Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Dezember 2000 zur Änderung der Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee
LGBL_SA_20010131_13Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Dezember 2000 zur Änderung der Schifffahrtspolizei-Verordnung für den WolfgangseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2001
Fundstelle
LGBl Nr 13/2001 6. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Dezember 2000 zur Änderung der Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee
Auf Grund der §§ 16 Abs 2 und 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee, LGBl Nr 30/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/1999 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet die lit a:
"a) für Fahrzeuge des Bundesheeres, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes jeweils im Einsatz;"
1.2. Im Abs 1 entfällt in der lit b die Wortfolge ", weiters für Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Rettungseinsatz".
1.3. Abs 5 lautet:
"(5) Die Verbote nach § 3 lit a und b gelten nicht für die unbedingt notwendigen Ausbildungsfahrten der im Abs 1 lit a und b genannten Dienste, wobei Ausbildungsfahrten des Bundesheeres, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes erforderlichenfalls auch unter Verwendung von Verbrennungs-Außenbordmotoren vorgenommen werden dürfen. Diese Ausnahmen gelten nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen."
"(2) § 6 Abs 1 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2001 tritt mit 1. März 2001 in Kraft."
Für den Landeshauptmann:
Burgstaller
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