Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird
LGBLA_OB_20251211_91Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2024, wird wie folgt geändert:
„Fördererhöhungen sind gemäß Abs. 2 bis 6 möglich.“
Im § 2 entfällt der Abs. 7.
Dem § 3 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Für eine Förderung zur Errichtung von Eigenheimen und Reihen- und Doppelhäusern gemäß § 2 Abs. 4 sowie für den Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims kann ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren vereinbart werden, wobei der Fördernehmer während der ersten 10 Jahre eine Fixzinsbelastung von 1,50 % per anno zu tragen hat. Der jeweils maßgebliche Fixzinssatz (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) wird halbjährlich auf Basis des 10Yr-EUR-Swapsatzes (11-Uhr-Fixing) zuzüglich eines Aufschlags von maximal 95 Basispunkten gebildet. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Halbjahres der Zusicherung. Das Land Oberösterreich gewährt statt der Zuschüsse gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 für die ersten 10 Jahre einen Zuschuss, der sich aus der Differenz des so gebildeten Fixzinssatzes und der Fixzinsbelastung von 1,50 % ergibt. Für die restlichen 25 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von maximal 112 Basispunkten.“
Die §§ 4 bis 6 entfallen.
Im § 7 Abs. 3 wird der Verweis „§ 2 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 8“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Für Ansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gilt die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2024.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Art. I Z 3 auch für Ansuchen, die sich auf § 3 Abs. 11 der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2024 stützen und vor dem 31. Dezember 2025 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, jedoch eine Förderzusicherung erst nach dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.
(3) Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 10) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft, gilt jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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