Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen
LGBLA_OB_20251127_88Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Wels-GrieskirchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2025, wird verordnet:
Der Planungsbereich umfasst die Statutarstadt Wels, die Bezirkshauptstadt Grieskirchen sowie die Gemeinden Aistersheim, Allhaming, Bad Schallerbach, Bad Wimsbach-Neydharting, Buchkirchen, Edt bei Lambach, Eggendorf im Traunkreis, Fischlham, Gallspach, Gunskirchen, Hofkirchen an der Trattnach, Holzhausen, Hörsching, Kematen am Innbach, Kirchberg-Thening, Krenglbach, Lambach, Marchtrenk, Meggenhofen, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Oftering, Pennewang, Pichl bei Wels, Pucking, Schleißheim, Schlüßlberg, St. Georgen bei Grieskirchen, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus, Taufkirchen an der Trattnach, Thalheim bei Wels, Tollet, Wallern an der Trattnach und Weißkirchen an der Traun.
Ziel dieser Verordnung ist die Siedlungsgliederung zum Erhalt eines regionalen Grün- und Freiraumnetzes unter Wahrung einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft. In Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994, sowie der im § 2 Oö. LAROP 2017 definierten spezifischen Ziele der Landesentwicklung werden dabei folgende spezifische Ziele verfolgt:
(1) Die Ziele gemäß § 2 sollen durch die Ausweisung der regionalen Grünzone erreicht werden:
(2) Für die Widmung von Bauland auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone gilt:
(3) Bei der Widmung von Grünland gemäß § 30 Abs. 2 und 3 Oö. ROG 1994, ausgenommen Grünland für Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(4) Bei der Widmung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(1) Die Gemeinden haben die regionale Grünzone gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:
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Regionale Grünzone gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen
Schwarze Schraffur, 45° geneigt, Farbe entsprechend der Widmung
(2) Die Gemeinden haben die regionale Grünzone im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.
Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens fünfzehn Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 12 Oö. ROG 1994 vorliegen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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