LGBLA_OB_20260831_62•Landesgesetz, mit dem das Oö. Abgabengesetz, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. EAP-Gesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert sowie das 1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz und das Oö. Biomasseförderungsgesetz aufgehoben werden (Oö. Deregulierungsgesetz 2026)
Landesgesetz, mit dem das Oö. Abgabengesetz, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. EAP-Gesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert sowie das 1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz und das Oö. Biomasseförderungsgesetz aufgehoben werden (Oö. Deregulierungsgesetz 2026)
LGBLA_OB_20260831_62Oö. Deregulierungsgesetz 2026Gazette01.01.1900
Jahrgang 2026Ausgegeben am 31. August 2026www.ris.bka.gv.at
Nr. 62 Landesgesetz: Oö. Deregulierungsgesetz 2026 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 1337/2026, Ausschussbericht Beilage Nr. 1374/2026, 45. Landtagssitzung)
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Abgabengesetz, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. EAP-Gesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert sowie das 1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz und das Oö. Biomasseförderungsgesetz aufgehoben werden (Oö. Deregulierungsgesetz 2026)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Art. I
Artikel I Änderung des Oö. Abgabengesetzes
Das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG), LGBl. Nr. 102/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag:
„§ 9 | Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht“ |
- § 9 entfällt.
Art. II
Artikel II Änderung der Oö. Bauordnung 1994
Die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2025, wird wie folgt geändert:
-
Im § 4 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.
-
Im § 18 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Art. I 1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz)“.
-
Im § 20 Abs. 7 wird die Wortfolge „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ durch die Wortfolge „von der Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.
-
Im § 24 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Zitat „§ 29“ der Beistrich durch ein „und“ ersetzt sowie die Formulierung „und § 30a“ gestrichen.
Art. III
Artikel III Änderung des Oö. EAP-Gesetzes
Das Oö. EAP-Gesetz (Oö. EAP-G), LGBl. Nr. 83/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis entfallen folgende Einträge:
„§ 19 | Beirat |
§ 20 | Aufgaben des Beirats“ |
-
Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige „§ 21 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen“ die Bezeichnung „§ 19 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen“.
-
§§ 19 und 20 entfallen.
-
Der bisherige § 21 erhält die Bezeichnung „§ 19“.
Art. IV
Artikel IV Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag:
„§ 244 | Meldung von (geplanten) Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen“ |
-
Im § 15 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „durch Verordnung“.
-
§ 15 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Im Übrigen gilt § 66 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.“
-
§ 17 Abs. 10 entfällt.
-
Im § 27 Abs. 8 Z 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z 1;“.
-
§ 29 Abs. 5 entfällt.
-
Im § 39 Abs. 1 Z 4 lit. a entfällt die Wortfolge „einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z 1;“.
-
Im § 76 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Module 1 und 4“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Wortfolge „- Inhalt, Ziel und zeitlicher Rahmen für die Absolvierung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.“.
-
§ 78 Abs. 2a entfällt.
-
§ 80a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
-
§ 219 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Jeder Beschluss über die Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.“
- § 222 Abs. 6 zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt.“
-
§ 244 entfällt.
-
§ 245 Abs. 1 entfällt.
Art. V
Artikel V Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2026, wird wie folgt geändert:
- Im § 3 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils das Wort „begründeten“ und dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag gemäß Abs. 1 und 2 bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu fassen ist.“
-
Im § 43 Abs. 3 Z 1 wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt, die Z 2 entfällt und die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“.
-
§ 56 Abs. 2 Z 10 entfällt.
-
§ 66a lautet:
„§ 66a Automationsunterstützte Vollziehung
(1) Der Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren sowie die Ausübung der den Mandatarinnen und Mandataren zustehenden Rechte, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 18a Abs. 5, die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften sowie die Einsichtnahmemöglichkeiten, hat - sofern nicht besondere Formvorschriften bestehen oder sofern der Schutzzweck der Norm nicht eine besondere Form verlangt, wie zB bei Erklärungen über einen Mandatsverzicht, Anzeigen über einen (geänderten) Fraktionsvorsitz oder Wahlvorschlägen - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger dem zugestimmt hat. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.
(2) Unbeschadet der wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist bei Anbringen, deren Inhalt aus technischen oder sonstigen Gründen nicht vollständig erkennbar ist, die Wiederholung der Einbringung des Anbringens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Bei Zweifeln über die Identität der einschreitenden Person oder die Authentizität eines Anbringens ist die Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises aufzutragen.
(3) Bei elektronisch erstellten Verhandlungsschriften, Ausfertigungen von Beschlüssen und Wahlergebnissen sowie jenen Erledigungen der Gemeinde, für die Unterschriftlichkeit vorgesehen ist, kann die Unterfertigung auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Schriftstücke sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E–Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, zu versehen.“
Art. VI
Artikel VI Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:
- § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Dem Antrag ist ein Gutachten im Sinn des § 9 anzuschließen. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung gemäß § 9 angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in dieser Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.“
- § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:
- Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Standortwechsel eines bewilligten Glücksspielautomaten gelangt Abs. 3a zur Anwendung.“
- Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Bewilligungsinhaberin hat jede geplante Veränderung des Standorts eines bewilligten Glücksspielautomaten unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen den Standortwechsel zu untersagen, wenn durch den Standortwechsel Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder die im Bewilligungsbescheid erlassenen Auflagen verletzt werden. Der Standortwechsel darf bereits vor Ablauf der vier Wochen erfolgen, wenn die Landesregierung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt hat, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird.“
- Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich zu diesen Behörden ist der Standortwechsel auch der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion des ehemaligen Standorts bekannt zu geben.“
Art. VII
Artikel VII Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag:
„§ 29 | Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagen“ |
- § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Rechtserwerbe nach Abs. 1 sind zu genehmigen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und
- Im § 4 Abs. 6 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
-
Die bisherige Z 5 des § 4 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „6.“.
-
Im § 27 entfällt der vorletzte Satz.
-
§ 29 entfällt.
Art. VIII
Artikel VIII Änderung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001
Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 (Oö. JSchG 2001), LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten;“
Art. IX
Artikel IX Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan“.
Art. X
Artikel X Änderung des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013
Das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 (Oö. LRHG 2013), LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
Art. XI
Artikel XI Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1988
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 (Oö. LLDHG 1988), LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für den im Abs. 3 genannten Personenkreis wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 anstelle der Oö. Landesregierung die Bildungsdirektion als Behörde nach dem Pensionsgesetz 1965 zuständig.“
Art. XII
Artikel XII Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2025, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:
Der Eintrag zu § 30a lautet: „Sonderausweisung für Photovoltaik- und Windkraftanlagen“
- § 30a lautet:
„§ 30a Sonderausweisung für Photovoltaik- und Windkraftanlagen
Über § 30 Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen frei stehende Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen im Grünland nur errichtet werden, wenn im Flächenwidmungsplan eine entsprechende Sonderausweisung die Errichtung zulässt. Davon ausgenommen sind frei stehende Photovoltaikanlagen mit einer Modulfläche bis 50 m².“
- § 37a Abs. 1 lautet:
„(1) Bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen samt deren zugehörigen Antennen und Nebenanlagen, Windkraft- und freistehende Photovoltaikanlagen samt deren zugehörigen Nebenanlagen in gemäß § 11 Abs. 3b verordneten Beschleunigungsgebieten sowie Umspannwerke samt deren zugehörigen Nebenanlagen dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans, Bebauungsplans oder Neuplanungsgebiets errichtet werden.“
Art. XIII
Artikel XIII Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2026, wird wie folgt geändert:
§ 42a lautet:
„§ 42a Automationsunterstützte Vollziehung
(1) Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren sowie die Ausübung der den Mandatarinnen und Mandataren zustehenden Rechte, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 9 Abs. 5, die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften sowie die Einsichtnahmemöglichkeiten, hat - sofern nicht besondere Formvorschriften bestehen oder sofern der Schutzzweck der Norm nicht eine besondere Form verlangt, wie zB bei Erklärungen über einen Mandatsverzicht, Anzeigen über einen (geänderten) Fraktionsvorsitz oder Wahlvorschlägen - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.
(2) Unbeschadet der wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes ist bei Anbringen, deren Inhalt aus technischen oder sonstigen Gründen nicht vollständig erkennbar ist, die Wiederholung der Einbringung des Anbringens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Bei Zweifeln über die Identität der einschreitenden Person oder die Authentizität eines Anbringens ist die Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises aufzutragen.
(3) Bei elektronisch erstellten Verhandlungsschriften, Ausfertigungen von Beschlüssen und Wahlergebnissen sowie jenen Erledigungen der Stadt, für die Unterschriftlichkeit vorgesehen ist, kann die Unterfertigung auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E–GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Schriftstücke sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E–Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, zu versehen.“
Art. XIV
Artikel XIV Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2026, wird wie folgt geändert:
§ 42a lautet:
„§ 42a Automationsunterstützte Vollziehung
(1) Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren sowie die Ausübung der den Mandatarinnen und Mandataren zustehenden Rechte, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 9 Abs. 5, die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften sowie die Einsichtnahmemöglichkeiten, hat - sofern nicht besondere Formvorschriften bestehen oder sofern der Schutzzweck der Norm nicht eine besondere Form verlangt, wie zB bei Erklärungen über einen Mandatsverzicht, Anzeigen über einen (geänderten) Fraktionsvorsitz oder Wahlvorschlägen - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.
(2) Unbeschadet der wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes ist bei Anbringen, deren Inhalt aus technischen oder sonstigen Gründen nicht vollständig erkennbar ist, die Wiederholung der Einbringung des Anbringens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Bei Zweifeln über die Identität der einschreitenden Person oder die Authentizität eines Anbringens ist die Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises aufzutragen.
(3) Bei elektronisch erstellten Verhandlungsschriften, Ausfertigungen von Beschlüssen und Wahlergebnissen sowie jenen Erledigungen der Stadt, für die Unterschriftlichkeit vorgesehen ist, kann die Unterfertigung auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E–GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Schriftstücke sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E–Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, zu versehen.“
Art. XV
Artikel XV Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2026, wird wie folgt geändert:
§ 42a lautet:
„§ 42a Automationsunterstützte Vollziehung
(1) Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren sowie die Ausübung der den Mandatarinnen und Mandataren zustehenden Rechte, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 9 Abs. 5, die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften sowie die Einsichtnahmemöglichkeiten, hat - sofern nicht besondere Formvorschriften bestehen oder sofern der Schutzzweck der Norm nicht eine besondere Form verlangt, wie zB bei Erklärungen über einen Mandatsverzicht, Anzeigen über einen (geänderten) Fraktionsvorsitz oder Wahlvorschlägen - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.
(2) Unbeschadet der wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes ist bei Anbringen, deren Inhalt aus technischen oder sonstigen Gründen nicht vollständig erkennbar ist, die Wiederholung der Einbringung des Anbringens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Bei Zweifeln über die Identität der einschreitenden Person oder die Authentizität eines Anbringens ist die Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises aufzutragen.
(3) Bei elektronisch erstellten Verhandlungsschriften, Ausfertigungen von Beschlüssen und Wahlergebnissen sowie jenen Erledigungen der Stadt, für die Unterschriftlichkeit vorgesehen ist, kann die Unterfertigung auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E–GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Schriftstücke sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E–Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, zu versehen.“
Art. XVI
Artikel XVI Aufhebung von Landesgesetzen
-
Das 1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz, LGBl. Nr. 126/1998, wird aufgehoben.
-
Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird aufgehoben.
-
Das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2002, wird aufgehoben. Der Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds wird aufgelöst. Auf noch offene Forderungen wird endgültig verzichtet. Damit erlöschen alle in öffentlichen Büchern verbrieften Rechte.
-
Das Oö. Biomasseförderungsgesetz, LGBl. Nr. 98/2019, wird aufgehoben.
Art. XVII
Artikel XVII Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ausnahme der Artikel VII und XI mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel VI anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(2) Artikel VII und XI treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.
Der Erste Präsident | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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