Oö. Deregulierungsgesetz 2025
LGBLA_OB_20251127_84Oö. Deregulierungsgesetz 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 Z 3 erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „in einfacher Ausfertigung“.
Im § 24a Z 1 wird nach der Wortfolge „der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden“ die Wortfolge „oder Bürozwecken dienenden Gebäuden“ eingefügt.
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 22 erhalten die bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen „c)“ und „d)“; nach lit. a wird folgende lit. b (neu) eingefügt:
Im § 53 Abs. 1 wird in der Z 3 nach dem Wort „von“ die Wortfolge „Gängen und“ eingefügt und im letzten Halbsatz entfällt die Wortfolge „und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird“.
Dem § 53 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Ausnahme von Bauerleichterungen hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen nach Abs. 1 Z 6 liegt ein Widerspruch zu § 3 nur dann vor, wenn eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist.“
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag:
§ 102 entfällt.
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 12 Geschützte Landschaftsteile“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Abschnittsüberschrift nach dem Eintrag zu § 25:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 33 Schutz von Mineralien und Fossilien“.
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
Im § 1 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft“.
Im § 1 Abs. 8 wird der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „Schönheit, Eigenart und den Erholungswert“ durch die Wortfolge „und Charakteristik“ ersetzt.
§ 3 Z 10 lautet:
Im § 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „geschützten Landschaftsteilen sowie“.
Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie für überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 (§ 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994)“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ die Wortfolge „oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ die Wortfolge „oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.
§ 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt.“
Im § 11 Abs. 3 werden der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „für die Erholung oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
§ 12 entfällt.
Im § 14 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 5, 9, 10, 11 oder 12“ durch das Zitat „§§ 5, 9, 10 oder 11“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten“ sowie die Wortfolge „noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt“.
Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder für die Erhaltung des Erholungswertes“ und wird die Wortfolge „Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume“ durch die Wortfolge „Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 2 entfällt der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „geschützte Landschaftsteile (§ 12)“.
§ 16 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Naturgebilde, die wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes erforderliche oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung von Amts wegen als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt.“
Im § 18 Abs. 1 und 4 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 19 wird die Wortfolge „Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen“ durch die Wortfolge „Charakteristik oder naturschutzfachlichen“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung“ durch die Wortfolge „die Charakteristik oder die naturschutzfachliche Bedeutung“ ersetzt.
§ 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 25 Abs. 2 wird das Wort „notwendig“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
Im § 25 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind.“
„(5) Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 2 bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“
Nach § 25 entfallen in der Überschrift des V. Abschnitts der Strichpunkt sowie die anschließende Wortfolge „Schutz von Mineralien und Fossilien“.
Im § 26 Abs. 2 wird das Wort „Freilebende“ durch das Wort „Wildlebende“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 1 wird das Wort „freilebende“ durch das Wort „wildlebende“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „freilebenden“ durch das Wort „wildlebenden“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten“.
§ 33 entfällt.
Im § 34 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
Im § 35 Abs. 1 entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „einem geschützten Landschaftsteil (§ 12)“.
§ 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebiets, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Zugleich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs schriftlich zu verständigen. Diese sowie die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung ausdrücklich hinzuweisen.“
Im § 36 Abs. 4 werden die beiden Wortfolgen „Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und“.
Im § 37 Abs. 1 entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „einem geschützten Landschaftsteil (§ 12)“.
Im § 37 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß den §§ 11, 12 oder 25“ durch das Zitat „gemäß den §§ 11 oder 25“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 4 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2, § 29 und § 33“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 2 und § 29“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 1 entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „geschützte Landschaftsteile (§ 12)“.
Im § 45 Abs. 2 entfallen der Beistrich sowie das anschließende Zitat „„Geschützter Landschaftsteil““.
Im § 46 Abs. 1 wird das Zitat „nach den §§ 11, 12, 24 oder 25“ durch das Zitat „nach den §§ 11, 24 oder 25“ ersetzt.
Im § 56 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „der Behörde“.
Im § 56 Abs. 1 entfallen die Z 11 und 12.
Im § 56 Abs. 3 entfällt in Z 3, 4 und 5 jeweils die Wortfolge „oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12)“.
Im § 56 Abs. 3 Z 9 wird nach der Wortfolge „trotz Untersagung des Vorhabens“ die Wortfolge „oder vor Übermittlung einer zustimmenden Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 4a“ eingefügt.
Im § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bewilligungen gemäß §§ 29, 32 oder 34“ durch die Wortfolge „Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien“ durch die Wortfolge „widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien“ durch die Wortfolge „Pflanzen oder Pilze“ ersetzt.
Das Oö. Nationalparkgesetz - Oö. NPG, LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 24a Abs. 8 wird die Wortfolge „oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten“ durch die Wortfolge „, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist“ ersetzt.
Das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz - Oö. LAOG, LGBl. Nr. 64/2021, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:
Der Titel lautet:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Organisation der in Abs. 2 und 3 genannten Organe.
(2) Zur Vollziehung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft werden folgende Organe eingerichtet:
(3) Zur Vollziehung des Berufsausbildungsrechts in der Land- und Forstwirtschaft wird die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.“
(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an. Die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuss zu entsenden. Dabei ist auf eine angemessene Vertretung im Hinblick auf die wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft zu achten.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuss zu entsendenden Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Den Vorsitz im Ausschuss führen abwechselnd die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreterinnen und/oder Vertreter. Der Ausschuss ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreterinnen und/oder Vertreter und wenigstens je zwei Vertreterinnen und/oder Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertreterinnen und/oder Vertretern der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat die bzw. der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuss zu beschließen hat.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die bzw. der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.
Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.“
Die bisherigen §§ 13 und 14 erhalten die Bezeichnung „§ 16“ und „§ 17“.
Im neuen § 17 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024, außer Kraft.
(3) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.