Salzburger Objektivierungsgesetz
LGBL_SA_20010122_7Salzburger ObjektivierungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.2001
Fundstelle
LGBl Nr 7/2001 3. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. November 2000, mit dem Bestimmungen über die Bestellung von Führungskräften und die Anstellung in den Landesdienst getroffen werden (Salzburger Objektivierungsgesetz) StF: LGBl Nr 7/2001 (Blg LT 12. GP: RV 59, AB 230 jeweils 3. Sess)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Pflichten der mitwirkenden Personen
Bestellung von Führungskräften
§ 3 Ausschreibung
§ 4 Vorschlagskommission
§ 5 Aufgabe der Vorschlagskommission
§ 6 Bestellungsentscheidung
§ 7 Informationsrecht
§ 8 Sonderbestimmungen für Betriebe
Anstellung in den Landesdienst
§ 9 Ausschreibung
§ 10 Auswahlverfahren
§ 11 Auswahlkommission
§ 12 Anstellungsvorschlag
§ 13 Anstellungsentscheidung
§ 14 Informationsrecht
§ 15 Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung
§ 16 Sonderbestimmungen für den Baudienst
Schlussbestimmungen
§ 17 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren für die Bestellung von Führungskräften und für die Aufnahme in den Landesdienst zum Zweck der Bestellung bzw Aufnahme der jeweils bestqualifizierten Bewerberin bzw des jeweils bestqualifizierten Bewerbers nach einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten. Als Landesdienst im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Dienstverhältnisse, die dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 oder dem Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegen.
(2) Bestimmungen über Bestellungs- und Aufnahmeverfahren, die in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Landes-Gleichbehandlungsgesetz, enthalten sind, bleiben unberührt.
Pflichten der mitwirkenden Personen
§ 2
Alle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen - abgesehen von verpflichtenden amtlichen Mitteilungen - nur jene Auskünfte erteilt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.
Bestellung von Führungskräften
Ausschreibung
§ 3
(1) Jeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung leiten, sowie die Fachreferentinnen und Fachreferenten.
(2) Von der Verpflichtung zur Ausschreibung sind Bestellungen von Führungskräften im Mitarbeiterstab der Landtagsklubs und der Mitglieder der Landesregierung ausgenommen.
(3) Eine öffentliche Ausschreibung in zumindest der "Salzburger Landes-Zeitung" und in zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen hat der Bestellung folgender Führungskräfte voranzugehen:
(4) Bei nicht im Abs 3 genannten Führungskräften ist eine interne Stellenausschreibung durchzuführen, die in geeigneter Form den in Betracht kommenden Bediensteten bekannt zu machen ist.
(5) Der Ausschreibungstext hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Die an bestimmte Gruppen von Funktionen zu stellenden allgemeinen Anforderungen werden mit Ausnahme der bereits dienstrechtlich vorgesehenen durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die besonderen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Funktion so festzulegen, dass sich ein möglichst weiter Personenkreis bewerben kann. Bewerben sich auf Grund einer Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, die das Anforderungsprofil erfüllen, hat eine zweite Ausschreibung mit einem erweiterten Anforderungsprofil zu erfolgen.
(6) Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit folgenden Stellen bzw Personen zu erstellen:
(7) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung in der "Salzburger Landes-Zeitung" bei öffentlicher Ausschreibung und ab dem dritten Werktag nach Abfertigung der internen Ausschreibung betragen.
(8) Ausschreibung und Auswahlverfahren sind nicht erforderlich bei Verwendungsänderungen und Versetzungen in Funktionen derselben Wertigkeit.
Vorschlagskommission
§ 4
(1) Für die Auswahl einer Führungskraft ist von der Leiterin bzw dem Leiter der jeweils unmittelbar übergeordneten Organisationseinheit eine Vorschlagskommission zu bilden, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
(2) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin bzw ein Stellvertreter von der Landesregierung aus dem Kreis externer Expertinnen und Experten zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Abs 1 Z 2 und 3 haben dem Kreis jener Personen anzugehören, die von der Landesregierung für eine jeweils zwei Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen und Experten bestellt werden. Als Expertinnen und Experten darf die Landesregierung nur solche Personen bestellen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die im § 2 angeführten Pflichten erfüllen werden und als Expertinnen oder Experten für Personalauswahl die erforderlichen Kenntnisse über die Methodik der Personalauswahl besitzen. Nachbestellungen sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder der Vorschlagskommission, die keine Bediensteten des Landes Salzburg sind, sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung sowie auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht (§ 2) anzugeloben.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder einer Vorschlagskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1 und für Entscheidungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens (§ 5 Abs 3 letzter Satz).
(6) Für die Mitglieder der Vorschlagskommission gilt § 7 AVG sinngemäß.
(7) Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Vorschlagskommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Vorschlagskommission ihre Entscheidung, soweit es sich nicht um den Vorschlag gemäß § 5 Abs 4 handelt, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der sich die oder der Vorsitzende angeschlossen hat. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Aufgabe der Vorschlagskommission
§ 5
(1) Die Vorschlagskommission hat neben der Mitwirkung bei der Erstellung des Anforderungsprofils gemäß § 3 Abs 6 Z 1 die eingelangten Bewerbungen auf das Vorliegen der dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernisse hin zu prüfen und sich in einem Auswahlverfahren auf der Grundlage des Anforderungsprofils die notwendige Überzeugung über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen.
(2) Die Eignung ist auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer fachlichen Kompetenz und - wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht - auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen. Bei der Feststellung der Eignung ist darauf zu achten, dass die im § 5 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes genannten Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Ablauf des Auswahlverfahrens zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die in Frage kommenden Auswahlmethoden, die Vorgangsweise bei zahlreichen Bewerbungen und die Beurteilung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vorzusehen. Entscheidungen über den Ablauf im Einzelfall obliegen der oder dem Vorsitzenden.
(4) Die Vorschlagskommission hat dem für die Bestellung zuständigen Organ einen begründeten Vorschlag für die Bestellung zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin bzw den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Der Vorschlag bedarf der einstimmigen Beschlussfassung. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu Stande oder stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Vorschlagskommission dem für die Bestellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten.
Bestellungsentscheidung
§ 6
Die Entscheidung über die Bestellung einer Führungskraft trifft die Landesregierung. Die Mitwirkungsrechte der Organe der Arbeitnehmervertretung sind zu wahren (§ 10 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, § 104 des Arbeitsverfassungsgesetzes).
Informationsrecht
§ 7
Nach der Entscheidung über die Bestellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon schriftlich zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, von der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.
Sonderbestimmungen für Betriebe
§ 8
(1) Die Bestellung der Führungskräfte in Betrieben des Landes (§ 3 Z 2 L-VBG) erfolgt jeweils befristet auf eine Dauer bis zu fünf Jahren. Weiterbestellungen für jeweils fünf Jahre können vorgenommen werden, ohne dass dafür eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren erforderlich ist. Kommt es zu keiner Weiterbestellung, gebührt jedenfalls die vor der Bestellung innegehabte dienstrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.
(2) Für die Bestellung von Führungskräften gemäß § 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 gelten abweichend zu § 4 Abs 1 und ergänzend zu § 5 Abs 2 und 4 folgende Sonderbestimmungen: Die Vorschlagskommission besteht aus dem medizinischen Vorstandsmitglied der Holding der Landeskliniken Salzburg als Vorsitzende bzw Vorsitzendem sowie dem kaufmännischen Vorstandsmitglied der Holding der Landeskliniken Salzburg, der ärztlichen Direktorin bzw dem ärztlichen Direktor (soweit nicht diese Funktion zu besetzen ist), einer Vertreterin oder einem Vertreter des ärztlichen Mittelbaus der Landeskliniken, die bzw der von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt wird der Wirtschaftsdirektorin bzw dem Wirtschaftsdirektor und der Pflegedirektorin bzw dem Pflegedirektor der betroffenen Krankenanstalt, der Leiterin bzw dem Leiter der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie einer Vertreterin bzw einem Vertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes aus dem Stand der Ärztinnen und Ärzte der Landeskliniken. Die Vorschlagskommission kann sich durch weitere Expertinnen und Experten beraten lassen. Sie hat das Gutachten des Landessanitätsrates gemäß § 52 Abs 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Dem Bestellungsvorschlag ist das Gutachten anzuschließen.
Anstellung in den Landesdienst
Ausschreibung
§ 9
(1) Jeder Erstaufnahme von Personen in den Landesdienst oder in ein Lehrverhältnis zum Land hat eine öffentliche Ausschreibung in der "Salzburger Landes-Zeitung" und in mindestens zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen voranzugehen.
(2) Von der Pflicht zur Ausschreibung sind folgende Anstellungen ausgenommen:
(3) Bedienstete, die nach Abs 2 Z 1 ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden, haben sich bei einem angestrebten Wechsel zu einer anderen Landesdienststelle dem Auswahlverfahren nach vorangehender Stellenausschreibung zu unterziehen, wenn ihre Landesdienstzeit noch nicht drei Jahre beträgt.
(4) Gemäß Abs 2 Z 2 befristet besetzte Stellen sind nach Bekanntwerden eines über den Befristungszeitraum hinausreichenden Bedarfs unverzüglich öffentlich auszuschreiben.
(5) Die Ausschreibung hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit der für den zu besetzenden Arbeitsplatz zuständigen Führungskraft zu erstellen.
(6) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung in der "Salzburger Landes-Zeitung" betragen.
Auswahlverfahren
§ 10
(1) In das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die die Anstellungserfordernisse erfüllen und sich fristgerecht beworben haben.
(2) Das Auswahlverfahren besteht aus zwei Teilen:
(3) Die Testverfahren in der Vorauswahl sind so durchzuführen, dass die Bewerberinnen und Bewerber der beurteilenden Person nicht namentlich bekannt werden.
(4) Sind mehr als zehn Bewerbungen in einem Auswahlverfahren zu beurteilen, scheiden jene Bewerberinnen bzw Bewerber aus, die in der Vorauswahl nicht unter den besten zehn gereiht sind. Bei mehr als einer zu besetzenden Stelle erhöht sich die Anzahl der in die Endauswahl einzubeziehenden Bewerbungen um je drei für jede weitere zu besetzende Stelle. Durch Verordnung der Landesregierung kann vorgesehen werden, dass in die Endauswahl nur Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen sind, die in der Vorauswahl ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht oder überschritten haben.
Auswahlkommission
§ 11
(1) Für jedes Aufnahmeverfahren ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle eine Auswahlkommission zu bilden, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 2 haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 3 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1.
(4) Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.
(5) Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Auswahlkommission, soweit es sich nicht um den Vorschlag gemäß § 12 Abs 1 handelt, ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Anstellungsvorschlag
§ 12
(1) Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Der Vorschlag bedarf der einstimmigen Beschlussfassung. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu Stande oder stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll.
(2) Sind mehrere Bewerberinnen bzw Bewerber gleich qualifiziert, ist unter Beachtung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes die- oder derjenige zur Anstellung vorzuschlagen, für die bzw den die bisher noch nicht berücksichtigten Kriterien wie Frauenförderung, wichtige soziale Gründe, oftmalige Bewerbung oder die Lage des Wohnortes zum Arbeitsplatz sprechen. Die Gewichtung solcher Kriterien ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der für eine angestrebte Verwendung überqualifiziert ist, kann nur dann vorgeschlagen werden, wenn die Auswahlkommission zur Ansicht gelangt, dass sie oder er auf Dauer mit vollem Engagement auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig sein wird.
(4) Der Anstellungsvorschlag ist dem nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz bzw dem Arbeitsverfassungsgesetz zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung zu übermitteln. Die Anstellungsakten mit Ausnahme der durchgeführten Tests sind beizuschließen.
Anstellungsentscheidung
§ 13
(1) Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:
(2) Das zuständige Organ der Arbeitnehmervertretung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Übermittlung des Anstellungsvorschlages verlangen, dass die Anstellungsentscheidung von der Landesregierung getroffen wird. Mit dem Einlangen dieses Verlangens bei dem gemäß Abs 1 zuständigen Organ geht die Zuständigkeit zur Anstellungsentscheidung auf die Landesregierung über.
Informationsrecht
§ 14
Nach der Entscheidung über die Anstellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.
.15
Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung
§ 15
(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (§ 10 Abs 2 Z 2) ist jedenfalls zu wiederholen.
(2) Bei einer weiteren Stellenbesetzung mit demselben Anforderungsprofil kann auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens zurückgegriffen und die nächstgereihte Bewerberin bzw der nächstgereihte Bewerber zur Anstellung vorgeschlagen werden, wenn die Ausschreibung des früheren Auswahlverfahrens nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Sonderbestimmungen für den Baudienst
§ 16
Bewerberinnen und Bewerber um VB II-Planstellen im Baudienst werden abweichend von § 10 auf Grund eines strukturierten Gespräches, der bisherigen Berufspraxis und der beruflichen Qualifikation nach einem Punktesystem beurteilt, das durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird.
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 17
Bundesgesetze, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in folgenden Fassungen anzuwenden:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 18
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits eingeleitete Auswahlverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen und abzuschließen. Vor dem gelegene Verfahrensteile, die noch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, müssen nicht wiederholt werden.
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