Festsetzung von Schlachtfristen
10000120Festsetzung von SchlachtfristenLaw25.01.1963Originalquelle öffnen →
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Jänner 1963 über die Festsetzung von Schlachtfristen für Wiederkäuer und Schweine, welche auf den Salzburger Schlachtviehmarkt aufgetrieben oder an den Städtischen Schlachthof in Salzburg angeliefert werden
StF: LGBl Nr 2/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Wegen der bestehenden Gefahr der Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 10, 23 und 24 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der derzeit geltenden Fassung verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 1
Alle auf den Salzburger Schlachtviehmarkt aufgetriebenen oder an den Städtischen Schlachthof in Salzburg angelieferten lebenden Wiederkäuer (Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen) und Schweine sind binnen acht Tagen zu schlachten, sofern sie nicht auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder zum Export gebracht werden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, in zwingenden Ausnahmefällen diese Frist einmal um 3 Tage zu verlängern.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 2
Der Nachweis über die erfolgte Schlachtung ist vom Tierbesitzer durch Vorweis einer amtlichen Schlachtbestätigung auf der Rückseite des zugehörigen Tierpasses zu erbringen. Der Nachweis des Auftriebes auf einen anderen Schlachtviehmarkt ist vom Tierbesitzer durch Vorweis einer Bestätigung der zuständigen Marktkommission zu erbringen. Diese Bestätigungen sind spätestens 8 Tage nach der Schlachtung bzw. dem Auftrieb auf einen anderen Schlachtviehmarkt dem Magistrat Salzburg (Veterinäramt) vorzulegen.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 3
Marktreste vom Salzburger Schlachtviehmarkt dürfen den Schlachthof lebend nicht mehr verlassen, sofern sie nicht in einen anderen Schlachthof überstellt werden oder zum Export gelangen.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 4
Übertretungen dieser Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes bestraft.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verlautbarung in Kraft.
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