Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz-Novelle 2025
LGBLA_OB_20251218_98Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz-Novelle 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Gelingt einer hilfesuchenden Person die Glaubhaftmachung bzw. der Nachweis im Sinn des § 21 Abs. 4a bei der Antragstellung nicht, so reduzieren sich so lange, bis der Person die Glaubhaftmachung bzw. der Nachweis gelingt, die nach Abs. 2 bis 4 zustehenden Richtsätze und Zuschläge um 50 %. § 19 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
„(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zum Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Darunter fällt insbesondere
„(2a) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf der hilfesuchenden Person und bzw. oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.“
„(5) Abs. 4 ist sinngemäß auf nachträglich ausbezahlte Leistungen Dritter, die der Deckung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs dienen, anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Versicherungsleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025, oder dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, Unterhaltsleistungen sowie die Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993. Solche Leistungen gelten innerhalb von drei Jahren ab ihrer Auszahlung an die hilfesuchende Person nicht als Vermögen im Sinn des § 14 Abs. 1, soweit sie der Aufrollung im Sinn des Abs. 4 unterliegen.“
„Die Durchsetzung der Übertragung dieser Ansprüche an das Land sowie deren Geltendmachung kann den Bezirksverwaltungsbehörden vom Land übertragen werden.“
Im § 19 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „keine Bereitschaft zum“ das Wort „dauernden“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
„Ausmaß der Kürzung von der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6
Dauer
30 %
1 Monat
50 %
3 Monate“
„(2) Keine Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind gänzlich einzustellen,
„(3a) Abweichend von Abs. 3 tritt in Fällen des Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Einstellung die Kürzung des jeweils anzuwendenden Richtsatzes um 50 %. Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(3b) Leistungen der Sozialhilfe, die nach Abs. 3 gänzlich eingestellt wurden, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung erneut gewährt werden, sofern die hilfesuchende Person nicht nachweisen kann, dass die Umstände, die zur Einstellung geführt haben, beseitigt wurden oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann, dass § 12 Abs. 3 zur Anwendung kommt.“
„(4a) Weiters hat die hilfesuchende Person oder die Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen ist, die dauernde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder zur Überwindung ihrer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass ein Tatbestand des § 12 Abs. 3 erfüllt ist.“
„Die Leistung darf frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.“
„(4) Sanktionen, die gemäß § 19 verhängt wurden, sind nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich für die Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dargestellt haben.“
§ 28 Abs. 2 Z 2 lautet:
Im § 28 Abs. 2 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „nach Z 2“.
Im § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum und ort, Adress- und Kontaktdaten, Beruf, Ausbildungen, Daten zur Erfüllung der Ausbildungspflicht, Sozialversicherungsverhältnisse, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Familienstand (Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft), Staatsbürgerschaft, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, Bankverbindung und Kontonummer, Angaben über das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses,“ angefügt.
Im § 41 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Wort „Ausbildungen,“ die Wortfolge „Daten zur Erfüllung der Ausbildungspflicht,“ eingefügt und am Ende die Wortfolge „Angaben über das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses,“ angefügt.
Im § 41 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „bezusgsberechtigten“ durch den Ausdruck „bezugsberechtigten“ ersetzt.
Im § 41 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger der Sozialhilfe sind hinsichtlich der in Abs. 1 festgelegten Zwecke, unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen, zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 8 entfällt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
(2) Sofern vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zuerkannte Leistungen bereits gemäß § 19 Abs. 1 gekürzt wurden, ist § 19 Abs. 1 für die Dauer der zuerkannten Leistung in der vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.