Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung geändert wird
LGBLA_OB_20260511_39Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 84 Abs. 7 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, des § 58 Abs. 7 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, des § 58 Abs. 7 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, und des § 58 Abs. 7 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, im Bereich der Gemeinden und Statutarstädte erlassen werden (Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung), LGBl. Nr. 21/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sicht- und Spareinlagen sowie Termineinlagen“ durch die Wortfolge „Sicht- und Spareinlagen sowie Termineinlagen und Veranlagungen in Bundesschatzscheine“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
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