Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
LGBL_SA_20010220_21Berichtigung von Druckfehlern im LandesgesetzblattGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.2001
Fundstelle
LGBl Nr 21/2001 9. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 2. Februar 2001 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, werden folgende Berichtigungen von Druckfehlern im Landesgesetzblatt kundgemacht:
7.1. Im § 26 Abs 2 ist anzufügen: "Bei der Errichtung durch Um-, Auf- oder Zubau bei einem bestehenden Heim oder bei nicht behindertengerechter Ausführung beträgt die Höhe des förderbaren Hypothekardarlehens aber höchstens 4.000 S je m² förderbarer Nutzfläche."
7.2. § 28 Abs 1 hat zu lauten:
"(1) Die Höhe des Förderungsdarlehens für die Errichtung sonstiger Wohnheime beträgt bis zu 20.000 S je m² förderbarer Nutzfläche."
7.3. Im § 43 Abs 10 hat der erste Satz zu lauten: "Auf bereits bestehende Förderungsverträge und -zusagen sowie auf Förderungsansuchen nach dem 3. bis 7. und, ausgenommen § 41 Abs 2, dem 10. Abschnitt S.WFG 1990, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 11/2001 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen und bei denen sämtliche Voraussetzungen für eine Förderungszusicherung bis spätestens 31. März 2001 vorliegen, ist die Verordnung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden."
7.4. Im § 43 sind weiters die Absatzbezeichnungen "(11)" und "(12)" durch die Absatzbezeichnungen "(12)" bzw "(13)" zu ersetzen und ist nach dem Abs 10 einzufügen:
"(11) Auf Förderungsansuchen nach dem 8. Abschnitt S.WFG 1990, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 11/2001 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen und bei denen nachgewiesen wird, dass die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus (§ 15 Abs 2 Baupolizeigesetz 1997) bis zum selben Zeitpunkt erfolgt ist, und bei denen sämtliche Voraussetzungen für eine Förderungszusicherung vorliegen, ist die Verordnung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden."
7.5. In der Anlage B hat in der Klasse 10 Spalte Gebäudehülle Bewertung nach Heizlast der Wert an Stelle "10" richtig "20" zu lauten.
Der Landesamtsdirektor:
Marckhgott
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