Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird
LGBLA_OB_20250825_66Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Z 2 wird die Bezeichnung „Oö. Jagdprüfungsverordnung“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ ersetzt.
Im § 1 Z 3 wird die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ und die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung“ ersetzt.
Im § 1 Z 4 wird die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ und die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung“ ersetzt.
Nach § 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a.
für die gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)
100 Euro“
Im § 1 entfallen die Z 7 bis 13.
Im § 2 Z 3 wird die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung“ ersetzt.
Im § 2 Z 4 wird die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung“ ersetzt.
Nach § 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a.
für die Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß § 1 Z 4a:
für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden
25 Euro
für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je
20 Euro“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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