Oö. Archivgesetz-Novelle 2025
LGBLA_OB_20250723_60Oö. Archivgesetz-Novelle 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 1 lautet:
b) Nach § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:
c) Der Eintrag zu § 3 lautet:
d) Nach § 3 wird folgender Eintrag eingefügt:
e) Der Eintrag zu § 4 lautet:
f) Der Eintrag zu § 8 lautet:
g) Der Eintrag zu § 11 lautet:
„Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich.“
§ 2 Z 1 lautet:
Im Einleitungssatz des § 2 Z 2 wird vor dem Wort „Archivgut“ das Wort „Sonstiges“ und vor dem Wort „angefallen“ die Wortfolge „im Geschäftsbereich“ eingefügt.
§ 2 Z 3 lautet:
§ 2 Z 7 lautet:
Im § 2 Z 10 wird die Wortfolge „sowie alle“ durch das Wort „und“ ersetzt.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a und Z 7 lit. a haben alle Unterlagen, die die Aufgabenwahrnehmung in ihrem Wirkungsbereich betreffen und der Nachvollziehbarkeit ihres Handelns dienen, schon vor der Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren bzw. zu speichern.
(2) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a ziehen das Oö. Landesarchiv bei der Erstellung von Organisationsvorschriften rechtzeitig bei. Dies gilt auch für die Planung und Einführung sowie bei wesentlichen Änderungen von elektronischen Systemen, wenn mit diesen anzubietende digitale Unterlagen verarbeitet werden.“
(1) Die im § 2 Z 1 lit. a genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu Stichtagen oder Intervallen, die vom Oö. Landesarchiv festgelegt werden, anzubieten.
(2) Die im § 2 Z 7 lit. a genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall zu archivieren. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu festzulegenden Stichtagen oder Intervallen zu archivieren.
(3) Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Form und Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten und zu übergeben. Beim Einsatz automatisierbarer elektronischer Systeme können Anbietung, Bewertung, Übergabe und Übernahme automatisiert erfolgen.
(4) Anzubieten und bei Archivwürdigkeit zu übergeben sind auch Unterlagen, die Informationen enthalten, welche
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form der Übergabe an das Oö. Landesarchiv zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegen. Unterlagen, deren Übergabeformat nicht geregelt ist, sind in einem mit dem Oö. Landesarchiv zu vereinbarenden Format zu übergeben.
(6) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach § 2 Z 1 wird vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit (§ 2 Z 4) ist dem Oö. Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem Oö. Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.
(7) Das Oö. Landesarchiv kann - soweit es nach Abs. 6 zuständig ist - durch Verordnung festlegen, welchen Arten von Unterlagen die Eigenschaft der Archivwürdigkeit offenkundig zukommen oder nicht zukommen wird. Die Verordnung ist auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen.
(8) Wird eine Einrichtung in eine andere Rechtsform überführt oder werden deren Aufgaben auf eine andere Stelle übertragen, welche nicht der Anbietungspflicht nach Abs. 1 oder Archivierung nach Abs. 2 unterliegt, sind alle Unterlagen, die bis zur Zuständigkeitsänderung oder Aufgabenübertragung angefallen sind, unverzüglich nach Abs. 1 anzubieten oder nach Abs. 2 zu archivieren.“
Bietet die Bildungsdirektion für Oberösterreich von sich aus ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme an, sind die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 5 zweiter Satz einzuhalten. Die Archivwürdigkeit wird nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Im Fall der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Oö. Landesarchiv übernommen. Die Unterlagen werden mit der Übergabe dem Land Oberösterreich übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen.“
(1) Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.
(2) Die im § 2 Z 2 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im § 2 Z 2 lit. c genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.
(3) Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 beurteilt
Im § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „gesetzlich“ die Wortfolge „oder durch Vereinbarung“ eingefügt.
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann im Einzelfall vor Ablauf der Schutzfrist die Benutzung schriftlich begehrt werden. Diese ist zu ermöglichen, wenn
Im § 6 Abs. 5 Z 4 entfällt die Wortfolge „und Abs. 5“.
§ 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Wird die begehrte Benutzung nicht oder unter Einschränkungen ermöglicht, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Benutzungsbegehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden.“
„(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, kann eine betroffene Person schriftlich eine Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten begehren. Das zuständige Archiv hat die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen, soweit
Im § 7 Abs. 4 erster Satz werden das Wort „verlangen“ durch die Wortfolge „schriftlich begehren“ ersetzt und nach dem Wort „beigefügt“ die Wortfolge „oder anderweitig zugeordnet“ eingefügt.
§ 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Wird die begehrte Auskunft nicht oder unter Einschränkungen erteilt oder die Beifügung einer Gegendarstellung versagt, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden.“
Im § 7 Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck „(Datenschutz-Grundverordnung)“.
§ 8 lautet:
(1) Die Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen und zumindest mit folgenden Angaben dauerhaft zu dokumentieren:
(2) Die Übergeberin oder der Übergeber hat im Bedarfsfall hinsichtlich des zu übergebenden Archivguts eine Erklärung zu Eigentumsrecht, allfälligen Urheberrechten, Geheimhaltungsverpflichtungen und Schutzfristen abzugeben.
(3) Die Übergeberin oder der Übergeber kann über die Übergabe ebenfalls dauerhafte Aufzeichnungen zu den Eigenschaften der übergebenen Unterlagen führen, die eine Benutzung des Archivguts unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz.“
„Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archiviert werden. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die Bestimmungen des § 11.“
Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „lagern“ durch die Wortfolge „verwahren oder zu speichern“ ersetzt.
§ 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Entfall der Archivwürdigkeit von Archivgut feststellen, wobei Rechtsvorschriften oder berechtigte Interessen der abgebenden Stelle oder ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu berücksichtigen sind. Die damit einhergehende Löschung bzw. Vernichtung ist zu begründen und dauerhaft zu dokumentieren.“
(1) Die Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
(2) Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, soweit aus Gründen der Rechtssicherheit geboten die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Unversehrtheit und Authentizität der auf diese Weise erzeugten Version werden bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet; ihr kommt dieselbe Beweiskraft wie dem ursprünglichen Original zu. Wird von einer elektronisch errichteten öffentlichen Urkunde unter Einhaltung der genannten Verfahren eine konvertierte Version erstellt, gilt auch diese als öffentliche Urkunde.
(3) Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Unterlagen enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelerstellerin oder zum Siegelersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
(4) In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
(5) Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist zumindest auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.“
Im § 12 Abs. 3 erster Satz entfallen nach dem Wort „regeln“ der Beistrich und die anschließende Wortfolge „die in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen ist“.
Im § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.
Im § 13 Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort „Unterlagen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die im Bereich des § 2 Z 1 anfallen“ eingefügt.
§ 13 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 13 Abs. 1 Z 6 lautet:
§ 13 Abs. 1 Z 11 entfällt, die bisherigen Z 12 bis 14 erhalten die Bezeichnung „11.“, „12.“ und „13.“.
Im § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
§ 15 Abs. 3 Z 1 lautet:
Im § 15 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „ist im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „ist nach den jeweiligen gemeinderechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 wird der Verweis „§ 3 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
§ 17 lautet:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Übergaben, Anträge, Begehren und Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellten ehrenamtlichen Archivkuratorinnen und -kuratoren bleiben unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs weiter im Amt und § 11 Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, ist weiterhin anzuwenden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.