Verordnung der Salzburger Landesregierung vom Jänner 2001, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20010131_11Verordnung der Salzburger Landesregierung vom Jänner 2001, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2001
Fundstelle
LGBl Nr 11/2001 6. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom Jänner 2001, mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 11 Abs 2, 17 Abs 1, 20 Abs 4, 6 und 7, 24 Abs 2 und 3, 25 Abs 4, 26b Abs 2 bis 4, 28 Abs 4, 30 Abs 6, 31 Abs 2 Z 2 lit c, 32 Abs 2 und 3, 33 Abs 1 Z 4, 34 Abs 2, 37 Abs 3, 40 Abs 2, 41 Abs 2 und 43 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 - S.WFG 1990, LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 113/2000, wird geändert wie folgt:
1.1. Der Text zu den §§ 4, 6, 7, 10, 13, 16, 17 und 27 wird jeweils durch den Hinweis "(entfallen)" ersetzt.
1.2. Der Ausdruck "§ 42" wird durch den Ausdruck "§§ 42 und 43" ersetzt.
2.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck "Önormen-Verordnung, LGBl Nr 91/1995," durch den Ausdruck "Önormen-Verordnung 1997, LGBl Nr 21," ersetzt.
2.2. Im Abs 1 lauten die lit a und b:
Eigenmittelaufbringung
§ 3a
(1) Als Voraussetzung für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen
zu Hypothekardarlehen, die zum Erwerb einer neu errichteten
Wohnung aufgenommen werden (3. Abschnitt S.WFG 1990), hat der
Förderungswerber Eigenmittel in der Höhe von 25 % der sich aus
§ 5 Abs 2 ergebenden Höhe zuzüglich eines sich aus § 5 Abs 3
ergebenden Erhöhungsbetrages, bezogen auf die förderbare
Nutzfläche, aufzubringen. Dieser Prozentsatz verringert sich
bei wachsenden Familien ohne Kinder und
nicht wachsenden Familien mit zwei Kindern auf 15 %
bei wachsenden Familien oder allein stehenden
Personen mit mindestens einem Kind sowie
bei kinderreichen Familien auf 10 %.
(2) Ist der Kaufpreis je m² förderbarer Nutzfläche so niedrig, dass durch Aufnahme eines Hypothekardarlehens in der sich aus § 5 Abs 2 ergebenden Höhe zuzüglich eines sich aus § 5 Abs 3 ergebenden Erhöhungsbetrages das im Abs 1 geregelte Mindestausmaß an Eigenmitteln unterschritten werden würde, verringern sich die Förderungssätze gemäß § 5 Abs 2 entsprechend.
5.1. Abs 2 lautet:
(2) Die Höhe des Hypothekardarlehens, zu dem Annuitätenzuschüsse
gewährt werden, beträgt je m² förderbarer Nutzfläche der zu
erwerbenden Wohnung
a) in der Stadt Salzburg 27.000 S
b) in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein,
Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen
Meer, St Johann im Pongau, Zell am See sowie in
den Marktgemeinden Oberndorf bei Salzburg
und Straßwalchen 24.000 S
c) in den Bezirken Hallein und Salzburg-Umgebung
ohne die in der lit b genannten Gemeinden 23.000 S
d) in den Bezirken St Johann im Pongau, Tamsweg
und Zell am See ohne die in der lit b
genannten Gemeinden 22.000 S.
5.2. Abs 4 lautet ab dem zweiten Satz: "Für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes gilt § 32 Abs 3 mit der Maßgabe, dass 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A gemäß § 15a Abs 3 Z 1 und § 16 Abs 6 des Mietrechtsgesetzes mindestens zumutbar sind. Die Festsetzung der Annuitätenzuschüsse erfolgt für die Dauer eines Jahres. Innerhalb dieses Zeitraumes kann eine Änderung der festgesetzten Annuitätenzuschüsse erfolgen, wenn ein Ansuchen vorliegt und sich die Höhe des gewährten Zuschusses mindestens um den Betrag von 100 S pro Monat erhöhen würde. Eine Auszahlung von Annuitätenzuschüssen erfolgt nur dann, wenn ein Mindestbetrag von 100 S pro Monat überschritten wird."
5.3. Abs 6 lautet:
(6) Für die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse ist zu Gunsten des Landes Salzburg ein Pfandrecht im Rang nach dem Hypothekardarlehen gemäß Abs 2 und 3 grundbücherlich einzuverleiben.
9.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(unverzinslichen)".
9.2. Die Abs 3 und 4 lauten:
(3) Die Laufzeit und die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnen mit dem Kalendervierteljahr, das auf die Auszahlung folgt und beträgt 20 Jahre.
(4) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 2 % jährlich, dekursiv, vierteljährlich berechnet. Die vierteljährlich im Nachhinein fällige Annuität beträgt vom ersten bis zum zehnten Jahr der Laufzeit 5 % und ist ab dem 11. Jahr in der zur Abstattung des Darlehens erforderlichen jährlich gleich bleibenden Höhe zu leisten.
(2) Die Annuitätenzuschüsse werden bis zu einer Darlehenshöhe von 16.000 S je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Bei energiesparenden Maßnahmen oder Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht sich der Betrag um 200 S je Punkt gemäß der in der Anlage B enthaltenen Tabelle.
14.1. Im Abs 1 werden die Beträge "19.500 S", "18.600 S",
"17.850 S" und "17.000 S" durch die Beträge "18.500 S",
"17.500 S", "16.950 S" bzw "16.100 S" ersetzt.
14.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck "je m² Nutzfläche" durch den Ausdruck "je m² förderbarer Nutzfläche" ersetzt.
14.3. Im Abs 3 lauten die lit d und e:
Förderungsdarlehen des Landes
§ 20
(1) Die Höhe des Förderungsdarlehens des Landes für die Errichtung von Mietwohnungen beträgt 10.000 S je m² förderbarer Nutzfläche. Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 1 % jährlich, dekursiv, vierteljährlich berechnet.
(2) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt nach grundbücherlicher Sicherstellung unter Berücksichtigung des Baufortschrittes.
(3) Die Laufzeit und die Verzinsung des Förderungsdarlehens
beginnen mit dem auf die Übergabe des Gebäudes folgenden
Kalendermonat. Die vierteljährlich im Nachhinein fällige
Annuität beträgt
vom 1. bis zum 5. Jahr 1,5 %
vom 6. bis zum 10. Jahr 2 %
vom 11. bis zum 15. Jahr 2,5 %
vom 16. bis zum 20. Jahr 3 %
vom 21. bis zum 25. Jahr 3,5 %
vom 26. bis zum 30. Jahr 4 %
ab dem 31. Jahr 5 %.
(4) Nach vollständiger Rückzahlung des Hypothekardarlehens und der Annuitätenzuschüsse ist zusätzlich zur Annuität gemäß Abs 3 ein Rückzahlungsbetrag in der Höhe zu leisten, der zuletzt für die Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse, ausgenommen allfällige Restbeträge, geleistet worden ist. Die sich so ergebenden Rückzahlungsbeträge und die folgenden Rückzahlungsbeträge werden jährlich um die im § 21 Abs 4 angeführten Prozentsätze des ursprünglichen Annuitätenzuschusses erhöht. Für den Fall, dass kein oder ein geringeres Hypothekardarlehen aufgenommen wird, sind Rückzahlungsbeträge in der Höhe zu leisten, die sich bei der Aufnahme eines Hypothekardarlehens (§ 11 S.WFG 1990) und Gewährung von Annuitätenzuschüssen dazu gemäß § 21 ergeben würden.
Annuitätenzuschüsse
§ 21
(1) Für die Tilgung und Verzinsung des für die Errichtung von Mietwohnungen aufgenommenen Hypothekardarlehens werden bis zum Differenzbetrag zwischen den förderbaren Baukosten (§ 19) und dem dazu gewährten Förderungsdarlehen ab dem auf die Übergabe des Gebäudes folgenden Kalendermonat rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt. Die Annuitätenzuschüsse werden am letzten Tag eines jeden Kalendervierteljahres ausbezahlt.
(2) Die Höhe der Annuitätenzuschüsse beträgt 4,5 % der förderbaren Darlehenshöhe.
(3) Der Annuitätenzuschuss wird nach dem ersten Jahr seiner Gewährung jährlich vom 2. bis zum 10. Jahr um 3 %, vom 11. bis zum 20. Jahr um 4 % und vom 21. bis zum 25. Jahr um 5 % des ursprünglichen Annuitätenzuschusses abgesenkt.
(4) Die Rückzahlung der gewährten Annuitätenzuschüsse beginnt im Jahr nach der Tilgung des Bankdarlehens mit jenem Betrag, der zuletzt für die Annuität des Bankdarlehens, ausgenommen allfällige Restraten, abzüglich des zuletzt geleisteten Annuitätenzuschusses, aufgewendet werden musste. Dieser Betrag und die folgenden Rückzahlungsbeträge werden vom 26. bis zum 30. Jahr um 5 % und ab dem 31. Jahr um 6 % des ursprünglich gewährten Annuitätenzuschusses erhöht.
(5) Bei der Berechnung des Zeitraumes für die Absenkung und den Beginn der Rückzahlung des Annuitätenzuschusses ist vom ersten auf die Übergabe des Gebäudes folgenden Kalendervierteljahr auszugehen.
Rückstellung
§ 23
Bei geförderten Wohnungen, die nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung vermietet werden, ist der Betrag zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes analog den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu ermitteln.
17.1. Abs 1 lautet:
(1) Die Verzinsung des für die Errichtung von Wohnheimen (9. Abschnitt S.WFG 1990; §§ 26 und 28 dieser Verordnung) gewährten Förderungsdarlehens des Landes beträgt 0,5 % jährlich, dekursiv, vierteljährlich berechnet.
17.2. Abs 3 lautet:
(3) Die Laufzeit und die Verzinsung des Förderungsdarlehens
beginnen mit dem Kalendervierteljahr, das auf die Übergabe des
Gebäudes folgt. Die vierteljährlich im Nachhinein fällige
Annuität beträgt
vom 1. bis zum 5. Jahr 1 %
vom 6. bis zum 10. Jahr 1,5 %
vom 11. bis zum 15. Jahr 2 %
vom 16. bis zum 20. Jahr 2,5 %
vom 21. bis zum 25. Jahr 3 %
vom 26. bis zum 30. Jahr 3,5 %
vom 31. bis zum 35. Jahr 4 %
ab dem 36. Jahr 4,5 %.
17.3. Abs 4 lautet:
(4) Die nach Rückzahlung des Hypothekardarlehens und der Annuitätenzuschüsse frei werdenden Beträge sind zur verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens heranzuziehen. Für den Fall, dass kein oder ein vermindertes Hypothekardarlehen aufgenommen wird, ist die Annuität des Förderungsdarlehens nach gänzlicher Tilgung eventuell gewährter Annuitätenzuschüsse so zu berechnen, dass das gewährte Förderungsdarlehen innerhalb eines Gesamtzeitraumes von 40 Jahren ab Beginn der Förderung zur Gänze getilgt wird.
(3) Die Höhe des Annuitätenzuschusses beträgt 6 % der förderbaren Darlehenshöhe.
(4) Der Annuitätenzuschuss wird nach dem ersten Jahr seiner Gewährung jährlich bis zum 10. Jahr um 3 % und vom 11. bis zum 20. Jahr um 4 % des ursprünglichen Annuitätenzuschusses abgesenkt.
(5) Die Rückzahlung der gewährten Annuitätenzuschüsse beginnt im Jahr nach der Tilgung des Hypothekardarlehens mit jenem Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der im letzten Tilgungsjahr geleisteten Annuität des Hypothekardarlehens, ausgenommen allfällige Restraten, und dem dazu gewährten Annuitätenzuschuss ergibt. Dieser Betrag und die folgenden Rückzahlungsbeträge werden vom 21. bis zum 30. Jahr um 5 % und ab dem 31. Jahr um 6 % des ursprünglichen Annuitätenzuschusses erhöht.
19.1. Im Abs 1 werden die Beträge "14.000 S" und "11.000 S" durch die Beträge "23.000 S" bzw "16.500 S" ersetzt und jeweils vor dem Wort "Nutzfläche" das Wort "förderbarer" eingefügt.
19.2. Abs 2 lautet:
(2) Für die Tilgung und Verzinsung des für die Errichtung eines Alten- oder Behindertenwohnheimes aufgenommenen Hypothekardarlehens werden bis zu einer Darlehenshöhe von 5.000 S je m² förderbarer Nutzfläche rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt. Dieser Betrag erhöht sich bei Heimen privater Bauträger oder Heimen mit weniger als 45 Betten auf bis zu 8.000 S.
21.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch die Wortfolge "bis zu 20.000 S" ersetzt.
21.2. Abs 2 entfällt.
21.3. Im Abs 3, der die Absatzbezeichnung "(2)" erhält, lautet der erste Halbsatz: "Das Förderungsdarlehen gemäß Abs 1 wird bei Nachweis erhöht:"
22.1. Im Abs 2 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "5.000 S" ersetzt.
22.2. Die Abs 3 und 4 lauten:
(3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt frühestens nach grundbücherlicher Sicherstellung, Vorlage der Endabrechnung und nach Feststellung der endgültigen Sanierungskosten.
(4) Die Laufzeit und die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnen mit dem Kalendervierteljahr, das auf die Auszahlung des Förderungsdarlehens folgt. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre.
(9) Die §§ 1 Abs 1, 3a, 5 Abs 2, 4 und 6, 11 Abs 2, 12 Abs 1, 3 und 4, 14 Abs 2, 18 Abs 1, 19, 20, 21, 23, 24 Abs 1, 3 und 4, 25 Abs 3 bis 5, 26 Abs 1 und 2, 28, 29 Abs 2, 3 und 4 und 32 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2001 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4, 6, 7, 10, 13, 16, 17 und 27 außer Kraft.
(10) Auf bereits bestehende Förderungsverträge und -zusagen sowie auf Förderungsansuchen, ausgenommen Ansuchen nach dem
(11) Auf Förderungsansuchen nach dem 9. Abschnitt des S. WFG 1990, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 11/2001 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen und bei denen bis spätestens 30. Juni 2001 alle Unterlagen für die Förderungszusicherung vorliegen, ist die Verordnung in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(12) Auf Förderungsansuchen, bei denen die Kauf- oder Baurechtsverträge für die Bauliegenschaft vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 11/2001 abgeschlossen worden sind, sind bei der Prüfung der Begrenzung der Grund- und Aufschließungskosten (§ 18 Abs 1) die förderbaren Baukosten gemäß § 19 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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