Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes
LGBL_SA_20010315_24Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zur Verbesserung des TierschutzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.2001
Fundstelle
LGBl Nr 24/2001 12. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im Folgenden kurz Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Bereich des Tierschutzes im Allgemeinen Regelungen über das Verbot der Tierquälerei und im Besonderen Regelungen über den Schutz von Tieren im außerlandwirtschaftlichen Bereich zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs 1 für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietees sowie für deren Haltung in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, - soweit die Haltung bzw Mitwirkung nach der Anlage 6 zulässig ist - ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes vorzusehen und für den Fall, dass auch durch Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen die Interessen des Tierschutzes nicht gewahrt werden können, die Haltung und Mitwirkung der Tiere zu untersagen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein nach Abs 2 vorgesehenes Verfahren hinsichtlich der Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht durchzuführen, wenn bereits in einem Land auf Grund eines derartigen Verfahrens unter Berücksichtigung der Anforderungen der Anlage 6 eine Berechtigung erlangt worden ist
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs 1 für Tiere, die im Sinne der Anlage 6 lit B Abs 4 in Zirkussen oder Varietees mitwirken, die Führung von Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere, die Vorlage dieser Aufzeichnungen an die Behörde sowie Anordnung der Identifikation der Tiere vorzusehen. Weiters ist die Führung von Nachweisen über den Verbleib dieser Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, vorzuschreiben.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs 1 für die Errichtung und den Betrieb von Tierheimen ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes sowie regelmäßige behördliche Überprüfungen vorzusehen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs 1 Regelungen vorzusehen, die den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren entsprechen.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzustreben, dass die Strafhöhe für Verwaltungsübertretungen im Bereich des Tierschutzes so festgelegt wird, dass sie nicht unterdurchschnittlich niedrig unter der Strafhöhe liegt, die von den anderen Vertragsparteien für vergleichbare Verwaltungsübertretungen vorgesehen werden.
(8) Soweit Art 3 nicht anderes bestimmt, werden durch diese Vereinbarung Bestimmungen über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen nicht berührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 von Begriffsbestimmungen auszugehen, die nachstehende Inhalte nicht ausschließen:
(2) Die Haltung anderer als der in Abs 1 lit a und b demonstrativ angeführten Tiere darf in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 verboten werden.
Artikel 3
Tierquälerei, Verbote
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 Tierquälerei zu verbieten. Danach darf niemand ein Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund töten, ihm Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zufügen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters, in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 beispielsweise festzulegen, dass als Tierquälerei im Sinne des Abs 1 insbesondere gelten:
(3) Nicht unter das Verbot nach Abs 1 fallen die weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei sowie Maßnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, die im Einklang mit umzusetzenden europarechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 eine Anordnung mit mindestens folgendem Inhalt vorzusehen: Werden Heimtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung oder - wenn dies nicht möglich ist - für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu sorgen.
Artikel 4
Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 vorzusehen, dass die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 1 und 6 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 vorzusehen, dass Tierheime jedenfalls den Mindestanforderungen der Anlage 7 zu entsprechen haben.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 vorzusehen, dass jedenfalls die in der Anlage 6 angeführten Mindestanforderungen für die Haltung der jeweiligen Tiere sinngemäß auch dann anzuwenden sind, wenn diese Tiere in Tierparks (Art 2 Abs 1 lit e) gehalten werden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich - soweit sie nicht nach Abs 5 vorgehen - sicherzustellen, dass die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Verringerung der Mindestanforderungen der Anlagen 1 bis 6 im Einzelfall zulässig ist, wenn in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 vorgesehen ist, dass die ethologischen Grundbedürfnisse der Tierart das Maß für die Tiergerechtheit der Tierhaltung sind (Tiergerechtheitsindex) und hiefür in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 ein geeignetes Beurteilungssystem vorgesehen ist, das jedenfalls von folgenden Inhalten ausgeht:
Artikel 5
Beitritt des Bundes
Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Bund in Verhandlungen darüber einzutreten, dass dieser auch der Vereinbarung beitritt und sich verpflichtet, auch in seinem Kompetenzbereich, wie etwa im Bereich des Zoohandels oder der Haltung von Versuchstieren, die entsprechenden Rahmenbedingungen herzustellen.
Artikel 6
Übergangsregelungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage vorzusehen sind. Diese Übergangsfristen sind unter Bedachtnahme auf den durch die Anpassung entstehenden Aufwand, jedoch nicht länger als mit zwei Jahren festzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Verbot für Wildtiere gemäß der Anlage 6 ab 1. Jänner 2005 gilt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zu diesem Zeitpunkt, auch für diese Tiere in den Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 Regelungen im Sinne des Art 1 Abs 2 und 4 vorzusehen.
(3) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(4) Länder, in denen nach dem 1. Jänner 1996 landesgesetzliche Regelungen im Sinne des Art 1 in Kraft getreten sind, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht voll entsprechen, haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung noch erforderlich landesgesetzlichen Vorschriften spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander unverzüglich rechtskräftige Bescheide über Tierhaltungsverbote im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften nach Art 1 Abs 1 die Bezirksverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen, dass die in Art 3 Abs 2 enthaltenen besonderen Tatbestände der Tierquälerei von dem in allen geltenden Landesgesetzen enthaltenen generellen Verbot der Tierquälerei erfasst sind, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Art 3 Abs 3 handelt.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden; die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.
Blumau, am 26. November 1998
Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen
Erfordernisse:
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Stix
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Zernatto
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Pröll
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Pühringer
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Klasnic
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Weingartner
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Sausgruber
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Salzburger Landtag hat der vorstehenden Vereinbarung am 8. November 2000 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art 7 am 18. Jänner 2001 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Schausberger
Anlage 1
Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Mindestens zweimal täglich muss Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden.
(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss
(4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ist verboten.
(5) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.
(6) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt Folgendes:
(7) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt Folgendes:
(8) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
(9) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
Anlage 2
Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln
A) Allgemeine Haltungsbedingungen
B) Besondere Haltungsbedingungen
C) Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen
Gesamtlänge der Maße des Käfigs/ Grundfläche des
Vögel in cm der Voliere Schutzraumes
bezogen auf Arten Länge x Breite in m²
x Höhe in m
bis 15 0,8 x 0,4 x 0,4 0,13
bis 20 1,2 x 0,5 x 0,5 0,3
bis 25 1,0 x 0,8 x 1,0 0,5
bis 40 2,0 x 1,0 x 1,5 1,0
bis 60 3,0 x 1,0 x 2,0 1,0
über 60 5,0 x 2,0 x 3,0 2,0
Bodenlebende Vögel:
Zwerg-Wachteln 80x50x50 cm/Paar
Die Käfige bzw Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Tierart Mindestfläche m² Mindestvolumen m³ Mindesthöhe Für
jedes
weitere Tier
Mindestfläche m²
Kondore,
große Geier,
große Adler 60 240 3 15
Kleine
Neuwelt-Geier,
kleine Adler 30 120 2,5 10
Großfalken,
Bussarde,
Caracara,
Milane, Weihen,
große Eulen 10 30 2,5 5
Kleine Falken,
mittelgroße Eulen 8 20 2 3
Zwergfalken,
kleine Eulen 5 10 2 1
Anlage 3
Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern
Mäuse, Goldhamster 60 x 30 x 40
Streifenhörnchen 120 x 60 x 90
Chinchilla 120 x 80 x 100
Meerschweinchen, Zwergkaninchen 100 x 60 x 50
Ratten 80 x 40 x 50
Anlage 4
Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten,
Krokodilen, Chamäleons sowie Echsen und Schlangen
A) Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
B) Mindestanforderungen für die Haltung von Krokodilen
C) Mindestanforderungen für die Haltung von Chamäleons
Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
e) Terrarien müssen beheizbar sein. Je nach Art der Tiere muss
die Temperatur während der Belichtungsphase zwischen 23oC
und 35oC und während der Dunkelphase 16o C bis 24o C
betragen.
D) Mindestanforderungen für die Haltung von Echsen und Schlangen
Unter Echsen der lit D sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
b) Besondere Anforderungen für die Größe von Terrarien
Körperlänge inklusive Schwanz
bis zu 50 cm 0,5 m²
bis 100 cm 1,5 m²
über 100 cm mindestens 2 m²
zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um
mindestens 20 % zu vergrößern.
einer Gesamtlänge
bis 1 m 0,5 m²
bis 2 m 1,2 m²
bis 4 m 2,0 m²
über 4 m mindestens 3 m²
Anlage 5
Mindestanforderungen für die Haltung von Zierfischen
Aquarien
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Anlage 6
Mindestanforderungen für die Haltung und Mitwirkung
von Wildtieren in Zirkussen und Varietees
und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen,
wie Wandertierschauen
A) Allgemeines
(1) Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietes sowie in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, muss den Anforderungen dieser Anlage entsprechen. Die Bestimmungen dieser Anlage über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und so weit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.
(2) Die Haltung von Lurchen und Reptilien in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen uÄ, ist abweichend von lit C zulässig.
B) Begriffsbestimmungen
(1) Als Zirkusse im Sinne dieser Anlage gelten Darbietungen, die ua auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietees gelten Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietees versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.
C) Verbotsliste
Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere ist verboten:
Dies gilt - ausgenommen Lurche und Reptilien - auch für Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen uÄ.
(1) Säugetiere (Mammalia):
Kloakentiere (Monotremata spp), alle Arten;
Beuteltiere (Marsupialia spp), alle Arten;
Insektenfresser (Insectivora spp), alle Arten;
Fledertiere (Chiroptera spp), alle Arten;
Riesengleiter (Dermoptera);
Spitzhörnchen (Tupaiidae);
Herrentiere (Primatas spp), alle Arten;
Nebengelenktiere (Xenarthra spp), alle Arten;
Schuppentiere (Pholidota);
Schleichkatzen (Viverridae spp);
Hyänen (Hyaenidae spp), alle Arten;
Hundeartige Raubtiere (Canidae spp), alle Arten;
Großkatzen (Pantherini spp), alle Arten, außer Löwen
(Panthera leo) und Tiger (Panthera tigris);
Kleinkatzen (Felini spp), alle Arten;
Gepard (Acinonyx jubatus);
Großbären (Ursidae spp), alle Arten;
Katzenbär (Ailurus fulgens);
Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
Hasentiere (Lagomorpha spp);
Robben (Pinnipedia spp), alle Arten;
Wale (Cetacea spp);
Röhrchenzähner (Tubulidentata spp), alle Arten;
Seekühe (Sirenia spp), alle Arten;
Nashörner (Rhinocerotidae spp), alle Arten;
Tapire (Tapiridae spp), alle Arten;
Flusspferde (Hippopotamidae spp), alle Arten;
Giraffen (Giraffidae spp), alle Arten;
Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.
(2) Vögel (Aves):
Alle Ordnungen außer der Ordnung der Papageienvögel (Psittaci).
(3) Lurche (Amphibia):
Alle Ordnungen.
(4) Reptilien (Reptilia):
Alle Ordnungen.
(5) Fische (Pisces):
Alle Ordnungen.
D) Allgemeine Grundsätze
(1) In Zirkus- und Varieteunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
(2) Eine Mitwirkung nach Abs 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen Verhaltensrepertoir der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier mit negativen Auswirkungen, wie Stress, verbunden ist.
(3) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.
E) Unterbringung
(1) Die Tiere sind so unterzubringen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden. Von einem Aufenthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(2) Jede Innenanlage muss
(3) Jede Außenanlage muss
(4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.
(5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potenziellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
(7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag- /Nachtrhythmus zu orientieren.
(8) Im übrigen sind die besonderen Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanlagen nach lit I Z 1 bis 9 einzuhalten.
F) Fütterung
(1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
(3) Futter und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.
(4) Im übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung der Tiere nach lit I Z 1 bis 9 einzuhalten.
G) Betreuungspersonal
Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
H) Dressur
(1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu denen es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potenziellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
(3) Die Anwendung von Ausbildung- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.
I) Besondere Mindestanforderungen
Anlage 7
Mindeststandards für Tierheime
A) Räumliche Anforderungen
Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
B) Personelle Anforderungen
C) Haltung und Betreuung der Tiere
D) Aufzeichnungen
Programmgesteuerter Zugriff
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