Oö. Gemeinde-Kundmachungsreformgesetz
LGBLA_OB_20250513_38Oö. Gemeinde-KundmachungsreformgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 94“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 6 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
Im § 31 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „gemäß § 94“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
Im § 38 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wortfolge „vom Bürgermeister“ die Wortfolge „gemäß § 94“ eingefügt.
Im § 38 Abs. 11 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
Im § 45 Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 54 Abs. 6“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
Im § 76 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „mit dem Hinweis“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
§ 76 Abs. 7 lautet:
„(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag ist zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Internetseite der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht an der Amtstafel kundzumachen.“
Im § 92 Abs. 9 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „mit dem Hinweis“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
Im § 93 Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „vom Bürgermeister fristgerecht“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
Die §§ 94 und 94a lauten:
(1) Verordnungen der Gemeindeorgane sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2) Das Verordnungsblatt hat die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadtgemeinde“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, zu tragen und den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3) Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 94 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Beim Gemeindeamt kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.“
(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
(2) Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.
(2) An der Amtstafel sind
(3) Dokumente, die in elektronischer Form an der Amtstafel kundgemacht werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Abs. 2 auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
(5) Wenn und solange die Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.
(6) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Beschlüsse oder Informationen eine Kundmachung an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist zwei Wochen während der Amtsstunden die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel und auf der Internetseite der Gemeinde kundzumachen.“
„(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.“
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
(2) Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
(3) Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
(4) Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.“
Im § 31 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß § 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Linz“ ersetzt.
Im § 44 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.
§ 65 lautet:
(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2) Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt I der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt II der Landeshauptstadt Linz - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3) Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz zu veröffentlichen.“
(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 65 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Beim Magistrat kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
(2) Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“
Im § 67 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß § 65“ eingefügt.
Im § 67 Abs. 15 erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz“ eingefügt.
Im § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz“ ersetzt.
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
(2) Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
(3) Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
(4) Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.“
Im § 31 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß § 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Steyr“ ersetzt.
Im § 44 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.
§ 65 lautet:
(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2) Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt I der Stadt Steyr - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt II der Stadt Steyr - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3) Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Steyr zu veröffentlichen.“
(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 65 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Beim Magistrat kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
(2) Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“
Im § 67 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß § 65“ eingefügt.
Im § 67 Abs. 15 erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr“ eingefügt.
Im § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr“ ersetzt.
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
(2) Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
(3) Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
(4) Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.“
Im § 31 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß § 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Wels“ ersetzt.
Im § 44 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.
§ 65 lautet:
(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2) Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt I der Stadt Wels - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt II der Stadt Wels - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3) Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Wels zu veröffentlichen.“
(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 65 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Beim Magistrat kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
(2) Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“
Im § 67 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß § 65“ eingefügt.
Im § 67 Abs. 15 erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels“ eingefügt.
Im § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Kundmachungen von Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu beenden.
(3) Verordnungen gemäß §§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß § 34 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Gemeinderat beschlossen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften kundzumachen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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