Oö. Ambulanzgebührenverordnung 2026
LGBLA_OB_20251218_102Oö. Ambulanzgebührenverordnung 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 53 Abs. 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:
(1) Die Ambulanzgebühren errechnen sich als Produkt aus den für die ambulant untersuchte oder behandelte Person auf Basis des bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im September 2025) ermittelten Punkten und dem im § 2 festgelegten Punktewert.
(2) Der Berechnung gemäß § 2 ist eine tägliche Mindestpunktezahl von 72 Punkten zugrunde zu legen.
Der Netto-Punktewert beträgt EUR 1,59; der Brutto-Punktewert beträgt EUR 1,77.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren, LGBl. Nr. 114/2024, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Ambulanzleistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Haberlander
Landeshauptmann-Stellvertreterin
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.