Oö. Gemeindefinanzzuweisungsgesetz 2025
LGBLA_OB_20250612_47Oö. Gemeindefinanzzuweisungsgesetz 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
(1) Das Land gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 einmalig eine Finanzzuweisung in der Höhe von 50 Millionen Euro.
(2) Diese Finanzzuweisung ist von den Gemeinden für investive Einzelmaßnahmen gemäß § 73b Z 9 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) zur Stabilisierung ihrer Haushalte oder zur Unterstützung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a Oö. GemO 1990 zu verwenden.
(1) Die Finanzzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 ist wie folgt auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen:
(2) Der gemäß Abs. 1 Z 2 anzuwendende Finanzkraftfaktor ist abhängig von der prozentuellen Abweichung der Finanzkraft einer einzelnen Gemeinde gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Bezirksumlagegesetz 1960 von der durchschnittlichen Finanzkraft aller oberösterreichischen Gemeinden ohne Statutarstädte im Jahr 2023 in der Höhe von 4.126.330,40 Euro. Je nach prozentueller Abweichung ergibt sich folgender Finanzkraftfaktor:
Finanzkraft der Gemeinde im Verhältnis zur durchschnittlichen Finanzkraft
Finanzkraftfaktor
unter 50 %
2,0
zwischen 50 % und 60 %
1,8
zwischen 60 % und 70 %
1,6
zwischen 70 % und 80 %
1,4
zwischen 80 % und 100 %
1,2
zwischen 100 % und 130 %
1,0
zwischen 130 % und 160 %
0,9
zwischen 160 % und 190 %
0,8
zwischen 190 % und 220 %
0,7
zwischen 220 % und 250 %
0,6
über 250 %
0,5
Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 31. Juli 2025, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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