Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, ge...
LGBLA_OB_20250825_69Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, ge...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 44/2015, wird wie folgt geändert:
Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache (offizielle Gebietskennziffer AT3117000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet.“
„sowie
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
Moorwiesen und Moorwälder mit wechselfeuchten, humosen, eher nährstoffarmen aber basenreichen Böden und in Übergangsbereichen von feuchten zu trockenen, nährstoffarmen Wiesen bis in Höhenlagen von 1.500 m; dabei insbesondere auf Streuwiesen (Molinion), Halbtrockenrasen (Mesobromion) sowie in Kalk-Trockenkiefern-wäldern (Erico-Pinion)
“
Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1, der Tierarten gemäß Tabelle 2 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten.“
„und
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
Sicherung einer extensiven düngerfreien Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd (Mahd nach Ausfall der Samen der Sumpfgladiole) samt Abtransport des Mähguts; Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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