Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025
LGBLA_OB_20250902_70Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2025, sowie des § 29 Abs. 4 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2025, wird verordnet:
Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2024, wird wie folgt geändert:
Den im § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
Im § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 wird jeweils der Passus „April 2019“ durch den Passus „Mai 2023“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten“ durch die Wortfolge „Punkt 4 gilt“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Internetseite „http://www.bmdw.gv.at“ durch die Internetseite „http://www.bmwet.gv.at“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
§ 5 samt Überschrift lautet:
(1) Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“
Im § 8 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2024“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 entfällt der Passus „Telefax: +43/1/533 64 23,“.
§ 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom Mai 2023, die für die in den §§ 1 bis 5 genannten Richtlinien maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß.“
„(3) Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, die für die im § 6 genannte Richtlinie maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß.“
„1.
Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)
je angefangene 60 m² der gesamten Nutzfläche aller Wohneinheiten“
„(2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn
Im § 19 entfällt die Wortfolge „überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 m² sowie“.
Im § 21 Abs. 3 Z 6 werden die Zitate „§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b“ und „§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c“ jeweils durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU)2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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