Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werden
LGBLA_OB_20250213_14Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2024, wird wie folgt geändert:
Nach § 36 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 36a
Besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen“
(1) Auf Anregung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers kann die Gemeinde an Bauland grenzende Grünlandflächen im für einen baubehördlichen Konsens unbedingt erforderlichen Ausmaß als Bauland widmen, wenn
(2) In den Fällen des Abs. 1 können der Beschluss und das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 zur Gänze entfallen. In diesem Fall obliegt die Vorbereitung eines beschlussreifen Plans für die Behandlung im Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister. Über diese vorbereitenden Maßnahmen sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu informieren.“
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 49a Abs. 1 Z 2 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
Dem § 49a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Nachbarn können durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan (§ 29) erklären, keine Einwendungen zu erheben. In diesem Fall verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Feststellungsbescheids ihre Stellung als Partei.“
„(4) Der Feststellungsbescheid (Abs. 2) hat die Wirkung, dass § 49 und § 50a Abs. 1 für Abweichungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar sind und das Gebäude gemäß § 44 benützt werden darf. § 50 Abs. 6 gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens. Überdies gelten folgende Bestimmungen sinngemäß: §§ 19 bis 22 über den Verkehrsflächenbeitrag mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Feststellungsbescheid (Abs. 2) tritt, § 28 Abs. 2 Z 4, § 35 Abs. 6 sowie § 46.“
„(2) Während der Dauer eines Verfahrens nach § 36a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen) und eines darauf bezogenen Verfahrens zur nachträglichen Erwirkung eines baubehördlichen Konsenses, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren nach Anregung auf Einleitung des Raumordnungsverfahrens, gelten Abs. 1, § 49 sowie § 50 Abs. 6 nicht.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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