Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden sowie das Salzburger Aufzugsgesetz aufgehoben wird
LGBL_SA_20010131_9Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden sowie das Salzburger Aufzugsgesetz aufgehoben wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2001
Fundstelle
LGBl Nr 9/2001 4. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden sowie das Salzburger Aufzugsgesetz aufgehoben wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1999 und 82/2000 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 68/1997, 43/1998 und Nr 96/1999 wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 wird nach der Z 7 eingefügt:
7a. die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;
2.2. Im Abs 2 lautet die Z 8:
2.3. Im Abs 2 lautet die Z 16:
2.4. Im Abs 2 Z 24 wird der Ausdruck "des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992" durch den Ausdruck "des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998" ersetzt.
2.5. Im Abs 3 lauten die Z 2 bis 4:
3.1. Im Abs 1 wird die Z 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz der Ausdruck "Einkaufszentren (§ 17 Abs 10 ROG 1992)" durch den Ausdruck "Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998)" ersetzt und nach dem zweiten Satz eingefügt: "Eine Zustimmung der Nachbarn zu einer Änderung der Art des Verwendungszweckes ist nur erforderlich, wenn sie in einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 lit b Partei wären."
3.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
(4) Im Fall von Bauanzeigen über baubewilligungspflichtige Maßnahmen ist unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Ein trotz Bewilligungspflicht erlassener Bescheid über die Kenntnisnahme einer Bauanzeige leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG), wenn durch ihn ein Nachbar in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dies gilt auch für Bescheide, die im Widerspruch zu Abs 3 erlassen worden sind. Die Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erlassung zulässig. Sie kann von der Landesregierung auch in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erfolgen. Bei Einbringung des Bauansuchens für die angezeigte Maßnahme gilt die Bauanzeige als zurückgezogen.
4.1. Im Abs 1 erhält die lit d die Bezeichnung "(e)" und wird nach lit c eingefügt:
d) bei den im § 2 Abs 1 Z 7a angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind;
4.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
(1a) Der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die bauliche Maßnahme geplant ist, hat im Bewilligungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG).
4.3. Abs 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(5) Partei in einem Verfahren gemäß § 16 ist der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.
(5a) Partei im Überprüfungsverfahren gemäß § 17 ist der Bauherr.
4.4. Im Abs 6 wird die Verweisung "gemäß § 19 Abs 3 und 5" durch die Verweisung "gemäß § 19 Abs 5" ersetzt.
4.5. Im Abs 7 wird nach dem Wort "Baurechtsberechtigten" der Klammerausdruck "(im Sinn des Baurechtsgesetzes, RGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 258/1990)" eingefügt.
4.6. Im Abs 9 lautet der erste Satz: "Wenn die im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Personen im Hinblick auf ihre subjektivöffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 5 und 6) der baulichen Maßnahme unwiderruflich zustimmen, haben sie keine Parteistellung im weiteren Verfahren."
4.7. Im Abs 10 wird der Ausdruck "30 oder mehr Jahre" durch den Ausdruck "20 oder mehr Jahre" ersetzt und angefügt: "Dies gilt sinngemäß in Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 für den nach Abs 5 letzter Satz sonst Parteistellung genießenden Nachbarn."
5.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Die mündliche Verhandlung kann zusätzlich zu der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Kundmachung durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Bauten kundgemacht werden; die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden."
5.2. Im Abs 3 wird angefügt: "Sie hat im weiteren Verfahren keine Parteistellung."
Übergangene Nachbarn
§ 8a
Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß § 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen.
7.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz der Ausdruck "aufgrund des § 27 Abs 2 lit a ROG 1992" durch den Ausdruck " auf Grund des § 27 Abs 2 lit b ROG 1998" und das Zitat "§ 39 ROG 1992" durch das Zitat "§39 ROG 1998" und im zweiten Satz der Ausdruck "gemäß § 27 Abs 2 lit b ROG 1992" durch den Ausdruck "gemäß § 27 Abs 2 lit a ROG 1998" ersetzt.
7.2. Im Abs 2 wird der Gesetzestitel "Salzburger Ortsbildschutzgesetz" durch den Gesetzestitel "Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999" ersetzt.
8.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 der Klammerausdruck "(§ 24 Abs 3 und 8 ROG 1992)" durch den Klammerausdruck "(§ 24 Abs 3 und 8 sowie § 45 Abs 16 ROG 1998)" ersetzt.
8.2. Im Abs 1 wird nach der Z 2 wird eingefügt:
2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;
8.3. Im Abs 2 und 7 wird jeweils der Ausdruck "ROG 1992" durch den Ausdruck "ROG 1998" ersetzt.
8.4. Im Abs 4 zweiter Satz werden die Worte "Überprüfungsbefunde oder Bescheinigungen" durch das Wort "Bestätigungen" ersetzt.
9.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
(2a) Über die §§ 4 und 5 hinaus gilt für die Bauanzeige der Errichtung oder erheblichen Änderung von Aufzügen: Es ist eine von einem Aufzugsprüfer auf Grund einer Vorprüfung gemäß § 17 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, ausgestellte Bestätigung über die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 6 ASV 1996) vorzulegen; die für diese Vorprüfung maßgeblichen Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
9.2. Im Abs 3a wird angefügt: "ebenso der Grundeigentümer."
9.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
(8) Auf das Erlöschen der durch die Kenntnisnahme der Bauanzeige erworbenen Berechtigung und die Verlängerung findet § 9 Abs 7 sinngemäß Anwendung.
10.1. Im Abs 6 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "und die Parteistellung in diesem Verfahren", wird im zweiten Satz der Ausdruck "30 oder mehr Jahre" durch den Ausdruck "20 oder mehr Jahre" ersetzt und nach dem zweiten Satz angefügt: "Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen."
10.2. Im Abs 7 lautet der erste Satz: "Die Abs 1 bis 4 und 6 finden auf Maßnahmen gemäß § 3 sinngemäß Anwendung." und wird angefügt: "Abs 6 findet auch auf die Ausführung von trotz Baubewilligungspflicht durch Bescheid zur Kenntnis genommenen Maßnahmen Anwendung."
11.1. Im Abs 2 Z 2 wird in der lit a, b und d der Ausdruck "ein Überprüfungsbefund" und in der lit c der Ausdruck "eine Bescheinigung" jeweils durch den Ausdruck "eine Bestätigung" sowie in der lit e die Wortfolge "sonstige Überprüfungsbefunde und Bescheinigungen" durch den Ausdruck "sonstige Bestätigungen" ersetzt.
11.2. Im Abs 2 wird nach der Z 2 angefügt:
12.1. Abs 3 lautet:
(3) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte, der Aufzugswärter bzw der Vertreter des mit der Wartung des Aufzuges betrauten Unternehmens sowie der Aufzugsprüfer aus Anlass einer Überprüfung gemäß Abs 8 sind verpflichtet, einen Aufzug, den sie als nicht betriebssicher erkennen, sofort außer Betrieb zu setzen und dies der Baubehörde zu melden. Ein solcher Aufzug darf erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen mit Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb genommen werden.
12.2. Vor Abs 7, der die Absatzbezeichnung "(10)" erhält, wird eingefügt:
(7) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin überprüfen zu lassen, ob dieser den Sicherheitsanforderungen entspricht. Sämtliche zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind jedes Jahr zu überprüfen; nicht betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind alle zwei Jahre, Kleinlastenaufzüge jedoch alle drei Jahre zu überprüfen.
(8) Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein. Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Insbesondere sind auch die festgestellten Mängel oder Gebrechen sowie die zu deren Behebung festgesetzte Frist einzutragen. Der Aufzugswärter hat die Kenntnisnahme des Ergebnisses im Aufzugsbuch zu bestätigen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu überzeugen. Unterbleibt eine Mängelbehebung, hat der Aufzugsprüfer dies unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde die unverzügliche Behebung der Mängel durch Bescheid aufzutragen und erforderlichenfalls nach § 20 Abs 9 vorzugehen.
(9) Zur Vornahme der Überprüfung und der sonstigen nach diesem Gesetz den Aufzugsprüfern zugewiesenen Aufgaben sind nur Personen befugt, die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt sind. Die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellten Personen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Die Bestellung als Aufzugsprüfer hat zur Voraussetzung:
Besondere Vorschriften für den Betrieb von Aufzügen
§ 19a
(1) Der Betrieb eines Aufzuges hat unter der Betreuung eines Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens zu erfolgen. Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte hat damit eine Person oder ein Unternehmen zu beauftragen, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
(2) Der Aufzugswärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens hat sich bei Betrieb des Aufzuges von seiner Betriebssicherheit und insbesondere davon zu überzeugen, dass die im § 20 Abs 1 Z 1 bis 9 ASV 1996 enthaltenen Erfordernisse erfüllt werden. Solche Betriebskontrollen sind bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, zumindest einmal wöchentlich, bei allen übrigen Aufzügen täglich durchzuführen. Fahrtreppen und Fahrsteige sind jeweils vor der Inbetriebnahme zu kontrollieren. Bei den Betriebskontrollen wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind wenn möglich sofort zu beheben, sonst dem Aufzugsprüfer mitzuteilen. Wenn die Betriebskontrollen ergeben, dass der Aufzug nicht betriebssicher ist, ist nach § 19 Abs 3 vorzugehen.
(3) Über jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen, das beim Aufzug für die Baubehörde, den Aufzugsprüfer, Aufzugswärter bzw Vertreter des Betreuungsunternehmens jederzeit zugänglich aufzubewahren ist. Dem Aufzugsbuch sind eine Ausfertigung der Bestätigung des Aufzugsprüfers gemäß § 17 Abs 2 Z 3 sowie eine Ausfertigung des vom Eigentümer des Aufzuges oder sonst darüber Verfügungsberechtigten mit dem Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen abgeschlossenen Betreuungsvertrages beizuheften. In das Aufzugsbuch sind die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer und die technischen Daten des Aufzuges, ein Vermerk über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzuges, die Ergebnisse der Überprüfungen und weiteren Angaben gemäß § 19 Abs 8, der Name und die Anschrift des Aufzugswärters bzw die Firma und die Anschrift des Betreuungsunternehmens, Vermerke über Untersagungen des Betriebes, Sperren, Unfälle beim Betrieb des Aufzuges und alle sonstigen für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse und Umstände (zB bei den Betriebskontrollen festgestellte Mängel und Gebrechen) einzutragen."
"(9) Die Baubehörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges (§ 19 Abs 7 und 8) sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde in solchen Fällen den Aufzug durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art II Abs 6 Z 5 EGVG) sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass der Aufzug den Sicherheitsanforderungen entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Baubehörde aufgehoben wird."
"(3) In Verfahren, die nicht von Organen der Gemeinden durchgeführt werden, ist der Gemeinde Gelegenheit zur Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen zu geben."
16.1. In den Z 5 und 6 lautet der Klammerausdruck jeweils "(§ 17 Abs 2 Z 1 bis 3)".
16.2. Nach der Z 19 wird eingefügt:
19a. als Eigentümer eines Aufzuges, als sonst darüber Verfügungsberechtigter, als Aufzugswärter bzw Vertreter eines Betreuungsunternehmens einen Aufzug nicht sofort außer Betrieb setzt, obwohl er ihn als nicht betriebssicher erkennt, oder einen wegen mangelnder
Betriebssicherheit außer Betrieb gesetzten Aufzug ohne Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb nimmt (§ 19 Abs 3);"
16.3. Nach der Z 20 wird eingefügt:
16.4. In der Z 21 wird die Verweisung auf "§ 19 Abs 7" durch die Verweisung auf "§ 19 Abs 10" ersetzt.
16.5. Nach der Z 22 wird eingefügt:
22a. einen gemäß § 20 Abs 9 außer Betrieb gesetzten oder gesperrten Aufzug ohne baubehördliche Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre des Aufzuges in Betrieb nimmt;
16.6. In der Zuweisung der Tatbestände zu den beiden Strafrahmenobergrenzen wird im ersten Fall der Ausdruck "22 und" durch den Ausdruck "19a, 20a, 20b, 22, 22a und" sowie die Strafrahmenobergrenze "300.000 S" durch die Strafrahmenobergrenze "25.000 €" und die Strafrahmenobergrenze "50.000 S" durch die Strafrahmenobergrenze "4.000 €" ersetzt.
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2000 treten in Kraft:
(5) Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit 1. Jänner 2002 ab.
(6) Das Salzburger Aufzugsgesetz, LGBl Nr 10/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1965, 17/1975, 76/1976 und 39/1997 tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.
(7) Die nach § 11 des im Abs 6 genannten Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer gelten als Aufzugsprüfer im Sinn des § 19 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2001."
Artikel II
Das Bautechnikgesetz - BauTG, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/1999 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:
"(13) Für Gasheizungen und Gasfeuerstätten einschließlich der Abgasführungen gelten die bautechnischen Bestimmungen des Gassicherheitsgesetzes und mangels solcher die Bestimmungen dieses Gesetzes."
Aufzüge; Fahrtreppen
§ 37
(1) Aufzüge sind
(2) Bauten mit mehr als vier Vollgeschoßen sind jedenfalls vom Erd- bis zum vorletzten Geschoß mit der erforderlichen Zahl von zur Personenbeförderung bestimmten Aufzügen auszustatten.
(3) Aufzugsschächte und Triebwerksräume dürfen nur dann neben oder in der Nähe von Wohnräumen liegen, wenn für einen ausreichenden Schall- und Erschütterungsschutz vorgesorgt ist.
(4) In Wohnbauten sowie Wohnzwecken dienenden Teilen von Bauten sind Umlaufaufzüge und Fahrtreppen unzulässig.
(5) Zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge müssen den Anforderungen des zweiten Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, entsprechen. Nichtbetretbare Güteraufzüge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den Anforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl Nr 306/ 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 131/1999, entsprechen."
Artikel III
(1) Artikel II dieses Gesetzes tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.
(2) § 37 des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist nur auf Bauanzeigen über die Errichtung eines Aufzuges, einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges anzuwenden, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erstattet werden. Bei einer erheblichen Änderung von in diesem Zeitpunkt bereits errichteten Anlagen ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen; dabei ist § 27 Abs 2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, anzuwenden.
Informationshinweis: Die Kundmachung des vorstehenden Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Schreiner
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