Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2025
LGBLA_OB_20251218_97Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:
-Der Eintrag zum V. Abschnitt lautet: „V. ABSCHNITT: Bodenbeobachtung, Bodenüberwachung und Bodenschutzerhebungen“
-Die Einträge „§ 31 Bodenbilanz“ und „§ 32 Bodeninformationsbericht; Bodenentwicklungsprogramm“ entfallen.
-Der Eintrag „§ 48 Erlassung von Verordnungen, Anhörungsrechte“ entfällt.
Im § 1 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. III Nr. 111/2005“ durch das Zitat „BGBl. III Nr. 130/2006“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023“ ersetzt.
Im § 14 Z 3 wird das Zitat „Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005“ durch das Zitat „Düngemittelgesetz 2021 - DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 144/2023“ ersetzt.
Dem § 17 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist.“
„(5a) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen.“
Im § 17 Abs. 10 wird das Zitat „§ 10 Abs. 2 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 10“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021“ ersetzt.
§ 18 Abs. 5 entfällt.
§ 18a lautet:
(1) Über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben den Vorgaben des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.
(3) Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Art. 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.“
Im § 21 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 10“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021“ ersetzt.
Die Bezeichnung des V. Abschnitts lautet:
§§ 31 und 32 entfallen.
Im § 33 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bzw. der im Bodenentwicklungsprogramm gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Ziele“.
Im § 47 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Umweltanwalt“ die Wortfolge „oder die von ihm namhaft gemachte Vertreterin bzw. der von ihm namhaft gemachte Vertreter“ eingefügt.
§ 48 entfällt.
Im § 49 Abs. 4 und 5a wird jeweils das Zitat „§ 31 Abs. 2 VStG“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 VStG“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 11 (§ 18a) mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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