Oö. Tiermaterialienverordnung 2025 - Oö. TMV 2025
LGBLA_OB_20250604_45Oö. Tiermaterialienverordnung 2025 - Oö. TMV 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 12 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, hinsichtlich Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme der tierischen Nebenprodukte, insbesondere zur Schaffung kommunaler Tiermaterialienentsorgung für Kleinmengen. Durch Vorsorgemaßnahmen wird für jene Fälle Vorsorge getroffen, in denen der Ablieferungspflicht nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Weiters werden auf der Grundlage des TMG Gebühren, Entgelte und Beiträge festgelegt.
(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte sowie für Nutztiere und Heimtiere entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009, ABl. L 300 vom 14.1.2009, S 1-33.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
(1) Erzeugerinnen bzw. Erzeuger und Verwahrerinnen bzw. Verwahrer (zB Tierärztinnen bzw. Tierärzte) von tierischen Nebenprodukten haben den Anfall von tierischen Nebenprodukten unverzüglich zu melden. Die Meldung hat, wenn möglich, direkt an den Betreiber zu erfolgen.
(2) Ist die Meldung beim Betreiber nicht möglich, hat die Meldung bei der zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem zuständigen Bürgermeister zu erfolgen. Die Meldung hat den Namen und die Anschrift der Erzeugerin bzw. des Erzeugers oder der Verwahrerin bzw. des Verwahrers sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten.
(3) Herrenlose tierische Nebenprodukte sind bei der Bürgermeisterin bzw. beim Bürgermeister des Fundortes zu melden. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die tierischen Nebenprodukte, ausgenommen Falltiere aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, unverzüglich beim Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abgeliefert werden.
(5) Die Bestimmungen des § 18 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2010, bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unberührt.
(6) Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben sind bis zur Abholung so aufzubewahren, dass der Kontakt von Wildschweinen zu den Falltieren und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. Die Aufbewahrung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben hat an einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu erfolgen und erforderlichenfalls ist bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten. Die Abholung muss so ermöglicht werden, dass das Risiko der Weiterverbreitung von Krankheitserregern so gering wie möglich gehalten wird.
(7) Wenn es zur ordnungsgemäßen Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die Betreiber die notwendigen technischen Anforderungen an die Sammelbehälter vorgeben.
(8) Nicht regelmäßig anfallende tierische Nebenprodukte, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Menge nicht in eine Gemeindesammelstelle eingebracht werden können, oder deren Einbringung auf Grund der Anordnung nach § 4 Abs. 2 nicht gestattet ist, sind von den Erzeugerinnen bzw. Erzeugern oder den Verwahrerinnen bzw. Verwahrern bis zur Abholung durch den Betreiber so zu verwahren, dass der Kontakt von Wildschweinen zu den Falltieren und die Ausbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. Die Abholung muss so ermöglicht werden, dass das Risiko der Weiterverbreitung von Krankheitserregern so gering wie möglich gehalten wird.
(1) Die Gemeinden richten im Einvernehmen mit einem Betreiber zur vorübergehenden Aufbewahrung von nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukten an geeigneten Orten Gemeindesammelstellen ein. Sie können diese Verpflichtung im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden erfüllen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte sowie einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zu treffen.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.
(4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter und einen Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen.
Das Land OÖ schließt mit einem geeigneten Betrieb eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich folgender Leistungen ab:
(1) Die tierischen Nebenprodukte sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Meldung, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 4) erfolgt, vom Betreiber abzuholen. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen.
(2) Über die Erbringung der Leistungen hat ein Betreiber Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.
(3) Über die Erbringung der Leistungen hat ein Betreiber dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht in digitaler Form vorzulegen, der jedenfalls folgende Daten enthält:
Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben:
(2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt 1,15 Euro je Einwohner der Gemeinde. Für die Stadt Linz kommen dabei 50 % der Einwohner und für die Städte Steyr und Wels jeweils 70 % der Einwohner zur Anrechnung.
(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.
(5) Das im Abs. 2 festgesetzte Entgelt verändert sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben:
(2) Das von den Gemeinden zu leistende Entgelt berechnet sich nach der Einwohnerzahl und der GVE-Zahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt:
(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Für die Ermittlung der GVE-Zahl ist die von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten GVE-Zahl der jeweiligen Gemeinde laut der jüngsten Agrarstrukturerhebung, veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich, heranzuziehen. Die sich auf Grund einer neuen Erhebung ergebenden Änderungen sind erst im Folgejahr zu berücksichtigen.
(5) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.
(6) Der Betreiber ist weiter berechtigt, von den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern für die in Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen folgende Beiträge einzuheben:
Einhufer 1 Jahr
40,00 Euro
Einhufer 1 Jahr, Lamas, Alpakas
25,00 Euro
Rinder unter 4 Jahre
15,60 Euro
Rinder über 4 Jahre
15,60 Euro
Kälber bis 1 Jahr
2,30 Euro
Schafe unter 1 Jahr
1,40 Euro
Schafe über 1 Jahr
1,40 Euro
Schafe TSE ab 18 Monaten
1,40 Euro
Ziegen unter 1 Jahr
1,40 Euro
Ziegen über 1 Jahr
1,40 Euro
Ziegen TSE ab 18 Monaten
1,40 Euro
Schweine
4,60 Euro
Ferkel
0,90 Euro
Nachgeburt
0,50 Euro
Zuchtwild
1,40 Euro
Geflügel in Tonnen
46,80 Euro
Fische in Tonnen
46,80 Euro
(7) Die in den Abs. 2 und 6 festgesetzten Entgelttarife (inklusive Maximalbeträge) und Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent bzw. bei Maximalbeträgen auf ganze Euro zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs bzw. des Maximalbetrags wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Tierärztinnen bzw. Tierärzten bzw. Betreiberinnen bzw. Betreibern von Tierkliniken folgende Beiträge zur Deckung des Aufwands für das Abholen der Falltiere aus Tierarztpraxen/Tierkliniken einzuheben:
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 60,90 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 121,90 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je angefangene halbe Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 54,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehn-Cent-Betrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Euro abgerundet und Beträge über 0,05 Euro aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) §§ 8, 9 und 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(3) Die Entgelte, Beiträge und Gebühren für Leistungen, Registrierungen, Kontrollen und Bewilligungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, berechnen sich nach der Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024.
(4) Die Beträge in den §§ 8, 9 und 10 erhöhen sich am 1. Jänner 2026 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 im Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 ergibt, wobei die neuen Beträge unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8, 9 und 10 zu runden sind. Die neuen Tarife werden vom Landeshauptmann vor dem 1. Jänner 2026 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht. Die Valorisierung am 1. Jänner 2027 findet auf der Grundlage der ab 1. Jänner 2026 geltenden Tarife statt.
Für den Landeshauptmann:
Langer-Weninger
Landesrätin
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