Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz - Oö. IFAG
LGBLA_OB_20250728_64Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz - Oö. IFAGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Oö. Landes-Verfassungsgesetz
Artikel 2
Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
Artikel 3
Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013
Artikel 4
Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
Artikel 5
Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität
Artikel 6
Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009
Artikel 7
Oö. Antidiskriminierungsgesetz
Artikel 8
Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz
Artikel 9
Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017
Artikel 10
Oö. Bodenschutzgesetz 1991
Artikel 11
Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006
Artikel 12
Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Artikel 13
Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
Artikel 14
Oö. Gemeindeordnung 1990
Artikel 15
Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Artikel 16
Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006
Artikel 17
Oö. Geodateninfrastrukturgesetz
Artikel 18
Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013
Artikel 19
Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021
Artikel 20
Oö. Glücksspielautomatengesetz
Artikel 21
Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
Artikel 22
Oö. Hundehaltegesetz 2024
Artikel 23
Oö. Jagdgesetz 2024
Artikel 24
Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
Artikel 25
Oö. Kommunalwahlordnung
Artikel 26
Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete
Artikel 27
Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
Artikel 28
Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Artikel 29
Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996
Artikel 30
Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz
Artikel 31
Oö. Landesbeamtengesetz 1993
Artikel 32
Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz
Artikel 33
Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
Artikel 34
Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz
Artikel 35
Oö. Landtagswahlordnung
Artikel 36
Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
Artikel 37
Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz
Artikel 38
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
Artikel 39
Oö. Objektivierungsgesetz 1994
Artikel 40
Oö. Parteienfinanzierungsgesetz
Artikel 41
Oö. Pflegevertretungsgesetz
Artikel 42
Oö. Polizeistrafgesetz
Artikel 43
Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024
Artikel 44
Oö. Statistikgesetz
Artikel 45
Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
Artikel 46
Oö. Tourismusgesetz 2018
Artikel 47
Oö. Umweltschutzgesetz 1996
Artikel 48
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
Artikel 49
Statut für die Stadt Steyr 1992
Artikel 50
Statut für die Stadt Wels 1992
Artikel 51
Inkrafttreten
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG), LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 46 wird folgender Artikel 46a eingefügt:
Die Mitglieder der Landesregierung sind - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt - zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht des Landtags (Art. 34).“
Die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), LGBl. Nr. 70/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 16a
Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtags
§ 16b
Rechte betroffener Personen
§ 16c
Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen“
§ 16 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
Dem § 16 wird nach Abs. 2 (neu) folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Landtags einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandats sowie für Datenverarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.“
(1) Der Landtag und dessen Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist für die im Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für die im Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) (Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.
(1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen und gegebenenfalls ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den im Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Internetseite des Landes.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der im Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
(1) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 DSG bei der jeweils die Information erstellenden oder dem Landtag zuleitenden Stelle (Urheberin bzw. Urheber) geltend zu machen. Die Urheberin bzw. der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einer Untersuchungskommission vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.“
Im § 25 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „und“ durch einen Bestrich ersetzt und bei Z 10 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; danach wird folgende Z 11 angefügt:
Im § 25 Abs. 2 erster Satz wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern nicht bereits gemäß § 24 eine Vorlage im kurzen Wege an den zuständigen Ausschuss erfolgt ist.“ angefügt.
§ 49 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Wortprotokoll sind als Beilagen anzuschließen:
Das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 (Oö. LRHG 2013), LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Dem § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Oö. Landesrechnungshofs einschließlich jener im Bereich seiner Verwaltungsangelegenheiten.“
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist.
(2) Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3) Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 11.
(4) In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß § 6 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5) Die nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.
(6) Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinn des Abs. 3.
(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG findet auf Grund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofs beschränkt.
(11) Sämtliche in Abs. 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofs geeignet und erforderlich ist.“
Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 3“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über die ihnen durch ihre Tätigkeit als Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten verpflichtet, soweit und solange dies aus den überwiegenden berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, LGBl. Nr. 14/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2025, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Organe sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haften für jeden Schaden, der dem Bruckner-Konservatorium aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.“
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:
§ 22a Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB und haben alle in Ausübung ihres Amts gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), LGBl. Nr. 50/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 3a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 6“ ersetzt.
§ 14 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies im Interesse der betroffenen Opfer von Diskriminierungen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG), LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 1. Abschnitt samt den dazugehörigen Einträgen.
Der erste Abschnitt des Gesetzes („Auskunftspflicht“) entfällt.
Im § 10 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Das Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 (Oö. BSG 2017), LGBl. Nr. 17/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 4 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Im § 48 Abs. 5 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2023, wird wie folgt geändert:
§ 16b lautet:
(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, einschlägige Informationen zu verlangen.
(2) Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(3) Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß.“
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:
§ 59 Abs. 7 lautet:
„(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere darf das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten.“
Das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 7 lautet:
„(7) Die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Partei, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
Im § 15 Abs. 1a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Im § 54 Abs. 6a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 8“ ersetzt.
§ 54 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(5) Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“
„(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Geheimhaltung über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Im § 77 Abs. 4a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 3“ ersetzt.
§ 84 lautet:
(1) Die oder der Bedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Bedienstete oder ein Bediensteter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die oder der Bedienstete von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der oder dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a)“ ersetzt.
§ 18a Abs. 5 vorletzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a) bleiben dadurch unberührt.“
Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a)“ ersetzt.
Im § 38a Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen (§ 62a)“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 4 Z 3 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; danach wird folgende Z 4 angefügt:
§ 53 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Bei nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„Abs. 6 ist auf Verhandlungsschriften über nicht öffentliche Sitzungen nicht anzuwenden, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Im § 54 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „ohne“ durch das Wort „samt“ ersetzt.
Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung die Vertretung gemäß § 36, führt bei den Sitzungen des Gemeindevorstands den Vorsitz. Die Sitzungen des Gemeindevorstands sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.“
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats, die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(2) Wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist, können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die im § 17 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit der Vertretung gemäß § 36.“
„Die bzw. der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage spätestens in der auf die Einbringung oder Übergabe folgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a) dem entgegensteht.“
„(2) Die Kollegialorgane der Gemeinde können Gemeindebedienstete und sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Diese sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sie nicht ohnehin einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.“
„(3) Die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertretung, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.“
Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
§ 30 lautet:
(1) Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach § 25 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreterinnen bzw. Vertreter von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 25 Abs. 8 fort.
(4) Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuss, ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wobei die betroffene Personalvertreterin bzw. der betroffene Personalvertreter bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss bzw. Dienststellenwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung Anwendung.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.“
Das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 (Oö. GSDG), LGBl. Nr. 72/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 126/2020, wird wie folgt geändert:
„Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 84 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß und besteht auch nach Auflösung des Vertrags weiter.“
Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verschwiegenheit gemäß § 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des § 2 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 84 Oö. GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).‘“
Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), LGBl. Nr. 79/2010, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 5 Z 1 lautet:
Im § 2 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, LGBl. Nr. 83/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/2025, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Fonds bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten aus Krankengeschichten, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 (Oö. GBG 2021), LGBl. Nr. 76/2021, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
Im § 25 Abs. 8 letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31“ ersetzt.
§ 31 lautet:
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.“
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2024, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Oö. HKG), LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2020, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs 3 lautet:
„(3) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.“
Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024), LGBl. Nr. 84/2024, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einer Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Das Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird wie folgt geändert:
§ 86 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder der Bezirksjagdbeiräte sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Ebenso sind sie, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind von der Leiterin bzw. vom Leiter (bzw. von der Stellvertretung) jener Bezirksverwaltungsbehörde, für die sie bestellt sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.“
Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014), LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
§ 13 lautet:
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen, soweit und solange dies auf Grund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 6) sowie gegenüber Kontrollorganen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht
Im § 15 Abs. 7 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 8“ ersetzt.
§ 18 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Die in der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Personen sind insoweit zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies zur Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder der sonstigen Interessen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.“
Die Oö. Kommunalwahlordnung (Oö. KWO), LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
§ 5 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“
Im § 5 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
Im § 18a Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis unterliegen“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 82a lautet:
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 61 Abs. 5 Z 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
Im § 63 Abs. 9 wird die Wortfolge „sind zur Amtsverschwiegenheit sowie“ durch die Wortfolge „unterliegen hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind“ ersetzt.
§ 64 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 126/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 3b wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen sowie der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 20 Abs. 1“ ersetzt.
§ 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Für solche der im Abs. 1 bezeichneten Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.“
Im § 86c Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen“ ersetzt.
§ 91c Abs. 6 lautet:
„(6) Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für sie gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung für Landesbeamte (§ 49 Oö. LBG) sinngemäß. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2022, wird wie folgt geändert:
§ 80 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, die über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Kammerdirektorin bzw. dem Kammerdirektor.“
Das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz (Oö. LAOG), LGBl. Nr. 64/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 8 wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
§ 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind, auch nach Beendigung der Funktion, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist; dies gilt sinngemäß auch für die beigezogenen sonstigen Fachleute.“
Im § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 2“ ersetzt.
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei und hat alle ihr bzw. ihm bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
Im § 20 Abs. 10 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
§ 49 lautet:
(1) Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“
Im § 54a Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung (§ 49)“ ersetzt.
§ 121 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), LGBl. Nr. 72/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
§ 29 lautet:
(1) Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.
(4) Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung, Anwendung.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.“
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Die Oö. Landtagswahlordnung (Oö. LWO), LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“
Im § 5 Abs. 7 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
Im § 41 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 35 Abs. 6 Z 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
§ 37 Abs. 12 zweiter Satz lautet:
„Sie unterliegen auch nach Beendigung ihrer Funktion hinsichtlich aller ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet.“
Im § 38 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Bestimmung über die Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
§ 38 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bediensteten der LKUF sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der LKUF oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat.“
Das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:
„Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i zu erteilen.“
Im § 20h Abs. 1a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i“ ersetzt.
§ 20i lautet:
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.“
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung der Verlautbarung LGBl. Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
§ 55 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Naturwacheorgane sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (Oö. ObjG 1994), LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 6a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 4a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz (Oö. PartFinG), LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:
(Verfassungsbestimmung) Im § 12 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 7“ ersetzt.
Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies gilt auch nach Beendigung der Funktion.“
Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2004, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2020, wird wie folgt geändert:
„Die Mitglieder der Pflegevertretung sowie deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen.“
Das Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG.), LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 1b Abs. 5 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Das Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024, LGBl. Nr. 1/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
§ 8 lautet:
Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die keiner gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekannt gewordenen Daten geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
Im § 32 Abs. 8a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 9“ ersetzt.
§ 32 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.“
(1) Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“
Im § 44a Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung (§ 40)“ ersetzt.
Im § 106 Abs. 2a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 6“ ersetzt.
§ 108 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Oö. Tourismusgesetz 2018 (Oö. TG 2018), LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 79 Abs. 5 wird die Wortfolge „im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 BVG“ durch die Wortfolge „darüber im Übrigen aber der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörden und Dienststellen haben der Oö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die in der Oö. Umweltanwaltschaft tätigen Personen sind auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Geheimhaltung über solche ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:
„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1a wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3 fünfter Satz lautet:
„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“
„(4) Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
Im § 13 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 4“ ersetzt.
§ 16 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens 15 Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(3) Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“
„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“
Nach § 32 Abs. 7 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
§ 39 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“
Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
„(3a) Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
„(7) Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 7“ ersetzt.
Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:
„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1a wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3 fünfter Satz lautet:
„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“
„(4) Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
Im § 13 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 4“ ersetzt.
§ 16 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(3) Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“
„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“
Nach § 32 Abs. 7 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
§ 39 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“
Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
„(3a) Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
„(7) Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 7“ ersetzt.
Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:
„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1a wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3 fünfter Satz lautet:
„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“
„(4) Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
Im § 13 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 4“ ersetzt.
§ 16 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(3) Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“
„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“
Nach § 32 Abs. 7 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
§ 39 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kontrollstelle hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem sie den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Kontrollstelle dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“
Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
„(3a) Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
„(7) Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 7“ ersetzt.
Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Art. 1, Art. 2 Z 3, die in Art. 2 Z 4 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 16a Abs. 4 Oö. LGO 2009, Art. 3 Z 2 und Art. 40 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(3) Verordnungen gemäß § 43 Abs. 4 Z 3 Oö. Gemeindeordnung 1990, § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3a und § 51 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3a und § 51 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992 sowie § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3a und § 51 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992 jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. 14 Z 6, Art. 48 Z 14, 15 und 18, Art. 49 Z 14, 15 und 18, Art. 50 Z 14, 15 und 18) können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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