Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird
LGBLA_OB_20250625_49Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, LGBl. Nr. 14/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „Anwendung“ durch die Wortfolge „mit der Maßgabe Anwendung, dass eine zweimalige Wiederbestellung der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors ohne öffentliche Ausschreibung zulässig ist“ ersetzt.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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