Feuerwehr- und Rettungsehrenzeichen
10000041Feuerwehr- und RettungsehrenzeichenLaw01.07.1953Originalquelle öffnen →
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 1953 zur
Durchführung des Gesetzes vom 27. Februar 1952, LGBl. Nr. 25,
über die Schaffung von Ehrenzeichen für eifrige und ersprießliche
Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
StF: LGBl Nr 26/1953
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1952, LGBl. Nr. 25, über die Schaffung von Ehrenzeichen für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 1
Die Ehrenzeichen führen den Namen "Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens im Lande Salzburg". Sie werden in gesonderter Ausstattung für eine 25jährige und für eine 40jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiete verliehen.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 2
(1) Das Ehrenzeichen für eine 25jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 3,2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Salzburger Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranze, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift "25" und die Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
(2) Das Ehrenzeichen für ein 40jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift "40" enthält.
(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefaltenen orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 3
(1) Für die Verleihung der Ehrenzeichen kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Lande Salzburg dienenden Organisation angehören, während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:
(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 lit. a zieht auch den Verlust eines bereits verliehenen Ehrenzeichens nach sich.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 4
(1) Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen:
(2) Als Unterbrechung gelten nicht:
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 5
(1) Die Ehrenzeichen werden auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Landesregierung auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Auszuzeichnende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, verliehen. Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.
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