Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als Landesstraße
LGBLA_OB_20250227_17Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) eines Abschnitts der L1296 Offenseestraße als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:
(1) Die Einreihung des folgenden im Gemeindegebiet von Ebensee am Traunsee gelegenen Abschnitts der L1296 Offenseestraße (jeweils blau gefärbt in den beiliegenden Verordnungsplänen, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben (Umreihung):
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebensee am Traunsee über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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