Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
LGBL_SA_20010122_2Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.2001
Fundstelle
LGBl Nr 2/2001 1. Stück
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. November 2000, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 71/1997 und 5/2000 wird geändert wie folgt:
"(3) Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule bzw Schwerpunkthauptschulklasse (§ 6) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunkthauptschule bzw Schwerpunkthauptschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 Abs 1 zu leisten."
"(3) § 38 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/2001 tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Die Verordnung zur Festsetzung der Schulsprengel der Schwerpunkthauptschulen bzw Schwerpunkthauptschulklassen kann erstmals rückwirkend mit dem Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft gesetzt werden."
Schreiner
Schausberger
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