Marktordnung für den Schlachtviehmarkt in Salzburg
10000035Marktordnung für den Schlachtviehmarkt in SalzburgOrdinance22.03.1950Originalquelle öffnen →
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Typ
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Index
Beachte
Erfassungsstichtag: 26.8.1964
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Februar 1950, Zl. IV f-50/1/1950 Vt. über die Viehmarktordnung für den Schlachtviehmarkt in Salzburg
StF: LGBl Nr 22/1950
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der geltenden Fassung wird nachstehende Marktordnung für den Schlachtviehmarkt in Salzburg erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
Gesetzesnummer
Dokumentnummer
alte Dokumentnummer
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 1
Der Schlachtviehmarkt findet jeden Mittwoch auf dem hiefür bestimmten Platz statt. Wenn auf diesen Tag ein Feiertag oder ein Stadtmarkt fällt, findet der Schlachtviehmarkt am nachfolgenden Werktag statt.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 2
Der Markt beginnt um 8 Uhr früh. Der Schluß des Marktes erfolgt um 12 Uhr mittags. Der Beginn und das Ende des Marktes wird durch Glockenzeichen verkündet. Der Marktauftrieb ist eine halbe Stunde vor Marktbeginn gestattet.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 3
Die Stadtgemeinde Salzburg handhabt durch die Schlachthofdirektion auf dem Schlachtviehmarkt die Gesundheits-, Veterinär- und Marktpolizei und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Marktordnung.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 4
Der Transport der Tiere zum und vom Markt und die Unterbringung der Tiere in den Schlachtviehstallungen werden durch besondere Vorschriften geregelt.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 5
Die zum Handel bestimmten Schlachttiere, die bereits vor dem Markttage im Stadtgebiet einlangen, sind in den hiefür bestimmten Schlachtviehstallungen einzustellen und werden dort hinsichtlich des Gesundheitszustandes von den städtischen Tierärzten überwacht.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 6
Für die auf dem Schlachtviehmarkt und in die Schlachtviehstallungen gebrachten Tiere sind die vorgeschriebenen Tierpässe einzubringen. Bei Bedenken in bezug auf die Provenienz oder den Gesundheitszustand ist das den Umständen Angemessene vorzukehren.
Tiere unsicherer Provenienz sind vom Marktverkehr auszuschließen und bis zur Aufklärung der Herkunft im Isolierstalle zu kontumazieren. Ausländische Tiere sind sowohl am Markte als auch in den Schlachtviehstallungen gesondert von einheimischen Tieren unterzubringen.
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
§ 7
Die mit der Aufsicht des Marktes betrauten Tierärzte sind verpflichtet, jedes auf den Markt gebrachte Schlachttier genau zu untersuchen und den Befund des unbedenklichen Zustandes auf dem Tierpaß zu bestätigen. Bei Feststellung oder Verdacht einer Seuche ist die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere sogleich zu verfügen, das erforderliche Desinfektionsverfahren durchzuführen und hierüber der Stadtgemeinde (Veterinäramt) und der Landesregierung auf kürzestem Wege Anzeige zu erstatten. Die Schlachthofdirektion ist auch verpflichtet, Tierquälereien sofort abzustellen und der Bundespolizei zur weiteren Amtshandlung Anzeige zu erstatten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.