Beförderung und tierärztliche Untersuchung von Tieren
10000037Beförderung und tierärztliche Untersuchung von TierenLaw01.01.1951Originalquelle öffnen →
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Beachte
Erfassungsstichtag: 1.4.1982
Langtitel
Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg, Zl. IVf-58/42-50/Vt, vom 22. Dezember 1950, über die Durchführung der Beförderung und tierärztlichen Untersuchung von Tieren, die im Land Salzburg im Eisenbahnverkehr oder im Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen ein- oder ausgeladen werden
StF: LGBl Nr 2/1951
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 11 und 20 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnung vom 2. Juli 1949, BGBl. Nr. 200, wird folgendes angeordnet:
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
A) Im Eisenbahnverkehr
a) Einhufer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,-- S
b) Rinder über sechs Wochen . . . . . . . . . . . . . . . 12,-- S
c) Kälber bis zum Alter von sechs Wochen sowie Schweine,
Schafe und Ziegen über acht Wochen . . . . . . . . . . 6,-- S
d) Ferkel, Lämmer, Kitze . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,-- S
e) Geflügel: bis 100 Stück . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 S
von 101 bis 1000 Stück . . . . . . . . . . . 0,20 S
von 1001 bis 5000 Stück . . . . . . . . . . 0,10 S
über 5000 Stück . . . . . . . . . . . . . . 0,05 S
und Luftfahrzeugen
Die vorstehende Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1951 in Kraft. Gleichzeitig werden die h.o. Kundmachungen vom 23. April 1946, Zl. Vet.-Ref. IV-365/Vt.; vom 8. August 1949, Zl. IV f-1594/Vt., außer Kraft gesetzt.
Übertretungen dieser Vorschriften werden nach Abschnitt VIII des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der geltenden Fassung geahndet.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.