Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz
LGBL_SA_20010122_4Fleischuntersuchungsgebühren-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.2001
Fundstelle
LGBl Nr 4/2001 1. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, wird geändert wie folgt:
"(4) In der Verordnung sind folgende Abschläge vorzusehen:
"(3) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2001 tritt mit 1. August 2000 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten."
Schreiner
Schausberger
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