Abs 3 wird der Ausdruck „des 60. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des 738. Lebensmonats" ersetzt.
3.4. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Für Mitglieder des Landtages, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1942
720
722
724
726
728
730
732
734
736
3.5. Abs 7 lautet:
„(7) Für den Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung findet der § 14 LB-PG mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages, an die Stelle der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Landtag zu treten hat."
3.6. Abs 9 entfällt, der bisherige Abs 10 erhält die Absatzbezeichnung „(9)".
5.1. Die Abs 3 und 4 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(3) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet bzw übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt."
5.2. Der bisherige Abs 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)".
8.1. Im Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Die Funktionsdauer ist abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs 5 LB-PG in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt."
8.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „des 60. Lebensjahres" durch die Wortfolge „des 738. Lebensmonats" ersetzt.
8.3. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) § 8 Abs 3a findet sinngemäß Anwendung."
„§ 23
Die sinngemäße Anwendung des § 28 Abs 2 LB-PG hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass keine Mindestdauer der Funktionsausübung erforderlich ist."
10.1. Im Abs 4 wird angefügt: „Von den Ruhe- und Versorgungsbezügen ist unter Anwendung des § 47 LB-PG ein Beitrag zu entrichten; dies gilt auch für solche Bezüge nach früheren Bezügegesetzen des Landes."
10.2. Im Abs 5 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats" ersetzt.
10.3. Nach Abs 5 wird eingefügt:
„(5a) Für Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 5 letzter Satz angeführten
„(11) Die §§ 1 Abs 1, 7 Abs 2, 8 Abs 1, 2, 7 und 9, 9, 10, 19 Abs 2, 20 Abs 2, 23, 24 Abs 4 sowie die §§ 26, 28 Abs 3 und 30 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats, die §§ 8 Abs 3 und 3a, 20 Abs 3 und 3a sowie 24 Abs 5 und 5a in der Fassung desselben Gesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs 9 und § 11 in der bisherigen Fassung treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 1 Abs 1 in der geänderten Fassung außer Kraft.
(12) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr 25/2001 bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen."
Artikel III
Das Gesetz vom 24. März 1976, LGBl Nr 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 wird der Ausdruck „des 60. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des 738. Lebensmonats" ersetzt.
1.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Für Bürgermeister, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 2 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1942
720
722
724
726
728
730
732
734
736
1.3. Im Abs 4 wird die Verweisung „der § 9 Abs 1, 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965" durch die Verweisung „der § 9 des Pensionsgesetzes 1965" ersetzt.
„Inkrafttreten ab dem LGBl Nr 5/1998 novellierter
Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 17
(1) Die §§ 1, 2 Abs 2, 3, 5, 6 Abs 1, 10 bis 12 und 14 bis 16 in der Fassung LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Juli 1998, § 6 Abs 2 mit 1. Mai 1995 und § 13 mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Auf Verfahren betreffend den Ersatz eines Verdienstentganges, die am 1. Juli 1998 anhängig sind, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
§ 18
(1) Die §§ 5 Abs 1 und 3, 12 Abs 3 und 15 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) § 5 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Bürgermeister Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.
§ 19
§ 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 20
(1) Die §§ 5 Abs 4, 6 Abs 2, 12 Abs 3 und 14 Abs 6 sowie 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monates, § 5 Abs 2 und 2a in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Art II des Abschnittes VI des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 und Art IV des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der §§ 17 und 18 außer Kraft.
(3) Im Art II Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 70/1992 wird der Ausdruck ‚des 55. Lebensjahres‘ durch den Ausdruck ‚des
(4) Abs 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr 25/2001 bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen."
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