Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 61 der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee
LGBLA_OB_20250331_30Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 61 der Marktgemeinde Seewalchen am AtterseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 17. März 2025 zugestellten Erkenntnis vom 25. Februar 2025, GZ V 96/2024-18, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
„Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee, Bebauungsplan Nr. 61 "Promenade", beschlossen am 18. Oktober 2018, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. Juni 2019 bis zum 19. Juni 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit sie die Grundstücke Nr. 2036/4 und .228, KG Seewalchen, betrifft.“
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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