Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialberufeverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20250625_51Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialberufeverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 55 Abs. 1, des § 58 Abs. 4 und des § 59 Abs. 8 des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2025, wird verordnet:
Die Oö. Sozialberufeverordnung, LGBl. Nr. 23/2023, wird wie folgt geändert:
„(6) Im Berufsbild der Alltagsbegleitung ist in den Modulen „Alltagsgestaltung, Haushaltsführung und -organisation“ sowie „Grundzüge der Gesundheitslehre und Gesundheitsprävention“ eine schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung vor der Lehrkraft abzulegen.“
„(3) Zusätzlich zum Zeugnis nach Abs. 1 ist für erfolgreich absolvierte Ausbildungen, ausgenommen der Ausbildung Alltagsbegleitung, ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 3 auszustellen. Für erfolgreich absolvierte Ausbildungen in der Alltagsbegleitung ist ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 4 auszustellen. In den Ausbildungsnachweisen sind die Beurteilungen von Ausbildungsteilen gemäß § 6 wiederzugeben.“
Im § 11 Abs. 4 wird nach dem Wortlaut „nach Maßgabe der Anlage 3“ der Wortlaut „bzw. der Anlage 4“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 wird nach dem Wortlaut „BGBl. II Nr. 281/2006,“ der Wortlaut „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025,“ eingefügt.
§ 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 1 umfasst:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Ausbildungen in der Alltagsbegleitung sowie Ergänzungsausbildungen gemäß § 15 Abs. 2 können nach der Rechtslage auf Grund der Oö. Sozialberufeverordnung, LGBl. Nr. 23/2023, weitergeführt und abgeschlossen werden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Dörfel
Landesrat
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