Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Bad Ischl Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20250625_54Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Bad Ischl Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
(1) In der Innenstadt von Bad Ischl (Abs. 2) dürfen am Freitag, 15. August 2025, von 10:00 bis 17:00 Uhr, Verkaufstätigkeiten ausgeübt werden. Zu diesem Zweck dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, beschäftigt werden.
(2) Gemäß Abs. 1 liegen in der Innenstadt jene Verkaufsstellen, die durch folgende Straßen bzw. Straßenteile zugänglich sind: Salzburger Straße, Götzstraße, Kaiser-Franz-Josef-Straße, Kreuzplatz, Wirerstraße, Auböckplatz, Sparkassenplatz, Pfarrgasse, Schulgasse, Esplanade, Kurhausstraße, Wiesingerstraße, Leharkai und Grazer Straße zwischen Elisabethbrücke und Traunkai.
Diese Verordnung tritt mit 15. August 2025 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Achleitner
Landesrat
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