Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wird
LGBLA_OB_20250625_52Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 50/2020, wird verordnet:
Die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 (Oö. LVV 2011), LGBl. Nr. 118/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2023, wird wie folgt geändert:
In der Tarifpost 5 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011“ durch die Wendung „BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024“ ersetzt.
In der Tarifpost 26 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „(§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018)“ ersetzt.
In der Tarifpost 27 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „(§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018)“ ersetzt.
In der Tarifpost 30 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011“ durch die Wendung „BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024“ ersetzt.
In der Tarifpost 36 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „Bundspolizeidirektion“ durch den Klammerausdruck „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
In der Tarifpost 41 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 230/2021“ ersetzt.
Die Tarifpost 45 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.
In der Tarifpost 46 des Besonderen Teils der Anlage wird der Klammerausdruck „(§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023)“ ersetzt.
Die Tarifpost 67 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.
Die Tarifpost 71b. des Besonderen Teils der Anlage lautet:
„
71b.
Bewilligung einer wesentlichen Änderung sowie der teilweisen oder gänzlichen Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
240 Euro
“
„
Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (ausgenommen Schwarzwild) (§ 5 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges für Schwarzwild (§ 5 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
je Bewilligung
156 Euro
Feststellung von Eigenjagdgebieten und Jagdanschlüssen (§ 12 Abs. 3, § 14, § 16 Oö. Jagdgesetz 2024)
für das Hektar
höchstens jedoch
1 Euro
785 Euro
Verfügung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
Abrundung von Jagdgebieten (§ 15 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
für das Hektar Arrondierungsgebiet
höchstens jedoch
1 Euro
52 Euro
Prüfung eines Jagdpachtvertrags (§ 20 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
78 Euro
Prüfung der Anzeige betreffend die Abtretung des gepachteten Jagdausübungsrechts (§ 26 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
Anerkennung einer Prüfung als Sachkundenachweis für die Ausübung der Falknerei (§ 30 Abs. 2 dritter Satz Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 31 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)
7 Euro
84a.
Ausstellung einer Jagdkarte (§ 32 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
95 Euro
84b.
Anerkennung einer Ausbildung bzw. Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 34 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
84c.
Anerkennung der Jagddienstprüfung anderer Bundesländer (§ 39 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
84d.
Bewilligung für die Durchführung von Fachkursen (§ 40 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
84e.
Verfügung einer Ausnahme von der Schonzeit gemäß § 43 Abs. 2, 4, 5 und 7 Oö. Jagdgesetz 2024
22 Euro
84f.
Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung von Rotwildfütterungen (§ 48 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
84g.
Festlegung einer Ruhezone (§ 52 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
84h.
Bewilligung der Errichtung von Wildwintergattern (§ 53 Oö. Jagdgesetz 2024)
105 Euro
84i.
Bewilligung der Verwendung von Fangeisen bzw. Schlingen (§ 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)
52 Euro
84j.
Bewilligung für das Aussetzen von Wildarten (§ 58 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)
78 Euro
84k.
Bewilligung von Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 60 Oö. Jagdgesetz 2024 (§ 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)
78 Euro
84l.
Genehmigung von Ausnahmen vom Kirrverbot oder einer früheren Kirrung (§ 45 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 und § 2 Abs. 1 Oö. Abschussplanverordnung 2024)
52 Euro
84m.
Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung einer Schwarzwildkirrung (§ 45 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz 2024 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Oö. Abschussplan-verordnung 2024)
52 Euro
„
Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von
a)sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von mehr als 5 bis 50 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung
b)sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 50 bis 200 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung
100 Euro
217 Euro
“
„
Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt
240 Euro
“
In der Tarifpost 135 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. I Nr. 80/2010“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 124/2024“ ersetzt.
Die Tarifpost 139 des Besonderen Teils der Anlage lautet:
„
Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)
60 Euro
“
In der Tarifpost 142 des Besonderen Teils der Anlage wird die Wendung „BGBl. I Nr. 87/2009“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 26/2023“ ersetzt.
Nach der Tarifpost 143 des Besonderen Teils der Anlage wird folgende Tarifpost 143a. eingefügt:
„
143a.
Prüfung der Anzeige gemäß § 18c UVP-G 2000
100 Euro
“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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