Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Managementpläne für den Nationalpark Oö. Kalkalpen erlassen werden
LGBLA_OB_20260115_4Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Managementpläne für den Nationalpark Oö. Kalkalpen erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2025, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung enthält Managementpläne für die Sachbereiche
(2) Soweit die Umsetzung der in dieser Verordnung enthaltenen Managementpläne weitere Planungsmaßnahmen erfordert, sind diese von der Nationalparkgesellschaft in Abstimmung mit den Eigentümern der Nationalparkgesellschaft vorzunehmen und die Ergebnisse in Teilplänen zur Umsetzung des jeweiligen Managementplans festzuhalten. Bei der Erstellung der Teilpläne sind auch die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen des Nationalparks zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebiets einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.
(3) Die Nationalparkgesellschaft kann in Abstimmung mit den Eigentümern der Nationalparkgesellschaft und unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 2 zweiter und dritter Satz auch für weitere - nicht von dieser Verordnung erfasste - Sachbereiche Teilpläne erstellen.
(4) Teilpläne gemäß Abs. 2 und 3 sind regelmäßig, zumindest jedoch alle fünf Jahre, auf der Basis von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu evaluieren.
Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Forschung und regelmäßiges wissenschaftliches Monitoring zu gewährleisten, dass jene Veränderungen und Prozesse aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne und durch die Einschränkung menschlichen Handelns auf Grund des gesetzlich festgelegten Prozessschutzes im Nationalpark ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentieren. Im Rahmen von Forschung und Monitoring sind im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auch fischereiliche Maßnahmen zulässig. Forschung und Monitoring haben insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
(1) Zum Schutz der Lebensräume im Bereich von Quellen und Wasserschwinden (Ponore) einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtflächen ist jedenfalls zu unterlassen:
(2) Das Betreten von Mooren, Sümpfen und Feuchtwiesen ist verboten, ausgenommen zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken und soweit dies zur Ausübung von Rechten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Neuerrichtung von Tränken darf nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft erfolgen.
(4) Die im Nationalparkgebiet bestehenden Forststraßen dürfen nur insoweit instandgehalten werden, als dies für den Betrieb des Nationalparks, die Erreichbarkeit von bewirtschafteten Flächen außerhalb des Nationalparks sowie für die Ausübung von Rechten und Tätigkeiten im Sinn der §§ 8 Abs. 3 Z 3 und 9 Abs. 3 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist.
(5) Eine Bekämpfung von invasiven Neobiota im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 189 vom 14.7.2016, S 4 ff., in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 vom 17. Juli 2025, ABl. L 2025/1422, 18.7.2025, soll nur dort stattfinden, wo dies fachlich notwendig ist und sofern die technische Durchführbarkeit gegeben und notwendige Ressourcen vorhanden sind. Eine fachliche Notwendigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn gefährdete oder prioritäre Arten und Lebensraumtypen betroffen sind und ihr Erhaltungszustand wesentlich beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung maßgeblich beeinträchtigt werden.
(6) Das Einbringen von gebietsfremden Arten in den Nationalpark ist generell untersagt.
(7) Die Ausübung der Imkerei ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
(8) Die Instandsetzung rechtmäßig bestehender Bauten und Anlagen ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
(1) Das Borkenkäfermanagement ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft und der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung insbesondere in den sekundären Fichtenwäldern unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Nationalparks, den Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, sowie allfälliger darauf gestützter Verordnungen und Bescheide in einem 500 m breiten Korridor an der Grenze des Nationalparks sowie im Bereich des Zöbelbodens im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. In fachlich begründeten Fällen kann der genannte Korridor über- oder unterschritten werden. Der Borkenkäfermanagementbereich kann von der Nationalparkgesellschaft kartografisch dargestellt werden. In Urwaldverdachtsflächen und einem angrenzenden, mindestens 50 m breiten Pufferstreifen darf kein Borkenkäfermanagement durchgeführt werden.
(2) Im Rahmen des Borkenkäfermanagements ist im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft und der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung Folgendes einzuhalten:
(3) Die Eingriffsflächen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Naturverjüngung ausbleibt, können im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft Initialpflanzungen oder Aussaaten unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, durchgeführt und deren Aufkommen durch geeignete Pflegemaßnahmen sichergestellt werden.
(4) Bei Auftreten von anderen, zur Massenvermehrung neigenden Schadorganismen, die drohen, auf angrenzende Wälder außerhalb des Nationalparks überzugreifen, und die gravierende Schäden an Waldflächen, Lebensraumtypen oder Arten verursachen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Vorrangiges Managementziel in der Naturzone ist die dauerhafte Gewährleistung des Ablaufs natürlicher Entwicklungen. In diesem Sinn sollen alle im Einflussbereich des Nationalparks liegenden, menschlich bedingten Störungen vermieden werden. Bei allen Managementmaßnahmen ist auf die Zielsetzungen des Nationalparks und des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ Bedacht zu nehmen.
(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Wiesen und Almen einschließlich der an diese Flächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bann- und Objektschutzwäldern (§§ 21 ff. und 27 ff. Forstgesetz 1975). Dabei ist auf die Zielsetzungen des Nationalparks und des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bewirtschaftung von Almen und Wiesen im Nationalparkgebiet muss einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, dass keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation, Wasserhaushalt und dem Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ eintreten.
(3) Die Nationalparkgesellschaft hat für einzelne Almen Entwicklungspläne zu erstellen und in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. Eine Extensivierung bzw. Einstellung der Waldweide ist anzustreben in Wäldern,
(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bann- und Objektschutzwäldern einschließlich der dafür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandsgefüges zulässig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandserhebung vorzunehmen. Zulässig ist insbesondere die Förderung der Naturverjüngung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung und unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“. Waldökologische Maßnahmen sind technischen Lösungen vorzuziehen.
(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:
(2) Die im Abs. 1 angeführten Ziele sollen insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden:
(3) Unter dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung ist ein Arbeitsprogramm zu erstellen, das regelmäßig, jedenfalls aber alle drei Jahre von der Nationalparkgesellschaft zu evaluieren ist; im Rahmen dieses Arbeitsprogramms sind folgende örtliche Bereiche einzurichten:
(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder waldökologischen Gründen oder zum Erhalt der Almen und Wiesen erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnitts abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so ist das Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft herzustellen.
(5) In den Wintereinstands- und Aufzuchtgebieten ist jede vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen.
(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen Rot-, Gams- und Rehwild nach Maßgabe des Arbeitsprogramms gemäß § 7 Abs. 3 und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten und Schwarzwild. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, dass bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Die Regulierung von Schwarzwild kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft erfolgen, wenn durch Vermehrung der Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ beeinträchtigt wird oder schwerwiegende Nachteile auf bewirtschafteten Almen oder auf an den Nationalpark angrenzenden Flächen entstehen könnten oder es zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendig ist.
(3) Die Bewertung der im Rahmen des Jungwuchsmonitorings erhobenen Verbisssituation oder der Ergebnisse der sonstigen geeigneten wissenschaftlichen Methoden für das Wildtiermanagement (§ 2 Z 5) erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Evaluierung des Wildtiermanagements und des Arbeitsprogramms (§ 7 Abs. 3). Die Abschusshöhe orientiert sich dabei am mittleren Abschusswert der letzten drei Jahre, welcher der Laufzeit eines Arbeitsprogramms entspricht.
(4) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
(5) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie insbesondere Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.
(6) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§ 7 Abs. 3 Z 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(1) Für mehrjährige weibliche Stücke gelten folgende Schonzeiten:
(2) Für mehrjährige Hirsche gilt folgende Schonzeit: 1. Jänner bis 31. Juli
(3) Für Kitze und Kälber gelten folgende Schonzeiten:
(4) Der Beginn der Regulierungszeit ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 47 Oö. Jagdgesetz 2024), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember, im Schwerpunktregulierungsbereich mit 31. Dezember, festzulegen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 können in Schwerpunktregulierungsbereichen (§ 7 Abs. 3 Z 3) erforderlichenfalls andere Schon- und Regulierungszeiten eingehalten werden.
Es ist nur die Fütterung von Rotwild und diese nur an den Standorten Puglalm, Lettneralm und Spannriegl zulässig. Rotwildfütterungen sollen jedoch langfristig aufgelassen werden.
(1) Die Instandhaltung von Straßen ausschließlich für Zwecke des Wildtiermanagements ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
(2) Die Neuerrichtung von Ansitzeinrichtungen ist nur mit einer Grundfläche bis zu 2 m² im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig; nicht mehr benötigte Einrichtungen sind umgehend zu entfernen.
Die Lenkung von Besucherinnen und Besuchern des Nationalparkgebiets soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
Über die Bestimmungen des § 7 Oö. NPG und des § 3 dieser Verordnung hinaus gelten im Nationalpark jedenfalls folgende Beschränkungen:
(1) Das Überfliegen des Nationalparks mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Abflüge mit diesen Fluggeräten sind nur am Hohen Nock (1.963 m) gestattet. In den Anlagen sind der Abflugsort und die Grenze der Überflugszone in einem Übersichtsplan (Anlage 1) im Maßstab 1 : 30.000 sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/3) planlich dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Überflugszone ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(2) Zum Schutz von Vogelarten kann die Nationalparkgesellschaft über die Einschränkungen des Abs. 1 hinaus während der Brut- Aufzucht,- Ruhe- und Zugzeiten weitere zeitlich befristete Flugbeschränkungen erlassen.
(3) Die Verwendung von Drohnen oder das Überfliegen des Nationalparks mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oder mit Segelflugzeugen unter 500 m Flughöhe ist ausschließlich nur zu wissenschaftlichen oder nationalparkbezogenen Zwecken im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.
Die in dieser Verordnung festgelegten Herstellungen des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft und gegebenenfalls mit der für die Vollziehung des Oö. NPG zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung betreffen ausschließlich Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Vollziehung der Managementpläne erforderlich sind; die Ausführung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen bedarf daher keiner Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 1 Oö. NPG.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Managementpläne für den „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ erlassen werden, LGBl. Nr. 113/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2002, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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