Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung-Linz 2026
LGBLA_OB_20251222_108Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung-Linz 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 58a Abs. 4 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:
(1) Die Höchstgrenze zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten wird für die Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2026 um 14,5 (in Worten: vierzehn Komma fünf) Millionen Euro angehoben.
(2) Bis 15. September 2026 ist der Landesregierung von der Stadt Linz der Projektfortschritt und der Finanzierungsbedarf für das Rechnungsjahr 2027 zu den Projekten, für die die erhöhten Kassenkredite in Anspruch genommen wurden bzw. werden sollen, schriftlich mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
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